Hallo CitiesofJudah, bei der Abgrenzung zwischen Schaden und Aufwendung musst Du im Hinblick auf die Freiwilligkeit etwas aufpassen. Im Ergebnis sollen sämtliche im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehenden Kosten vom Schädiger ersetzt werden. Der Geschädigte soll so stehen, wie er vor dem schädigenden Ereignis stand (Grundsatz der Totalreparation). Insoweit geht die Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Ersatzpflicht auch Aufwendungen erfasst, die der Geschädigte zur Verhinderung eines konkret drohenden Schadenseintritts, zur Schadensbeseitigung oder zur Geringhaltung eines Schadens getätigt hat, auch wenn diese auf seinem eigenen Willensentschluss beruhen. Der Umstand, dass der Geschädigte in diesen Fällen einen eigenen Willensentschluss fasst, unterbricht den
Zurechnungszusammenhang nicht, da dieser Entschluss nur bedingt "freiwillig" getroffen wurde. Vielmehr wurde die entsprechende Aufwendung durch das Verhalten des Schädigers veranlasst. Allerdings wird die Ersatzpflicht auf Aufwendungen beschränkt, die ein wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, vor § 249 RdNr. 44). Gleiches gilt nun auch im Bezug auf Fangprämien. Auch diese werden letztlich durch das Verhalten des Diebes (hier der O) veranlasst. Soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der gestohlenen Sache stehen, werden sie deshalb als ersatzfähig anerkannt (vgl. BGH NJW 1980, 119; Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 249 RdNr. 63). Ich hoffe, es ist nun noch etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Hallo Lukas,
Ja, etwas. Im großen ganzen war mir das klar mit den Aufwendungen, ich war nur verwirrt, weil die erste Frage ist, ob die Fangprämie ein Vermögensschaden ist und nach der Definition von Schaden hab ich das abgelehnt, eben weil nicht unfreiwillig.
Dann sind vom Begriff Vermögensschaden Schäden und Aufwendungen erfasst?
Oder wie komme ich bei der ersten Frage dazu, dass die Fangprämie als Aufwendung vom Vermögensschaden umfasst ist?
Hi CitiesOfJudah, im Grundsatz bleibt es dabei, dass über §§ 249 ff. BGB nur "Schäden" ersetzt werden. Ich glaube der Dreh- und Angelpunkt für Dein Verständnis des Schadensbegriffs ist hier der Begriff der "Freiwilligkeit". Freiwilligkeit liegt in diesem Kontext eben nicht bereits dann vor, wenn ich einen eigenen Willensentschluss fasse (also zB eine Fangprämie auslobe). Wenn die Handlung kausal und zurechenbar auf das schädigende Ereigniss zurückzuführen ist, dann werden auch "Aufwendungen", die ich aus eigenem Antrieb tätige als "unfreiwilligen Vermögenseinbußen" angesehen (ich "muss" die Fangprämie ausloben, um mich vor dem Diebstahl zu schützen = unfreiwillige Vermögenseinbuße = Schaden). Aus diesem Grund ist Frage 1 zu bejahen. Ohne den Diebstahl hätte K auch die Fangprämie nicht auszahlen müssen. Beste Grüße, Lukas