Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 3

Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 3

12. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mutter M hat gegenüber ihrem Sohn S dessen fälligen Semesterbeitrag an Universität U in Höhe von €350 übernommen. U genehmigt dies. Kurze Zeit später erfährt M, dass S gegen U einen fälligen Anspruch gegen U in Höhe von €500 hat. Denn S hatte Us Juraslam gewonnen.

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Einordnung des Falls

Rechtsfolgen – Einwendungen des Neuschuldners 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat U nach erfolgter Schuldübernahme durch M noch einen Anspruch gegen S auf Zahlung der €350?

Nein!

Bei der (befreienden) Schuldübernahme tritt die Übernehmerin an die Stelle des (Alt-) Schuldners. Der (Alt-)Schuldner wird von seiner Leistungspflicht befreit. Eine Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB bedarf zu ihrer Wirksamkeit (1) einer Vereinbarung zwischen (Alt-)Schuldner und Übernehmerin und (2) der (rechtzeitigen) Genehmigung des Gläubigers.U hatte zunächst einen fälligen Anspruch gegen S auf Zahlung des Semesterbeitrages. M und S hatten indes vereinbart, dass M den Beitrag übernimmt. U hat dies auch genehmigt. Damit hat M wirksam die Schuld nach § 415 Abs. 1 BGB übernommen und S ist von seiner Leistungspflicht befreit.
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2. Hat U gegen M einen Anspruch auf Zahlung der €350?

Genau, so ist das!

Bei der (befreienden) Schuldübernahme tritt die Übernehmerin an die Stelle des (Alt-) Schuldners.Da M die Schuld nach § 415 Abs. 1 BGB übernommen hat, ist sie verpflichtet, an U den Semesterbeitrag zu bezahlen.

3. Kann M gegenüber U mit S' Anspruch auf das Preisgeld aufrechnen?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übernehmerin kann gegenüber dem Gläubiger zwar Einwendungen geltend machen, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Altschuldner ergeben (§ 417 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie kann aber nicht mit einer Geldforderung aufrechnen, die dem (Alt-)Schuldner gegen den Gläubiger zusteht (§ 417 Abs. 1 S. 2 BGB).Da M keine eigene Forderung gegen U zusteht, kann sie nicht die Aufrechnung erklären.Der Einwand der Aufrechnung ist an die Person des Schuldners, nicht an die Schuld gebunden. Er geht daher nicht mit über. Die Übernehmerin kann also nur dann aufrechnen, wenn ihr selbst eine fällige Gegenforderung zusteht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUDI

judith

26.3.2024, 16:40:20

Könnte M in diesem Fall ihre WE die zur Schuldübernahme führte anfechten?

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 08:41:43

Hallo judith, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! In der Tat kann man hier die Anfechtung andenken, da die M insofern „irrtümlich“ gezahlt hat, als sie sich über die „Zahlungsfähigkeit“ des Sohnes getäuscht hat. Beachte allerdings, dass die Anfechtung nach 119 I grds. nur den Erklärungs- und

Inhaltsirrtum

erfasst. D.h. der Anfechtende muss etwas erklärt haben, was er überhaupt nicht so erklärt wollte (versprechen, verklicken…) oder muss etwas erklärt haben, was er zwar wollte, aber über die Bedeutung nicht im Klaren war (er weiß zwar, dass er was sagt, nicht aber, was er DAMIT sagt). Restliche Fälle, insb. solche Fragen, die lediglich das VORFELD betreffen (also Irrtümer bei der WillensBILDUNG selbst), sind lediglich Motivirrtümer, die grds. nicht anfechtbar sind (Ausnahme etwa 119 II). Vorliegend ist der Fall so gelagert, dass M sich über die Zahlungsfähigkeit des S geirrt und deshalb „für“ den S gezahlt hat. Dass der S doch zahlen konnte, ist mithin ein sog. Vorfeldirrtum (denn M wollte die Übernahme erklären und wusste auch, was sie tut, nur handelte sie aus „falschen“ Motiven --> sie dachte, S sei nicht in der Lage, zu zahlen). Folglich dürfte dieser Irrtum einer, der nicht zur Anfechtung nach 119 I berechtigt; mithin ein reiner

Motivirrtum

sein. Beachte hierzu insofern, dass auch der Bürge beim Irrtum über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (also desjenigen, für den er bürgt), ebenfalls nicht anfechten kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 119 Rn. 108 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JUDI

judith

29.3.2024, 18:52:59

Alles klar. Vielen Dank für deine schnelle und ausführliche Antwort!


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