Dauergefahr
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Sobald die stämmige A genügend Alkohol getrunken hat, verprügelt sie stets ihren Mann M. A sitzt auf dem Sofa und hat bereits etliche Weinflaschen geleert. Damit A ihn später nicht verprügelt, kippt M eine ganze Packung Schlaftabletten in A's Weinflasche. A fällt bewusstlos um.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB erfordert zunächst eine Notstandslage.
Ja, in der Tat!
2. Eine Gefahr ist nur gegenwärtig, wenn eine bereits unmittelbar bevorstehende Gefahrensituation vorliegt.
Nein!
3. A liegt auf dem Sofa und trinkt ihren Wein. Sie hat noch nicht zu einem Schlag oder Ähnlichem ausgeholt. Trotzdem besteht für M eine gegenwärtige Gefahr.
Genau, so ist das!
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![Dominik](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_135073.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Dominik
14.10.2022, 17:58:36
Ich finde es super, dass ihr mit euren Fällen immer wieder gängige Klischees aufbrecht. Weiter so!
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
26.10.2022, 14:38:54
Vielen Dank, Dominik! Das freut uns sehr :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
11.5.2023, 00:51:59
Liegt eine gegenwärtige Gefahr vor, wenn A schläft, aber anzunehmen ist, dass Sie nach dem Aufwachen M verprügeln wird und M die A im Schlaf tötet?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
16.5.2023, 12:07:46
Hallo Raphaeljura, in der Tat liegt hier die Annahme einer
Dauergefahrnahe. Denk aber daran, dass beim Notstand eine Abwägung der Rechtsgüter erfolgt. Da das Rechtsgut Leben sich einer Abwägung entzieht (Ausfluss der Menschenwürde), würde diese stets zuungunsten des M ausfallen, selbst wenn A dem M mit dem Leben droht. Es läge insoweit ein vollendeter Heimtückemord vor. Schau Dir hierzu gerne auch noch einmal die "Haustyrannenfälle" an: (https://applink.jurafuchs.de/5dtsx85rQzb; https://applink.jurafuchs.de/OXma9s9rQzb;https://applink.jurafuchs.de/3Nl3BZcsQzb). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Amastris
19.2.2024, 07:40:52
Ich war jetzt auch etwas verwirrt. Bei den Haustyrannenfällen war das doch gerade anders oder. Wo liegt der Unterschied einer
Dauergefahrzum Haustyrannen?
![Nathii](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__mubripzmnnydwlbnofkpt.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nathii
5.3.2024, 21:16:46
@[Amastris](212484) Meiner Meinung nach gibt es da keinen Unterschied, in den Haustyrannenfällen gibt es ja eine
Dauergefahr. Jedoch fällt dann eben - wie schon vom Moderator beschrieben - der rechtfertigende Notstand (wegen der nicht möglichen Abwägung von Leben) weg. Die Tat kann dann nicht gerechtfertigt werden, es kommt dann vielmehr ein Entschuldigender Notstand in Betracht.