+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von Unternehmer U ein Rennrad. U schuldet Bank B noch Geld für ein Darlehen. K und U vereinbaren, dass die Darlehensschuld auf K übergeht. B genehmigt dies. Kurz darauf tritt K wegen eines unbehebbaren Mangels berechtigt vom Kaufvertrag zurück. B fordert dennoch ihr Geld.
Einordnung des Falls
Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann eine Schuldübernahme nur zwischen Gläubiger und Übernehmerin vereinbart werden?
Nein!
Nach § 415 Abs. 1 BGB kann eine Schuldübernahme auch zwischen (Alt-)Schuldner und Übernehmerin vereinbart werden. Da weder (Alt-)Schuldner noch Übernehmerin befugt sind, über die Forderung zu verfügen, hängt die Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab (§ 415 Abs. 2 BGB).
§ 415 Abs. 2 BGB hat letztlich lediglich deklaratorische Wirkung. Die Genehmigungsfähigkeit von Rechtgeschäften durch Nichtberechtigte ergibt sich bereits aus § 185 Abs. 2 BGB.
2. Hat K wirksam Us Schuld übernommen?
Genau, so ist das!
Eine Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der (Alt-)Schuldner und die Übernehmerin einen wirksamen Vertrag hierüber abschließen und der Gläubiger zustimmt. Der Vertrag kann auch konkludent abgeschlossen werden und ist grundsätzlich formfrei.K und U haben sich wirksam über die Übernahme geeinigt. B hat dies genehmigt.Nach der h.M. kann der Gläubiger die Übernahme nicht nur nachträglich genehmigen, sondern schon im Vorfeld darin einwilligen.
3. Mit Übernahme der Schuld war K verpflichtet, an B das Darlehen zurückzuzahlen.
Ja, in der Tat!
Bei der (befreienden) Schuldübernahme tritt die Übernehmerin an die Stelle des Altschuldners.Da K die Darlehensschuld des U übernommen hat, ist sie nun B gegenüber verpflichtet, die Darlehensschuld zu begleichen.
4. Kann K die Zahlung an B verweigern, weil sie gegenüber U vom Kaufvertrag zurückgetreten ist?
Nein!
Die Übernehmerin kann gegenüber dem Gläubiger Einwendungen geltend machen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Altschuldner ergeben (§ 417 Abs. 1 S. 1 BGB). Einwendungen aus dem Kausalgeschäft zwischen Neu- und Altschuldner können dagegen nicht geltend gemacht werden (§ 417 Abs. 2 BGB).Infolge des Rücktritts ist Ks Verpflichtung, U den vereinbarten Kaufpreis in Form der Darlehenstilgung zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB), erloschen. Beim Rücktritt handelt es sich insoweit um eine rechtsvernichtende Einwendung. Diese Einwendung kann K aber nur gegenüber U und nicht B geltend machen. K kann nur von U Wertersatz für die Befreiung der Darlehensschuld verlangen (§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).