Referendariat
Die zivilrechtliche Anwaltsklausur
Die Anwaltsklausur aus Klägersicht (Typ 1)
Zweckmäßigkeit - Aufrechnung droht I
Zweckmäßigkeit - Aufrechnung droht I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mandant M kommt zu Anwältin A. M trägt schlüssig vor, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von €500 gegen S zusteht. Zugleich erzählt M, dass er dem S noch €300 aus einem wirksamen Kaufvertrag schuldet.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zweckmäßigkeit - Aufrechnung droht I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A wird M raten, Klage auf Zahlung der €500 zu erheben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. A wird M raten, Klage auf Zahlung von €200 zu erheben und in der Klageschrift zugleich selbst die Aufrechnung hinsichtlich der restlichen €300 zu erklären.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Teddy
8.5.2024, 20:19:56
An welcher Stelle und in welcher Form würde man die Aufrechnung in der Klageschrift erklären?
Lorenz
26.6.2024, 09:59:33
möglichst weit oben, um Missverständnissen vorzubeugen. Reichen ja 1, 2 Sätze.
Dominic
3.7.2024, 23:31:35
Verstehe ich das richtig, dass man bei dieser Strategie darauf hoffen muss, dass der Gegner seinerseits die Forderung geltend macht (etwa durch Aufrechnung)? Oder kann man auch in der Klage schon aufrechnen, obwohl der andere seine Forderung noch nicht geltend gemacht hat?
flari0n
4.7.2024, 18:31:09
Voraussetzung der Aufrechnung ist nach § 387 BGB, dass sich die Ansprüche gegenüberstehen. Daher würde ich sagen, dass der Gegner seine Forderung nicht erst geltend zu machen braucht, damit der Kläger aufrechnen kann. Der Kläger kommt der möglichen Aufrechnung durch den Gegner quasi zuvor, indem er sie selbst bereits in der Klageschrift erklärt.
Björn
2.10.2024, 17:00:35
Genau, so würde ich das auch sehen. Denn die Aufrechungslage besteht ja quasi in beide Richtungen, weil sich Ansprüche in unterschiedlicher Höhe, die aber gleichartig sind, gegenüberstehen. Damit kann jeder der beiden die Rechtsfolge des
389 BGBdurch eine eigene Aufrechnungserklärung herbeiführen.