Hilfsanträge des Klägers

16. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Rückzahlung einer Darlehensforderung. B leistet nach Rechtshängigkeit eine Zahlung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Zahlung -wie B behauptet- auf den Darlehensanspruch oder -wie K meint- auf eine ältere Forderung erfolgt ist, deren Existenz B aber bestreitet.

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Einordnung des Falls

Hilfsanträge des Klägers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K weiß sicher, dass sein Antrag in der Hauptsache nunmehr erledigt ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn der Sachverhalt streitig ist, insbesondere die betreffenden Tatsachen bezüglich eines möglichen erledigenden Ereignisses bislang nur von einer Partei vorgetragen, aber noch nicht bewiesen wurden, ist für den Kläger unsicher, ob durch ein Ereignis tatsächlich Erledigung eingetreten ist. Dies sorgt für folgende Probleme: (1) Bleibt der Kläger beim ursprünglichen Zahlungsantrag und kommt das Gericht zur Überzeugung, dass Erledigung eingetreten ist, wird die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abgewiesen. (2) Wenn er Erledigung erklärt, aber tatsächlich keine Erledigung eingetreten ist, besteht die Gefahr, dass die Forderung bei erneuter Klageerhebung bereits verjährt ist. K weiß nicht sicher, ob hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs Erfüllung (§ 362 BGB) und damit Erledigung eingetreten ist.
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2. Da K nicht sicher weiß, ob Erledigung eingetreten ist, kann er seinen Zahlungsantrag weiterverfolgen, aber zudem hilfsweise Erledigung erklären.

Ja!

Ein Hilfsantrag auf streitige Feststellung der Erledigung ist grundsätzlich zulässig. Dem steht insbesondere nicht die Bedingungsfeindlichkeit des Prozessrechts entgegen, da die Entscheidung über den Hauptantrag eine innerprozessuale Bedingung ist, deren Eintritt das Gericht durch Erlass dieser Entscheidung selbst herbeiführt. Dies führt daher nicht zu Rechtsunsicherheit.

3. Sofern sich nach der Beweisaufnahme ergibt, dass tatsächlich Erfüllungswirkung vorliegt, ist die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abzuweisen. Ist der Hilfsantrag auf Feststellung der Erledigung damit stets zulässig und begründet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Regelmäßig ist die Zulässigkeit des Hilfsantrags mangels erforderlichen Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) abzulehnen. Das Feststellungsinteresse ergibt sich normalerweise aus dem Kosteninteresse. Zuletzt hat der BGH ein Feststellungsinteresse mit der Begründung abgelehnt, dass bei der Kostenentscheidung die Abweisung des Hauptantrags ohnehin zwingend zu berücksichtigen sei, sodass der Kläger keinen Kostenvorteil habe, weil er aufgrund seines Unterliegens im Hauptantrag ohnehin die diesbezüglichen Kosten zu tragen habe. Der BGH bejaht ein Feststellungsinteresse nur für den Fall, dass dieses über die bloße Kostenverteilung hinausgeht. Mangels über ein bloßes Kosteninteresse hinausgehendes Feststellungsinteresse ist der Hilfsantrag auf Feststellung der Erledigung als unzulässig abzuweisen.Nach a.A. ist ein Feststellungsinteresse aufgrund der oben dargelegten prozessualen Risiken des Klägers zu bejahen.

4. Da die hilfsweise erklärte Erledigung den K hier nicht weiterbringt, ist ihm zu raten, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und hilfsweise sein ursprüngliches Klagebegehren aufrechtzuerhalten.

Ja, in der Tat!

Der Kläger hat die Möglichkeit, eine Erledigungserklärung abzugeben (Hauptantrag) und den ursprünglichen Antrag hilfsweise aufrechtzuerhalten (Hilfsantrag). Wenn Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, wird dies im Urteil festgestellt und der Hilfsantrag ist hinfällig. Wenn keine Erledigung vorliegt, kann der Beklagte unter Abweisung des Feststellungsantrags auf den Hilfsantrag hin verurteilt werden. Der Beklagte trägt bei ursprünglicher Begründetheit der Klage das uneingeschränkte Kostenrisiko. Denn auch wenn das Gericht ihn erst auf den Hilfsantrag verurteilt, werden ihm die Kosten voll auferlegt (§ 45 Abs.1 S.3 GKG). Um dem zu entgehen, kann sich der Beklagte der Erledigungserklärung anschließen. Denn dann entschiedet das Gericht nur noch über die Kosten (§ 91a ZPO), nicht aber über den Hilfsantrag.
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