Zweckmäßigkeit - Widerklage droht II

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen S zusteht und M entsprechend bereits Klage gegen S erhoben hat. Zugleich erzählt M, dass S behaupte, gegen M einen Herausgabeanspruch zu haben. S hat M bereits zur Herausgabe aufgefordert. Das Bestehen des Gegenanspruchs ist unsicher.

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Einordnung des Falls

Zweckmäßigkeit - Widerklage droht II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird M raten, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten und für den Fall, dass S Widerklage erheben sollte, den Widerklageanspruch sofort anzuerkennen (§ 93 ZPO).

Nein!

Ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO ist nicht mehr möglich, da S den M bereits zur Herausgabe aufgefordert hat. Weil M darauf bislang nicht geleistet hat, hätte er Anlass zur Widerklage gegeben.
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2. A wird M raten, den Gegenanspruch unverzüglich zu erfüllen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es ist nur dann zweckmäßig, den Gegenanspruch, hinsichtlich dessen eine Widerklage droht, unverzüglich zu erfüllen, wenn das Bestehen des Gegenanspruchs sicher ist. Denn nur dann ist zu erwarten, dass einer Widerklage des Gegners stattgegeben würde, mit der Folge, dass der Mandant nicht nur den Gegenanspruch erfüllen, sondern auch die Kosten gem. §§ 91, 92 ZPO tragen müsste. Ist allerdings -wie hier- das Bestehen des Gegenanspruchs unsicher, sind auch die Erfolgsaussichten der Widerklage nicht sicher. Daher sollte zunächst die weitere Entwicklung abgewartet und noch nichts wegen des Gegenanspruchs veranlasst werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PP2

Pp2

1.8.2024, 18:28:11

Wie schon bei anderer Aufgabenstellung angemerkt ist der Schluss von "auf Aufforderung nicht geleistet = sofortiges Anerkenntnis unmöglich" nicht korrekt

DO

Dominic

11.8.2024, 01:25:29

Könntest du das hier auch noch einmal erläutern?

PP2

Pp2

12.8.2024, 23:03:01

Vlt. etwas zu hart formuliert, aber: der "Regefall" einer Klageerhebung aus Anlass ist tatsächlich dass der Schuldner (insb. einer Geldschuld) nach Fälligkeit auf Aufforderung nicht leistet (T/P § 93 Rn. 5). Es kommt aber immer noch auf die allgemeinen Umstände an (hat Schuldner Leistungsverweigerungsrechte etc), so dass man hier nicht den direkten Schluss ziehen sollte, insbesondere wenn in der KLausur der Schriftwechsel zwischend den Parteien fundiert hin und herging. Wurde häufig von Korrektoren, sowohl Richter als auch RAe, als falsch angestrichen, wenn man die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnises ablehnt "nur" weil auf Aufforderung nicht geleistet wurde.


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