Erledigung vor Anhängigkeit

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K beauftragte seinen Anwalt mit der Zahlungsklage gegen B. Noch bevor der Anwalt die Klage bei Gericht einreicht, wird K die Zahlung auf seinem Konto gutgeschrieben. Diese Zahlung durch B ist dem K zunächst unverschuldet unbekannt geblieben.

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Einordnung des Falls

Erledigung vor Anhängigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Würde K den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklären, müsste das Gericht die Klage abweisen.

Ja!

Die Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache setzt stets voraus, dass das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist. Rechtshängigkeit tritt mit Zustellung der Klage beim Beklagten ein (§§ 261 Abs.1, 253 Abs.1 ZPO). Die Zahlung ist bereits vor Eingang der Klage beim Gericht erfolgt, sodass die Erfüllung bereits vor Anhängigkeit eingetreten ist. Eine Feststellungsklage des K wäre als unbegründet abzuweisen.
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2. K wird seine Klage daher zurücknehmen. Hat dies zur Folge, dass er zwingend die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat?

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Rücknahme wegen Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erfolgt nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dies gilt nach dem Wortlaut zwar nicht für die Erledigung vor Anhängigkeit, jedoch soll nach dem BGH § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch dann Anwendung finden, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Anhängigkeit weggefallen ist, sofern dies dem Kläger unverschuldet unbekannt geblieben ist. Die Zahlung durch B ist bereits vor Eingang der Klage beim Gericht, also vor Anhängigkeit erfolgt. Sie ist dem K aber unverschuldet unbekannt geblieben, sodass § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach dem BGH dennoch Anwendung findet. Über die Kosten ist daher nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu entscheiden.
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