Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Erledigung
Hilfsanträge des Klägers
Hilfsanträge des Klägers
17. Februar 2025
8 Kommentare
4,9 ★ (6.574 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K klagt gegen B auf Rückzahlung einer Darlehensforderung. B leistet nach Rechtshängigkeit eine Zahlung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Zahlung -wie B behauptet- auf den Darlehensanspruch oder -wie K meint- auf eine ältere Forderung erfolgt ist, deren Existenz B aber bestreitet.
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Einordnung des Falls
Hilfsanträge des Klägers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K weiß sicher, dass sein Antrag in der Hauptsache nunmehr erledigt ist.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da K nicht sicher weiß, ob Erledigung eingetreten ist, kann er seinen Zahlungsantrag weiterverfolgen, aber zudem hilfsweise Erledigung erklären.
Ja!
3. Sofern sich nach der Beweisaufnahme ergibt, dass tatsächlich Erfüllungswirkung vorliegt, ist die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abzuweisen. Ist der Hilfsantrag auf Feststellung der Erledigung damit stets zulässig und begründet.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Da die hilfsweise erklärte Erledigung den K hier nicht weiterbringt, ist ihm zu raten, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und hilfsweise sein ursprüngliches Klagebegehren aufrechtzuerhalten.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
26.6.2023, 13:30:14
Nach neuerer BGH Rechtsprechung (BGHZ 106, 359; BGH NJW-RR 06, 1378) wird doch die
Zulässigkeiteiner nur hilfsweisen
Erledigungserklärungverneint. Es ist also nur zulässig
Erledigung der Hauptsache+ hilfsweise urspr. Antrag (auch nochmal Knöringer 11.18)

Lukas_Mengestu
18.7.2023, 11:30:44
Hallo Isabell, in der Tat lehnte der BGH zuletzt die
Zulässigkeitder hilfsweise erklärten Erledigung ab. Dies wird hier im dritten Erklärungstext angesprochen, wo es darum geht, dass der BGH mangels Kostenersparnis das
Feststellungsinteresseverneint. Knöringer plädiert dagegen für die
Zulässigkeitder bloß hilfsweise erklärten Erledigung. Er argumentiert insbesondere damit, dass bei einer
Erledigungserklärungin der Hauptsache die Gefahr drohe, dass sich der Gegner der Erledigung anschließe (übereinstimmende
Erledigungserklärung). Dann entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens und der Kläger hat keine Möglichkeit mehr über sein Klagebegehren eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen (Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, § 11 RdNr. 11.17). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Aleks_is_Y
21.3.2024, 13:53:59
Habe ich es richtig verstanden, dass der Beklagte bei ursprünglicher
Begründetheitder Klage die Kosten aus folgendem Grund zu tragen hat: Die Erledigunserklärung/ Feststellungsantrag wird mit 50% des ursprüglichen Streitwerts
bemessen, der Hilfsantrag mit 100% des ursprünglichen Streitswerts. Eigentlich hätte der Kläger 1/3 der Streitkosten zu tragen, aber weil es bei beiden Anträgen um die selbe Streitsache geht, ist nur der Wert des höheren Anspruchs Maßgebend; und bei diesem ist der Beklagte zu 100% unterlegen und trägt deswegen die gesamten Kosten des Rechtsstreites? Ich hoffe ich habe meine Frage und Antwort verständlich formuliert.
Felix Finito
27.3.2024, 17:33:00
In dem Fall, in dem der Kläger den Rechtsstreit für einseitig erledigt erklärt,hilfsweise den ursprünglichen
Klageantragaufrechterhält und das Gericht dann zu dem Schluss kommt, dass sich der Rechtsstreit nicht erledigt hat und der ursprüngliche Antrag begründet war, ja. Der Feststellungsantrag nach einseitiger
Erledigungserklärungwird übrigens nicht mit 50% des urspr. Streitwerts
bemessen, sondern
bemisst sich grundsätzlich nach den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten.

Juriano
28.9.2024, 19:56:31
@[Felix Finito](241506) Stimmt schon. In der Lit. aber eine verbreitete Ansicht. Für die "50 % Lösung“ spricht, dass sie das Konzept der einseitigen Erledigung als
Klageänderungkonsequent zuende denkt.

la reina de los gatos
5.5.2024, 13:13:59
Ich verstehe es nicht so recht. Wenn sich B der
Erledigungserklärunganschließt - was wahrscheinlich ist, nicht nur aufgrund des Kostenrisikos, auch aufgrund der
Tatsache, dass sich B ja gerade auf die Erfüllungswirkung berufen möchte - dann entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten und der Hilfsantrag geht ins Leere. Aber das Rechtsschutzziel des K ist doch, dass er beide - nach seiner Meinung bestehende - Forderungen beglichen bekommt und feststeht, dass Erfüllung für die alte Forderung eingetreten ist.
Florian
22.11.2024, 20:05:28
Deine Meinung spiegelt m.E. genau das Argument der Literatur wider, dass bei der Lösung des BGH gerade das nicht möglich wäre. Mit Blick auf das Kosteninteresse sieht der BGH es aber anders und gewichtet dein Argument als weniger schwer (und nimmt diesen von dir geschilderten Ablauf in Kauf).
PhilippRhein
20.12.2024, 09:36:03
Liebe @[la reina de los gatos](238333), ich glaube, deine Verwirrung rührt von einer unrichtigen Prämisse (und letztlich einer unsauberen Formulierung der Aufgabenstellung) her. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag (auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits) ist keine
ErledigungserklärungiSd 91a ZPO! Der Beklagte kann sich ihr nicht anschließen und eine Billigkeitsentscheidung über die Kosten erwirken. Wenn der Beklagte dennoch seinerseits "der Erledigung zustimmen" würde, müsste dies als (unzulässige)
einseitige Erledigungserklärungdes Beklagten ausgelegt werden, die keine Rechtsfolgen zeitigt. Insofern kann der Kläger durch den Antrag auf Feststellung der Erledigung als Hauptantrag und die hilfsweise Aufrechterhaltung des Leistungsantrages letztlich immer die vollständige Entscheidung über die dem Leistungsantrag zugrundeliegende Forderung erwirken. Wenn er überdies auch noch eine Feststellung hinsichtlich der weiteren (nach der Auffassung des Beklagten eigentlich getilgte) Forderung ausge
urteilt haben möchte, steht es ihm zudem natürlich frei, dies ebenfalls zu beantragen. Ich hoffe, das hilft ein bisschen beim Verständnis! :)