+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S stellt dem Großkanzleianwalt A am Taxistand ein Bein, wodurch A stürzt und den Vormittag im Krankenhaus verbringt. Weil er dort nicht arbeiten kann, verpasst er drei wichtige Telefonkonferenzen und ihm entgeht ein Gewinn in Höhe von €5.000. Gewöhnlich erwirtschaftet er vormittags nur €3.000.
Einordnung des Falls
Verlorene Arbeitskraft 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Arbeitskraft ist als solche ein vermögenswertes Gut, weshalb A im Wege des § 251 BGB Schadensersatz verlangen kann.
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Nein, das trifft nicht zu!
Nach hM ist die Arbeitskraft als solche kein vermögenswertes Gut. Denn sie ist eine Eigenschaft der Person, die nicht in Geld messbar ist. Eine Beeinträchtigung nur der Arbeitskraft als solchen führt daher nicht zu einem gegenwärtigen Vermögensverlust; mangels Vermögensschaden kann sie nicht nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzt werden.
2. Weil der entgangene Gewinn des A nur auf seinen persönlichen Verlust der Arbeitskraft beruht, ist er ebenfalls nicht ersetzbar.
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Nein!
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn (§ 252 S. 1 BGB). Davon erfasst sind alle Vermögensvorteile, die der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis erwirtschaftet hätte. Wenn die Beeinträchtigung der Arbeitskraft zu konkreten Vermögenseinbußen führt (Verlust des Einkommens, entgangener Gewinn), sind diese Einbußen daher als Vermögensschaden ersetzbar. Dass dies auf der Eigenschaft der Person – Arbeitskraft des Menschen – beruht, ist also jedenfalls dann unerheblich, wenn in der Folge ein selbständig messbarer Vermögensnachteil entsteht (§ 252 BGB).
3. A kann nur den entgangenen Gewinn verlangen, den er „gewöhnlich“ erwirtschaftet hätte.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 S.2 BGB). § 252 S. 2 enthält insofern eine Beweiserleichterung, weil der Nachweis eines entgangenen Gewinns im Einzelfall schwierig sein kann. Der Geschädigte muss die Umstände darlegen, aus denen der Gewinn wahrscheinlich erwartet werden konnte. Dann wird vermutet, dass der Gewinn auch erzielt worden wäre. Der Geschädigte kann den entgangenen Gewinn auf zwei Arten berechnen: (1) Er weist nach, dass ihm durch das schädigende Ereignis ein konkret bezifferbarer Gewinn entgangen ist, oder (2) er legt abstrakt dar, dass ein Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.A kann daher seinen konkret entgangenen Gewinn verlangen.