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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Omi O wird im Kaufhaus der K von einem Angestellten A beim Diebstahl einer Schachtel Mon Cheri entdeckt. K zahlt daher der A eine Belohnung von €25 entsprechend einer ihm vorher gegebenen Zusage. K verlangt von O Ersatz dieser Fangprämie, €100 anteiligen Kostenersatz für Schutzmaßnahmen (anteiliges Gehalt für den Kaufhausdetektiv, Fernsehkamera, Spiegel) sowie €10 für Bearbeitungskosten für Strafanzeige, Porto, Papier.

Einordnung des Falls

Kaufhausdiebstahl

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Fangprämie iHv €25 ist ein durch den Diebstahl kausal entstandener Vermögensschaden.

Ja, in der Tat!

Nach der Differenzhypothese wird die tatsächlich eingetretene Lage (realer Zustand) mit der hypothetischen Lage verglichen, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (hypothetischer Zustand). Es findet also eine Gesamtprüfung der äquivalenten Kausalität statt. Hätte O nicht gestohlen, wäre auch nicht die Fangprämie iHv €25 angefallen. Die Fangprämie dient auch der Beseitigung bzw. Verhinderung einer Rechtsgutsverletzung, ist insoweit eine erforderliche provozierte Aufwendung. €25 sind auch der Höhe nach noch angemessen und daher als ersetzbar.

2. Die anteiligen Kosten für Schutzmaßnahmen sind ein kausal entstandener Vermögensschaden.

Nein!

Kosten für Vorsorgeaufwendungen wie vorbeugende Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen werden nicht durch den einzelnen Täter verursacht und stellen daher grundsätzlich keinen ersetzbaren Schaden dar. Es fehlt insoweit bereits an der äquivalenten Kausalität. Die Kosten für die Schutzmaßnahmen wären der K hier auch dann entstanden, wenn O keine Pralinen gestohlen hätte. Reale und hypothetische Lage unterscheiden sich daher nicht.

3. Die Bearbeitungskosten sind ein kausal entstandener Vermögensschaden.

Genau, so ist das!

Hätte O nicht gestohlen, wären die Bearbeitungskosten iHv €10 nicht angefallen.

4. Die Bearbeitungskosten sind adäquat kausal durch die Rechtsgutsverletzung (Eigentums- und Besitzverletzung) entstanden.

Ja, in der Tat!

Ein Schaden beruht adäquat kausal auf dem Verletzungserfolg, wenn die Verletzung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen.Es liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nach einem Diebstahl Bearbeitungskosten beim Geschädigten anfallen.

5. Die Bearbeitungskosten sind vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB umfasst.

Nein!

Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm ist ein Schaden nur dann zurechenbar, wenn er nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Es muss sich um Einbußen handeln, die aus einem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde. Bei einer Eigentumsverletzung umfasst der Schutzzweck der Norm nur den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, hier also zur Beseitigung der Eigentums- und Besitzverletzung.BGH: Der Eigentumsschutz, den das Haftungsrecht ihr hier sichere, erstrecke sich nicht auf die Verwirklichung des Strafanspruchs, auch wenn die K hieran ein Interesse haben mag, um sich auf diesem Weg vor künftigen Rechtsverletzungen der O zu schützen. Diese Bearbeitungskosten liegen deshalb nicht im Rahmen des Schutzzwecks der Norm.

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