Erledigung vor Anhängigkeit
4. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K beauftragte seinen Anwalt mit der Zahlungsklage gegen B. Noch bevor der Anwalt die Klage bei Gericht einreicht, wird K die Zahlung auf seinem Konto gutgeschrieben. Diese Zahlung durch B ist dem K zunächst unverschuldet unbekannt geblieben.
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Einordnung des Falls
Erledigung vor Anhängigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Würde K den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklären, müsste das Gericht die Klage abweisen.
Ja!
2. K wird seine Klage daher zurücknehmen. Hat dies zur Folge, dass er zwingend die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
26.3.2024, 16:30:39
Wird der § 269 III S.1 ZPO in diesem Fall laut BGH analog angewendet?
Pp2
17.7.2024, 13:34:29
Ich meine, dass wir hier davon ausgehen, dass der Anwalt die Klage tatsächlich einreicht obwohl bereits davor die Zahlung einging. § 269 III 1 ZPO kann aber direkt angewandt werden, da die Klage zumindest dann schon bei Gericht ist.

Larzed
15.6.2025, 11:24:02
Im letzten Segment steht in der Erklärung, dass dem Wortlaut des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO folgend, dies nur vor Anhängigkeit möglich ist und es ausnahmsweise auch vor Anhängigkeit möglich ist, wenn die Erfüllung dem Kläger unerkannt blieb. Müsste es dann nicht dem Wortlaut entsprechend richtigerweise vor Rechtshängigkeit heißen?
Jura_Hacks
27.6.2025, 15:32:56
sowohl vor Anhängigkeit als auch vor Rechtshängigkeit ist dies möglich. Aber: wenn vor Anhängigkeit, dann ist eben zusätzlich die unver
schuldete Unkenntnis des Klägers erforderlich.