Zweckmäßigkeit - Aufrechnung droht I

6. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Zugleich erzählt M, dass er dem S noch €300 aus einem wirksamen Kaufvertrag schuldet.

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Einordnung des Falls

Zweckmäßigkeit - Aufrechnung droht I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A wird M raten, Klage auf Zahlung der €500 zu erheben.

Nein, das trifft nicht zu!

Begehr des M ist der Erhalt der €500. A müsste nun überlegen, welche prozesstaktischen Schritte zweckmäßig wären. Eine Klageerhebung in Höhe des vollen Betrages ist dann nicht zweckmäßig, wenn ein Anspruch des Gegners sicher gegeben ist, mit dem dieser die Aufrechnung erklären könnte. Denn durch eine solche Aufrechnung würden die gegenseitigen Forderungen und damit der klägerische Anspruch teilweise erlöschen (§ 389 BGB). Dies hätte zur Folge, dass Ms Klage im Laufe des Prozesses teilweise unbegründet würde. Erklärt S allerdings erst im Prozess die Aufrechnung, so könnte M insoweit zumindest die Erledigung erklären um den sonst drohenden Prozesskosten zu entgehen. Insoweit ist anerkannt, dass hinsichtlich des erledigenden Ereignisses auf die Erklärung und nicht die Aufrechnungslage abzustellen ist.
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2. A wird M raten, Klage auf Zahlung von €200 zu erheben und in der Klageschrift zugleich selbst die Aufrechnung hinsichtlich der restlichen €300 zu erklären.

Ja!

Wenn der Anspruch des Gegners sicher besteht, dann ist es zweckmäßig, diesen Anspruch vom eigenen Anspruch abzuziehen und nur den überschießenden Teil einzuklagen. Ein solches Vorgehen ist zum einen prozessökonomisch, zum anderen wird dadurch der Streitwert reduziert, wodurch sich auch die Kosten verringern. Neben der Klageerhebung hinsichtlich des überschießenden Betrages, ist zugleich selbst die Aufrechnung zu erklären, damit die Gegenforderung des Gegners tatsächlich erlischt (§ 389 BGB).
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