Irrtum über das erledigende Ereignis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt gegen B auf Zahlung. Nachdem auf dem Konto der K eine Zahlung eingegangen ist, erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Später stellt K fest, dass sie sich geirrt hat und die Zahlung nicht von B, sondern von D stammte.
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Einordnung des Falls
Irrtum über das erledigende Ereignis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann K ihre Erledigungserklärung wegen des Irrtums anfechten (§ 119 BGB)?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann K ihre Erledigungserklärung wegen des Irrtums widerrufen?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Kann K den Betrag trotz der übereinstimmenden Erledigungserklärung erneut einklagen?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Teddy
23.4.2024, 16:20:58
Vertiefend könnte ergänzt werden, dass sich Prozesshandlungen allgemein ihrer Wirkung nach in „Erwirkungshandlungen“ und „Bewirkungshandlungen“ unterteilen lassen. Bewirkungshandlungen ändern die prozessuale Lage unmittelbar; Erwirkungshandlungen benötigen noch ein Tätigwerden des Gerichts. Bewirkungshandlungen sind nur in seltenen Fällen widerruflich; Erwirkungshandlungen sind dagegen grundsätzlich widerruflich. ✨
Aleks_is_Y
2.5.2024, 18:10:48
Ist die Erledigungserklärung dann eine ER- oder eine BEwirkungshandlung?