Versuchte Anstiftung 10

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T versucht, D zu überreden, O zu töten. D lehnt zunächst ab. T denkt sich, dass er es in einem Jahr aber noch locker schaffen wird.

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Einordnung des Falls

Versuchte Anstiftung 10

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand einer versuchten Anstiftung zum Totschlag (§§ 212 Abs. 1, 30 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Ja!

Die versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) (zumindest gedankliche) Vorprüfung: (a) Nichtvollendung der Tat und (b) Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (nur bei Verbrechen (§ 30 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB)), (2) subjektiver Tatbestand (Vorsatz bezüglich (a) Verwirklichung einer objektiv und subjektiv tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Haupttat und (b) des Hervorrufens des Tatentschlusses zur Begehung dieses Verbrechens), (3) objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen (§ 22 StGB)), (4) rechtswidriges Handeln, (5) schuldhaftes Handeln und (6) kein Rücktritt (§ 31 StGB). T hat versucht, zu einem Totschlag anzustiften. Ein unmittelbares Ansetzen liegt spätestens in dem Moment vor, in dem D das Ersuchen wahrnimmt.
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2. Die versuchte Anstiftung ist fehlgeschlagen.

Genau, so ist das!

Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Anstifter glaubt, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen Dritten zu der ursprünglich geplanten Tat anzustiften. Eine Zeitverschiebung von einem Jahr bei der Anstiftung stellt eine neue Handlung dar, da eine völlig neue Kontaktaufnahme erforderlich ist und demnach nicht mehr an den ursprünglichen Anstiftungsversuch angeknüpft wird. Eine andere Ansicht ist mit der entsprechenden Argumentation aber vertretbar.
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