Erledigung vor Anhängigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K beauftragte seinen Anwalt mit der Zahlungsklage gegen B. Noch bevor der Anwalt die Klage bei Gericht einreicht, wird K die Zahlung auf seinem Konto gutgeschrieben. Diese Zahlung durch B ist dem K zunächst unverschuldet unbekannt geblieben.
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Einordnung des Falls
Erledigung vor Anhängigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Würde K den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklären, müsste das Gericht die Klage abweisen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K wird seine Klage daher zurücknehmen. Hat dies zur Folge, dass er zwingend die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Aleks_is_Y
26.3.2024, 16:30:39
Wird der § 269 III S.1 ZPO in diesem Fall laut BGH analog angewendet?
Pp2
17.7.2024, 13:34:29
Ich meine, dass wir hier davon ausgehen, dass der Anwalt die Klage tatsächlich einreicht obwohl bereits davor die Zahlung einging. § 269 III 1 ZPO kann aber direkt angewandt werden, da die Klage zumindest dann schon bei Gericht ist.