Hilfsanträge des Klägers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt gegen B auf Rückzahlung einer Darlehensforderung. B leistet nach Rechtshängigkeit eine Zahlung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Zahlung -wie B behauptet- auf den Darlehensanspruch oder -wie K meint- auf eine ältere Forderung erfolgt ist, deren Existenz B aber bestreitet.
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Einordnung des Falls
Hilfsanträge des Klägers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K weiß sicher, dass sein Antrag in der Hauptsache nunmehr erledigt ist.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da K nicht sicher weiß, ob Erledigung eingetreten ist, kann er seinen Zahlungsantrag weiterverfolgen, aber zudem hilfsweise Erledigung erklären.
Ja!
3. Sofern sich nach der Beweisaufnahme ergibt, dass tatsächlich Erfüllungswirkung vorliegt, ist die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abzuweisen. Ist der Hilfsantrag auf Feststellung der Erledigung damit stets zulässig und begründet.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Da die hilfsweise erklärte Erledigung den K hier nicht weiterbringt, ist ihm zu raten, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und hilfsweise sein ursprüngliches Klagebegehren aufrechtzuerhalten.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
26.6.2023, 13:30:14
Nach neuerer BGH Rechtsprechung (BGHZ 106, 359; BGH NJW-RR 06, 1378) wird doch die Zulässigkeit einer nur hilfsweisen Erledigungserklärung verneint. Es ist also nur zulässig
Erledigung der Hauptsache+ hilfsweise urspr. Antrag (auch nochmal Knöringer 11.18)
Lukas_Mengestu
18.7.2023, 11:30:44
Hallo Isabell, in der Tat lehnte der BGH zuletzt die Zulässigkeit der hilfsweise erklärten Erledigung ab. Dies wird hier im dritten Erklärungstext angesprochen, wo es darum geht, dass der BGH mangels Kostenersparnis das Feststellungsinteresse verneint. Knöringer plädiert dagegen für die Zulässigkeit der bloß hilfsweise erklärten Erledigung. Er argumentiert insbesondere damit, dass bei einer Erledigungserklärung in der Hauptsache die Gefahr drohe, dass sich der Gegner der Erledigung anschließe (übereinstimmende Erledigungserklärung). Dann entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten des Verfahrens und der Kläger hat keine Möglichkeit mehr über sein Klagebeg
ehren eine rechtskräftige Entscheidung herbeizuführen (Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, § 11 RdNr. 11.17). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Aleks_is_Y
21.3.2024, 13:53:59
Habe ich es richtig verstanden, dass der Beklagte bei ursprünglicher
Begründetheitder Klage die Kosten aus folgendem Grund zu tragen hat: Die Erledigunserklärung/ Feststellungsantrag wird mit 50% des ursprüglichen Streitwerts bemessen, der Hilfsantrag mit 100% des ursprünglichen Streitswerts. Eigentlich hätte der Kläger 1/3 der Streitkosten zu tragen, aber weil es bei beiden Anträgen um die selbe Streitsache geht, ist nur der Wert des höheren Anspruchs Maßgebend; und bei diesem ist der Beklagte zu 100% unterlegen und trägt deswegen die gesamten Kosten des Rechtsstreites? Ich hoffe ich habe meine Frage und Antwort verständlich formuliert.
Felix Finito
27.3.2024, 17:33:00
In dem Fall, in dem der Kläger den Rechtsstreit für einseitig erledigt erklärt,hilfsweise den ursprünglichen Klageantrag aufrechterhält und das Gericht dann zu dem Schluss kommt, dass sich der Rechtsstreit nicht erledigt hat und der ursprüngliche Antrag begründet war, ja. Der Feststellungsantrag nach einseitiger Erledigungserklärung wird übrigens nicht mit 50% des urspr. Streitwerts bemessen, sondern bemisst sich grundsätzlich nach den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten.
Juriano
28.9.2024, 19:56:31
@[Felix Finito](241506) Stimmt schon. In der Lit. aber eine verbreitete Ansicht. Für die "50 % Lösung“ spricht, dass sie das Konzept der einseitigen Erledigung als
Klageänderungkonsequent zuende denkt.
la reina de los gatos
5.5.2024, 13:13:59
Ich verstehe es nicht so recht. Wenn sich B der Erledigungserklärung anschließt - was wahrscheinlich ist, nicht nur aufgrund des Kostenrisikos, auch aufgrund der Tatsache, dass sich B ja gerade auf die Erfüllungswirkung berufen möchte - dann entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten und der Hilfsantrag geht ins Leere. Aber das Rechtsschutzziel des K ist doch, dass er beide - nach seiner Meinung bestehende - Forderungen beglichen bekommt und feststeht, dass Erfüllung für die alte Forderung eingetreten ist.