Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 3
Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mutter M hat gegenüber ihrem Sohn S dessen fälligen Semesterbeitrag an Universität U in Höhe von €350 übernommen. U genehmigt dies. Kurze Zeit später erfährt M, dass S gegen U einen fälligen Anspruch gegen U in Höhe von €500 hat. Denn S hatte Us Juraslam gewonnen.
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Einordnung des Falls
Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat U nach erfolgter Schuldübernahme durch M noch einen Anspruch gegen S auf Zahlung der €350?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat U gegen M einen Anspruch auf Zahlung der €350?
Genau, so ist das!
3. Kann M gegenüber U mit S' Anspruch auf das Preisgeld aufrechnen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
judith
26.3.2024, 16:40:20
Könnte M in diesem Fall ihre WE die zur Schuldübernahme führte anfechten?
Leo Lee
29.3.2024, 08:41:43
Hallo judith, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kann man hier die Anfechtung andenken, da die M insofern „irrtümlich“ gezahlt hat, als sie sich über die „Zahlungsfähigkeit“ des Sohnes getäuscht hat. Beachte allerdings, dass die Anfechtung nach 119 I grds. nur den Erklärungs- und Inhaltsirrtum erfasst. D.h. der Anfechtende muss etwas erklärt haben, was er überhaupt nicht so erklärt wollte (versprechen, verklicken…) oder muss etwas erklärt haben, was er zwar wollte, aber über die Bedeutung nicht im Klaren war (er weiß zwar, dass er was sagt, nicht aber, was er DAMIT sagt). Restliche Fälle, insb. solche Fragen, die lediglich das VORFELD betreffen (also Irrtümer bei der WillensBILDUNG selbst), sind lediglich Motivirrtümer, die grds. nicht anfechtbar sind (Ausnahme etwa 119 II). Vorliegend ist der Fall so gelagert, dass M sich über die Zahlungsfähigkeit des S geirrt und deshalb „für“ den S gezahlt hat. Dass der S doch zahlen konnte, ist mithin ein sog. Vorfeldirrtum (denn M wollte die Übernahme erklären und wusste auch, was sie tut, nur handelte sie aus „falschen“ Motiven --> sie dachte, S sei nicht in der Lage, zu zahlen). Folglich dürfte dieser Irrtum einer, der nicht zur Anfechtung nach 119 I berechtigt; mithin ein reiner
Motivirrtumsein. Beachte hierzu insofern, dass auch der Bürge beim Irrtum über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (also desjenigen, für den er bürgt), ebenfalls nicht anfechten kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 119 Rn. 108 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
judith
29.3.2024, 18:52:59
Alles klar. Vielen Dank für deine schnelle und ausführliche Antwort!