Versuchte Anstiftung 9

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte eine Person überreden, den O zu töten. Dazu setzt er ein Kopfgeld aus und teilt dies 5 Personen mit. A und B davon scheinen grundsätzlich interessiert, wobei es T egal ist, wer von beiden das ausführt. Daher möchte er mit beiden reden. Nachdem er mit A gesprochen hat, lehnt dieser doch ab und zwar für T erkennbar endgültig.

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Einordnung des Falls

Versuchte Anstiftung 9

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand einer versuchten Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Genau, so ist das!

Die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) (zumindest gedankliche) Vorprüfung: (a) Nichtvollendung der Tat und (b) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (nur bei Verbrechen (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB)), (2) subjektiver Tatbestand (Vorsatz bezüglich (a) Verwirklichung einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Haupttat und (b) des Hervorrufens des Tatentschlusses zur Begehung dieses Verbrechens), (3) objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen (§ 22 StGB)), (4) rechtswidriges Handeln, (5) schuldhaftes Handeln und (6) kein Rücktritt (§ 31 StGB). T hat versucht, zu einem Totschlag anzustiften. Ein unmittelbares Ansetzen liegt spätestens in dem Moment vor, in dem die Gruppe das Ersuchen wahrnimmt.
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2. Die versuchte Anstiftung ist nach h.M. fehlgeschlagen.

Ja, in der Tat!

Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Anstifter glaubt, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Dritten zu der ursprünglich geplanten Tat anzustiften. Nach h.M. liegt dieselbe Tat vor, wenn ein größerer Personenkreis angesprochen wird, auch wenn nur eine Person aus diesem Kreis erforderlich ist. Hat der Täter seinen Tatentschluss und die konkrete Anstiftungshandlung auf eine Person konkretisiert, liegt ein eigenständiger Anstiftungsversuch vor. T hat den A angesprochen und A hat endgültig für T erkennbar abgelehnt. Damit liegt ein Fehlschlag vor. Eine andere Ansicht ist ebenfalls vertretbar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Larzed

Larzed

16.8.2022, 20:59:22

Müsste vor dem Hintergrund, dass B noch Interesse zeigte, ein Fehlschlag nicht abgelehnt werden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.8.2022, 14:48:51

Hallo Larzed, dadurch, dass T seinen Anstiftungsversuch nun bezüglich A konkretisiert hat, liegt darin ein selbstständiger Versuch. Da A abgelehnt hat, ist er fehlgeschlagen. Auf B kommt es dabei nicht mehr an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Tim

Tim

15.7.2024, 00:16:13

Hallo Lukas, wäre es dann aber eben auch vertretbar zu sagen, dass noch keine Konkretisierung vorliegt, da es T egal ist, ob A oder B die Tat begeht und er damit immer noch direkt B ansprechen könnte? Immerhin gehen wir ja von Gruppe zu A auch nicht von einem neuen Versuch aus, oder? Weil dann müsste man doch wieder einen Fehlschlag gegenüber der Gruppe annehmen und könnte dann einen neuen Versuch gegenüber A annehmen. Dann kann könnte man eben auch einen zweiten bzw. dritten Versuch gegenüber B annehmen. Nehmen wir aber zwischen Gruppe und A nur einen Versuch ab, halte ich es für folgerichtig auch von Gruppe zu A und dann zu B noch einen einheitlichen Versuch anzunehmen. Beste Grüße Tim

KI

kimchi92

24.7.2023, 22:02:07

Ich fände es besser, wenn bei Fällen, wo eine andere Ansicht vertretbar ist, nicht in die Kategorien richtig/falsch unterteilt würde. Stattdessen könnte man beide als richtig kennzeichnen und dann im Vertiefungshinweis die jeweils andere Ansicht darlegen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.7.2023, 17:35:51

Hallo kimchi92, vielen Dank für das Feedback! In der Tat gibt es an vielen Stellen in der juristischen Ausbildung mehr als nur eine richtige Lösung. Bei der Vermittlung unserer Inhalte achten wir deshalb darauf uns an der "herrschenden Meinung" zu orientieren und dies auch zu kennzeichnen. Denn an dieser sind in der Regel auch die Klausurfälle und Lösungsskizzen entsprechend orientiert. Entsprechende Hinweise hierauf findest Du dann auch in der Fragestellung ("nach der hM"). Auch wenn man im Einzelfall mit guten Argumenten eine andere Auffassung vertreten kann, hilft dies unserer Auffassung nach für die Orientierung und Einordnung. Ich hoffe, das ist für Dich nachvollziehbar und wünsche Dir weiterhin viel Spaß und Erfolg! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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