+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T möchte eine Person überreden, den O zu töten. Dazu setzt er ein Kopfgeld aus und teilt dies 5 Personen mit. A und B davon scheinen grundsätzlich interessiert, wobei es T egal ist, wer von beiden das ausführt. Daher möchte er mit beiden reden. Nachdem er mit A gesprochen hat, lehnt dieser doch ab und zwar für T erkennbar endgültig.

Einordnung des Falls

Versuchte Anstiftung 9

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand einer versuchten Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

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Genau, so ist das!

Die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) (zumindest gedankliche) Vorprüfung: (a) Nichtvollendung der Tat und (b) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (nur bei Verbrechen (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB)), (2) subjektiver Tatbestand (Vorsatz bezüglich (a) Verwirklichung einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Haupttat und (b) des Hervorrufens des Tatentschlusses zur Begehung dieses Verbrechens), (3) objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen (§ 22 StGB)), (4) rechtswidriges Handeln, (5) schuldhaftes Handeln und (6) kein Rücktritt (§ 31 StGB). T hat versucht, zu einem Totschlag anzustiften. Ein unmittelbares Ansetzen liegt spätestens in dem Moment vor, in dem die Gruppe das Ersuchen wahrnimmt.

2. Die versuchte Anstiftung ist nach h.M. fehlgeschlagen.

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Ja, in der Tat!

Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Anstifter glaubt, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Dritten zu der ursprünglich geplanten Tat anzustiften. Nach h.M. liegt dieselbe Tat vor, wenn ein größerer Personenkreis angesprochen wird, auch wenn nur eine Person aus diesem Kreis erforderlich ist. Hat der Täter seinen Tatentschluss und die konkrete Anstiftungshandlung auf eine Person konkretisiert, liegt ein eigenständiger Anstiftungsversuch vor. T hat den A angesprochen und A hat endgültig für T erkennbar abgelehnt. Damit liegt ein Fehlschlag vor. Eine andere Ansicht ist ebenfalls vertretbar.

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