Versuchte Anstiftung 9
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte eine Person überreden, den O zu töten. Dazu setzt er ein Kopfgeld aus und teilt dies 5 Personen mit. A und B davon scheinen grundsätzlich interessiert, wobei es T egal ist, wer von beiden das ausführt. Daher möchte er mit beiden reden. Nachdem er mit A gesprochen hat, lehnt dieser doch ab und zwar für T erkennbar endgültig.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand einer versuchten Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB) verwirklicht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die versuchte Anstiftung ist nach h.M. fehlgeschlagen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Larzed
16.8.2022, 20:59:22
Müsste vor dem Hintergrund, dass B noch Interesse zeigte, ein Fehlschlag nicht abgelehnt werden?
Lukas_Mengestu
17.8.2022, 14:48:51
Hallo Larzed, dadurch, dass T seinen Anstiftungsversuch nun bezüglich A konkretisiert hat, liegt darin ein selbstständiger Versuch. Da A abgelehnt hat, ist er fehlgeschlagen. Auf B kommt es dabei nicht mehr an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Tim
15.7.2024, 00:16:13
Hallo Lukas, wäre es dann aber eben auch vertretbar zu sagen, dass noch keine Konkretisierung vorliegt, da es T egal ist, ob A oder B die Tat begeht und er damit immer noch direkt B ansprechen könnte? Immerhin gehen wir ja von Gruppe zu A auch nicht von einem neuen Versuch aus, oder? Weil dann müsste man doch wieder einen Fehlschlag gegenüber der Gruppe annehmen und könnte dann einen neuen Versuch gegenüber A annehmen. Dann kann könnte man eben auch einen zweiten bzw. dritten Versuch gegenüber B annehmen. Nehmen wir aber zwischen Gruppe und A nur einen Versuch ab, halte ich es für folgerichtig auch von Gruppe zu A und dann zu B noch einen einheitlichen Versuch anzunehmen. Beste Grüße Tim
kimchi92
24.7.2023, 22:02:07
Ich fände es besser, wenn bei Fällen, wo eine andere Ansicht vertretbar ist, nicht in die Kategorien richtig/falsch unterteilt würde. Stattdessen könnte man beide als richtig kennzeichnen und dann im Vertiefungshinweis die jeweils andere Ansicht darlegen.
Lukas_Mengestu
25.7.2023, 17:35:51
Hallo kimchi92, vielen Dank für das Feedback! In der Tat gibt es an vielen Stellen in der juristischen Ausbildung mehr als nur eine richtige Lösung. Bei der Vermittlung unserer Inhalte achten wir deshalb darauf uns an der "herrschenden Meinung" zu orientieren und dies auch zu kennzeichnen. Denn an dieser sind in der Regel auch die Klausurfälle und Lösungsskizzen entsprechend orientiert. Entsprechende Hinweise hierauf findest Du dann auch in der Fragestellung ("nach der hM"). Auch wenn man im Einzelfall mit guten Argumenten eine andere Auffassung vertreten kann, hilft dies unserer Auffassung nach für die Orientierung und Einordnung. Ich hoffe, das ist für Dich nachvollziehbar und wünsche Dir weiterhin viel Spaß und Erfolg! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team