Dauergefahr
23. Mai 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Sobald die stämmige A genügend Alkohol getrunken hat, verprügelt sie stets ihren Mann M. A sitzt auf dem Sofa und hat bereits etliche Weinflaschen geleert. Damit A ihn später nicht verprügelt, kippt M eine ganze Packung Schlaftabletten in A's Weinflasche. A fällt bewusstlos um.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB erfordert zunächst eine Notstandslage.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Gefahr ist nur gegenwärtig, wenn eine bereits unmittelbar bevorstehende Gefahrensituation vorliegt.
Nein!
3. A liegt auf dem Sofa und trinkt ihren Wein. Sie hat noch nicht zu einem Schlag oder Ähnlichem ausgeholt. Trotzdem besteht für M eine gegenwärtige Gefahr.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dominik
14.10.2022, 17:58:36
Ich finde es super, dass ihr mit euren Fällen immer wieder gängige Klischees aufbrecht. Weiter so!

Lukas_Mengestu
26.10.2022, 14:38:54
Vielen Dank, Dominik! Das freut uns sehr :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Raphaeljura
11.5.2023, 00:51:59
Liegt eine gegenwärtige Gefahr vor, wenn A schläft, aber anzunehmen ist, dass Sie nach dem Aufwachen M verprügeln wird und M die A im Schlaf tötet?

Lukas_Mengestu
16.5.2023, 12:07:46
Hallo Raphaeljura, in der Tat liegt hier die Annahme einer
Dauergefahrnahe. Denk aber daran, dass beim
Notstandeine Abwägung der Rechtsgüter erfolgt. Da das Rechtsgut Leben sich einer Abwägung entzieht (Ausfluss der Menschenwürde), würde diese stets zuungunsten des M ausfallen, selbst wenn A dem M mit dem Leben droht. Es läge insoweit ein
vollendeter Heimtückemord vor. Schau Dir hierzu gerne auch noch einmal die "Haustyrannenfälle" an: (https://applink.jurafuchs.de/5dtsx85rQzb; https://applink.jurafuchs.de/OXma9s9rQzb;https://applink.jurafuchs.de/3Nl3BZcsQzb). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Amastris
19.2.2024, 07:40:52
Ich war jetzt auch etwas verwirrt. Bei den Haustyrannenfällen war das doch gerade anders oder. Wo liegt der Unterschied einer
Dauergefahrzum Haustyrannen?

Nathii
5.3.2024, 21:16:46
@[Amastris](212484) Meiner Meinung nach gibt es da keinen Unterschied, in den Haustyrannenfällen gibt es ja eine
Dauergefahr. Jedoch fällt dann eben - wie schon vom Moderator beschrieben - der rechtfertigende
Notstand(wegen der nicht möglichen Abwägung von Leben) weg. Die Tat kann dann nicht gerechtfertigt werden, es kommt dann vielmehr ein Ent
schuldigender
Notstandin Betracht.
Miriam
2.8.2024, 10:40:09
Warum geht man hier von einem
Notstandund nicht von Notwehr aus? In einem vorherigen Fall (Eine Bande wollte eine Bar
überfallenund der Barbetreiber hat am Treffpunkt, vor unmittelbarem Ansetzen der Bande zur Tat, den
Angriffdurch
Nötigungunterbunden) haben wir auf die Notwehr abgestellt und diese verneint. Ich sehe das hier als einen ähnlichen Fall. Müsste man dann in der Klausur zuerst die Notwehr prüfen, diese aufgrund fehlendem gegenwärtigen
Angriffverneinen und dann auf den
Notstandeingehen, da zwar kein gegenwärtiger
Angriffaber eine Gefahr bestand?
Miriam
2.8.2024, 10:48:29
Hat sich erledigt, im Spannerfall danach wird genau das geklärt, ich gehe davon aus, dass das hier genauso angewendet werden würde. :)