Vorhaltekosten
25. Januar 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat 20 Taxis für seine 20 Fahrer. Außerdem hält er ein angemeldetes Reservetaxi, um bei einem Unfall keine Gewinnausfälle zu erleiden. A beschädigt fahrlässig ein Taxi des T. Für die Zeit der Reparatur verlangt T von A anteilig €200 für die „Vorhaltung“ des Reservetaxis (Abschreibung, Steuern, Instandhaltung).
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Einordnung des Falls
Vorhaltekosten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vorhaltekosten sind ein durch den Unfall kausal entstandener Schaden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Trotz eigentlich fehlender Kausalität können allgemeine Vorhaltekosten für Ersatzfahrzeuge ersetzbar sein.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Im🍑nderabilie
21.7.2022, 15:03:54
Die Berechnung hier macht mich etwas stutzig- einerseits wird damit argumentiert, dass es zu einer Entlastung des Schädigers führt, aber gleichzeitig bemisst sich die Grenze der Ersatzpflicht nach eben jener Ersatzpflicht die eingetreten wäre, wenn kein Ersatz
fahrzeugbereitgehalten worden wäre. Je nachdem, wie lange das Ersatz
fahrzeugschon bereitgehalten wird, wird ja selbst bei anteiliger Kostenübernahme der Rahmen voll ausgeschöpft und der Schädiger stünde im Ergebnis genauso schlecht.. Oder wie darf man sich die anteilige Kostenübernahme vorstellen?
Lukas_Mengestu
22.7.2022, 16:46:40
Hallo Imonderabilie, vielleicht wird es an einem weiteren Beispiel noch klarer. In dem zugrundeliegenden BGH-Fall ging es um einen beschädigten Straßenbahnwagen. Für 102 Tage musste ein Reservewagen eingesetzt werden, der auf Vorrat vorgehalten worden war. Die
Vorhaltekostenfür diese 102 Tage musste der Schädiger ersetzen. Die äußerste Grenze der Kostenübernahme wäre in diesem Fall die Kosten dafür gewesen, 102 Tage ein Straßenbahn
fahrzeuganzumieten. Diese Kosten dürften indes deutlich höher sein, als die anteiligen Kosten des eigenen Wagens. Der Schädiger steht also entweder besser oder aber zumindest gleich gut da. Lediglich schlechter darf er nicht stehen :-) Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-team
Florian
16.2.2024, 15:51:37
Liebes Team, soweit ich das sehe, ist ein Vorhalteschaden heute nicht mehr ersetzungsfähig. Das hat der BGH 1960 noch angenommen, mittlerweile sind der VI. Zivilsenat (2012) und die hM in der Literatur aber der Ansicht, dass
Vorhaltekostennicht ersetzungsfähig sind, da es an der Kausalität fehlt und zudem streng genommen kein Schaden vorliegt, sondern eine freiwillige Aufwendung (BeckOGK/Brand BGB § 249 Rn. 223; BGH NZV 2012, 127 (128 f.)) Wie steht ihr dazu? :)
Florian
25.2.2024, 11:00:40
Liebes Team, auch 8 Tage später würde ich mich über eine Antwort freuen. Danke!
LS2024
11.3.2024, 16:42:36
"Verfügt der Geschädigte über ein Reserve
fahrzeugund kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die
Vorhaltekostendes Reserve
fahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen." So der BGH Urteil des VII. Zivilsenats vom 6.12.2018 - VII ZR
285/17, Rn. 15. Da scheinen der 7. und 6. Zivilsenat uneinig zu sein. Zumindest hier werden die
Vorhaltekostenals ersatzfähig angesehen. Wobei die im spezifischen Urteil angefallenen
Vorhaltekostenaufgrund fehlender Kausalität ausgeschlossen wurden. Der BGH verweist auf ein Urteil laut dem
Vorhaltekosten, die vor dem Schadensereignis angefallen sind, nicht kausal sein können. In einer anderen Jurafuchs-Frage wird deshalb (fälschlicherweise, zumindest stehen diese Lösungen im
Widerspruchunabhängig davon, welcher Zivilsenat Recht hat) die Ersatzfähigkeit von
Vorhaltekostenallgemein verneint.