Hilfsanträge des Klägers
16. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K klagt gegen B auf Rückzahlung einer Darlehensforderung. B leistet nach Rechtshängigkeit eine Zahlung. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Zahlung -wie B behauptet- auf den Darlehensanspruch oder -wie K meint- auf eine ältere Forderung erfolgt ist, deren Existenz B aber bestreitet.
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Einordnung des Falls
Hilfsanträge des Klägers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K weiß sicher, dass sein Antrag in der Hauptsache nunmehr erledigt ist.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Da K nicht sicher weiß, ob Erledigung eingetreten ist, kann er seinen Zahlungsantrag weiterverfolgen, aber zudem hilfsweise Erledigung erklären.
Ja!
3. Sofern sich nach der Beweisaufnahme ergibt, dass tatsächlich Erfüllungswirkung vorliegt, ist die Klage hinsichtlich des Hauptantrags abzuweisen. Ist der Hilfsantrag auf Feststellung der Erledigung damit stets zulässig und begründet.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Da die hilfsweise erklärte Erledigung den K hier nicht weiterbringt, ist ihm zu raten, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und hilfsweise sein ursprüngliches Klagebegehren aufrechtzuerhalten.
Ja, in der Tat!
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