Kaufhausdiebstahl

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Omi O wird im Kaufhaus der K von einem Angestellten A beim Diebstahl einer Schachtel Mon Cheri entdeckt. K zahlt daher der A eine Belohnung von €25 entsprechend einer ihm vorher gegebenen Zusage. K verlangt von O Ersatz dieser Fangprämie, €100 anteiligen Kostenersatz für Schutzmaßnahmen (anteiliges Gehalt für den Kaufhausdetektiv, Fernsehkamera, Spiegel) sowie €10 für Bearbeitungskosten für Strafanzeige, Porto, Papier.

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Einordnung des Falls

Kaufhausdiebstahl

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Fangprämie iHv €25 ist ein durch den Diebstahl kausal entstandener Vermögensschaden.

Ja, in der Tat!

Nach der Differenzhypothese wird die tatsächlich eingetretene Lage (realer Zustand) mit der hypothetischen Lage verglichen, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (hypothetischer Zustand). Es findet also eine Gesamtprüfung der äquivalenten Kausalität statt. Hätte O nicht gestohlen, wäre auch nicht die Fangprämie iHv €25 angefallen. Die Fangprämie dient auch der Beseitigung bzw. Verhinderung einer Rechtsgutsverletzung, ist insoweit eine erforderliche provozierte Aufwendung. €25 sind auch der Höhe nach noch angemessen und daher als ersetzbar.
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2. Die anteiligen Kosten für Schutzmaßnahmen sind ein kausal entstandener Vermögensschaden.

Nein!

Kosten für Vorsorgeaufwendungen wie vorbeugende Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen werden nicht durch den einzelnen Täter verursacht und stellen daher grundsätzlich keinen ersetzbaren Schaden dar. Es fehlt insoweit bereits an der äquivalenten Kausalität. Die Kosten für die Schutzmaßnahmen wären der K hier auch dann entstanden, wenn O keine Pralinen gestohlen hätte. Reale und hypothetische Lage unterscheiden sich daher nicht.

3. Die Bearbeitungskosten sind ein kausal entstandener Vermögensschaden.

Genau, so ist das!

Hätte O nicht gestohlen, wären die Bearbeitungskosten iHv €10 nicht angefallen.

4. Die Bearbeitungskosten sind adäquat kausal durch die Rechtsgutsverletzung (Eigentums- und Besitzverletzung) entstanden.

Ja, in der Tat!

Ein Schaden beruht adäquat kausal auf dem Verletzungserfolg, wenn die Verletzung im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen.Es liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nach einem Diebstahl Bearbeitungskosten beim Geschädigten anfallen.

5. Die Bearbeitungskosten sind vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB umfasst.

Nein!

Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm ist ein Schaden nur dann zurechenbar, wenn er nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt. Es muss sich um Einbußen handeln, die aus einem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde. Bei einer Eigentumsverletzung umfasst der Schutzzweck der Norm nur den Ersatz derjenigen Kosten, die zur Schadensbeseitigung erforderlich sind, hier also zur Beseitigung der Eigentums- und Besitzverletzung.BGH: Der Eigentumsschutz, den das Haftungsrecht ihr hier sichere, erstrecke sich nicht auf die Verwirklichung des Strafanspruchs, auch wenn die K hieran ein Interesse haben mag, um sich auf diesem Weg vor künftigen Rechtsverletzungen der O zu schützen. Diese Bearbeitungskosten liegen deshalb nicht im Rahmen des Schutzzwecks der Norm.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena

Helena

1.2.2022, 11:32:55

Würde die Verwirklichung des Strafanspruchs unter §823 II i.V.m. §

242 StGB

Fallen? Weil dabei geht es ja gerade, um den Ersatz eines entstandenen Schadens durch eine begangenen Straftat.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.2.2022, 12:51:11

Hallo Helena, auch bei § 823 Abs. 2 iVm §

242 StGB

würden die Bearbeitungskosten nicht ersetzt. Denn auch bei dieser Norm steht ja vor allem die Entschädigung des Verlustes des Eigentums im Vordergrund. Klarmachen muss man sich an dieser Stelle aber, dass die Auffassung des BGH nicht zwingend ist, sondern vielmehr eine Wertungsfrage. In der Entscheidung selbst wird eingeräumt, dass lediglich "aus Gründen der Interessenbewertung, aber auch der Praktikabilität" die Kosten für die außergerichtliche Wahrnehmung von Schäden nicht als erstattungsfähige Kosten anerkannt werden. Vielmehr sollen diese gänzlich dem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Geschädigten auferlegt werden. Diese Wertung manifestiere sich u.a. in § 91 ZPO, wo solche Aufwendungen nicht als erstattungsfähig mit aufgenommen seien. Diese Wertung sei gleichzeitig Ausdruck eines auch für das Schadensrecht geltenden Prinzips. Ein Teil des Schrifttums ist dem entgegengetreten (Übersicht bei Oetker, in: MüKo-BGB, 8.A. 2019, § 249 RdNr. 205). Herrschend ist indes weiterhin, dass solche Kosten nicht erstattungsfähig sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LRS

LRS

10.3.2023, 13:17:56

Erhält K im Ergebnis die 25€ für die

Fangprämie

? Ist diese vom

Schutzzweck der Norm

umfasst? Danke!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.3.2023, 16:47:48

Hallo LRS, danke für deine Frage. Eine solche

Fangprämie

kann vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB umfasst sein. Für Bagatellfälle hat der BGH eine solche

Fangprämie

als unzulässig und daher nicht vom

Schutzzweck der Norm

erfasst bewertet. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LRS

LRS

21.3.2023, 17:33:09

Alles klar, danke :)

CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

26.9.2023, 09:06:02

Ein Schaden ist ein unfreiwilliges Vermögensopfer. Ist es denn wirklich unfreiwillig, wenn K von sich aus eine

Fangprämie

auslobt? Oder ergibt sich die Unfreiwilligkeit daraus, dass K sich durch

Auslobung

dazu verpflichtet hat?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.9.2023, 11:07:36

Hallo CitiesofJudah, bei der Abgrenzung zwischen Schaden und Aufwendung musst Du im Hinblick auf die Freiwilligkeit etwas aufpassen. Im Ergebnis sollen sämtliche im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehenden Kosten vom Schädiger ersetzt werden. Der Geschädigte soll so stehen, wie er vor dem schädigenden Ereignis stand (Grundsatz der Totalreparation). Insoweit geht die Rechtsprechung in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Ersatzpflicht auch Aufwendungen erfasst, die der Geschädigte zur Verhinderung eines konkret drohenden Schadenseintritts, zur Schadensbeseitigung oder zur Geringhaltung eines Schadens getätigt hat, auch wenn diese auf seinem eigenen Willensentschluss beruhen. Der Umstand, dass der Geschädigte in diesen Fällen einen eigenen Willensentschluss fasst, unterbricht den

Zurechnungszusammenhang

nicht, da dieser Entschluss nur bedingt "freiwillig" getroffen wurde. Vielmehr wurde die entsprechende Aufwendung durch das Verhalten des Schädigers veranlasst. Allerdings wird die Ersatzpflicht auf Aufwendungen beschränkt, die ein wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, vor § 249 RdNr. 44). Gleiches gilt nun auch im Bezug auf

Fangprämie

n. Auch diese werden letztlich durch das Verhalten des Diebes (hier der O) veranlasst. Soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der gestohlenen Sache stehen, werden sie deshalb als ersatzfähig anerkannt (vgl. BGH NJW 1980, 119; Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 249 RdNr. 63). Ich hoffe, es ist nun noch etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

26.9.2023, 11:24:34

Hallo Lukas, Ja, etwas. Im großen ganzen war mir das klar mit den Aufwendungen, ich war nur verwirrt, weil die erste Frage ist, ob die

Fangprämie

ein Vermögensschaden ist und nach der Definition von Schaden hab ich das abgelehnt, eben weil nicht unfreiwillig. Dann sind vom Begriff Vermögensschaden Schäden und Aufwendungen erfasst? Oder wie komme ich bei der ersten Frage dazu, dass die

Fangprämie

als Aufwendung vom Vermögensschaden umfasst ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.9.2023, 14:15:43

Hi CitiesOfJudah, im Grundsatz bleibt es dabei, dass über §§ 249 ff. BGB nur "Schäden" ersetzt werden. Ich glaube der Dreh- und Angelpunkt für Dein Verständnis des Schadensbegriffs ist hier der Begriff der "Freiwilligkeit". Freiwilligkeit liegt in diesem Kontext eben nicht bereits dann vor, wenn ich einen eigenen Willensentschluss fasse (also zB eine

Fangprämie

auslobe). Wenn die Handlung kausal und zurechenbar auf das schädigende Ereigniss zurückzuführen ist, dann werden auch "Aufwendungen", die ich aus eigenem Antrieb tätige als "unfreiwilligen Vermögenseinbußen" angesehen (ich "muss" die

Fangprämie

ausloben, um mich vor dem Diebstahl zu schützen = unfreiwillige Vermögenseinbuße = Schaden). Aus diesem Grund ist Frage 1 zu bejahen. Ohne den Diebstahl hätte K auch die

Fangprämie

nicht auszahlen müssen. Beste Grüße, Lukas

CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

26.9.2023, 14:47:17

Ah, jetzt hat's klick gemacht 😄 Vielen Dank für deine Mühe! :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.9.2023, 14:48:46

Top, sehr gerne ☺️

G0D0FM

G0d0fMischief

5.11.2024, 09:02:16

Wäre die

Fangprämie

nach § 249 I BGB zu ersetzen?

LELEE

Leo Lee

10.11.2024, 08:35:06

Hallo G0d0fMischief, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Da hier ein klassischer Fall einer Vermögenseinbuße vorliegt, die sonst nicht angefallen wäre, würde tatsächlich 249 I einschlägig sein. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 249 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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