[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat 20 Taxis für seine 20 Fahrer. Außerdem hält er ein angemeldetes Reservetaxi, um bei einem Unfall keine Gewinnausfälle zu erleiden. A beschädigt fahrlässig ein Taxi des T. Für die Zeit der Reparatur verlangt T von A anteilig €200 für die „Vorhaltung“ des Reservetaxis (Abschreibung, Steuern, Instandhaltung).

Einordnung des Falls

Vorhaltekosten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vorhaltekosten sind ein durch den Unfall kausal entstandener Schaden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Differenzhypothese wird die tatsächlich eingetretene Lage (realer Zustand) mit der hypothetischen Lage verglichen, die ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (hypothetischer Zustand). Es findet also eine Gesamtprüfung der äquivalenten Kausalität statt. Allgemeine Vorhaltekosten sind grundsätzlich nicht ersetzbar, weil sie nicht durch das konkrete haftungsbegründende Ereignis veranlasst worden sind. Auch wenn A nicht das Taxi beschädigt hätte, wären die Vorhaltekosten angefallen.

2. Trotz eigentlich fehlender Kausalität können allgemeine Vorhaltekosten für Ersatzfahrzeuge ersetzbar sein.

Ja, in der Tat!

Nach Ansicht der Rechtsprechung handelt es sich ausnahmsweise doch um einen kausal entstanden Schaden, wenn der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug einsetzt, das er eigens für fremdverschuldete Fahrzeugausfälle in Reserve gehalten hat. Dann ist der Schädiger verpflichtet, dem Geschädigten die anteiligen Kosten für die vorsorgliche Bereithaltung des Ersatzfahrzeugs zu zahlen. Grenze der Ersatzpflicht ist dann der Schaden, den der Geschädigte ohne den Einsatz des Ersatzfahrzeugs erlitten hätte. Dafür spricht, dass die Bereithaltung von Ersatzfahrzeugen zu einer Entlastung des Schädigers führt, weil der zu ersetzende Schaden sonst oft wesentlich höher wäre (vgl. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB).

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024