Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Zweckmäßigkeit - Widerklage droht II
Zweckmäßigkeit - Widerklage droht II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen S zusteht und M entsprechend bereits Klage gegen S erhoben hat. Zugleich erzählt M, dass S behaupte, gegen M einen Herausgabeanspruch zu haben. S hat M bereits zur Herausgabe aufgefordert. Das Bestehen des Gegenanspruchs ist unsicher.
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Einordnung des Falls
Zweckmäßigkeit - Widerklage droht II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A wird M raten, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten und für den Fall, dass S Widerklage erheben sollte, den Widerklageanspruch sofort anzuerkennen (§ 93 ZPO).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. A wird M raten, den Gegenanspruch unverzüglich zu erfüllen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pp2
1.8.2024, 18:28:11
Wie schon bei anderer Aufgabenstellung angemerkt ist der Schluss von "auf Aufforderung nicht geleistet = sofortiges Anerkenntnis unmöglich" nicht korrekt
Dominic
11.8.2024, 01:25:29
Könntest du das hier auch noch einmal erläutern?
Pp2
12.8.2024, 23:03:01
Vlt. etwas zu hart formuliert, aber: der "Regefall" einer Klageerhebung aus Anlass ist tatsächlich dass der Schuldner (insb. einer Geldschuld) nach Fälligkeit auf Aufforderung nicht leistet (T/P § 93 Rn. 5). Es kommt aber immer noch auf die allgemeinen Umstände an (hat Schuldner Leistungsverweigerungsrechte etc), so dass man hier nicht den direkten Schluss ziehen sollte, insbesondere wenn in der KLausur der Schriftwechsel zwischend den Parteien fundiert hin und herging. Wurde häufig von Korrektoren, sowohl Richter als auch RAe, als falsch angestrichen, wenn man die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnises ablehnt "nur" weil auf Aufforderung nicht geleistet wurde.