Dauergefahr

23. Mai 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Sobald die stämmige A genügend Alkohol getrunken hat, verprügelt sie stets ihren Mann M. A sitzt auf dem Sofa und hat bereits etliche Weinflaschen geleert. Damit A ihn später nicht verprügelt, kippt M eine ganze Packung Schlaftabletten in A's Weinflasche. A fällt bewusstlos um.

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Einordnung des Falls

Dauergefahr

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Rechtfertigung nach § 34 StGB erfordert zunächst eine Notstandslage.

Ja, in der Tat!

Der rechtfertigende Notstandstand erfordert eine Notstandslage, eine Notstandshandlung und einen Verteidigungswillen. Eine Notstandslage liegt bei einer gegenwärtigen Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut vor. Notstandsfähige Rechtsgüter sind nach der h.M. sowohl Individualgüter als auch Allgemeingüter. Eine Gefahr liegt vor, ⁣ wenn bei ungestörtem Fortgang des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, ⁣ wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maßnahmen sofort einzuleiten sind.
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2. Eine Gefahr ist nur gegenwärtig, wenn eine bereits unmittelbar bevorstehende Gefahrensituation vorliegt.

Nein!

Eine Gefahr liegt vor, ⁣ wenn bei ungestörtem Fortgang des Geschehens die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, ⁣ wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maßnahmen sofort einzuleiten sind. Von der Gegenwärtigkeit wird auch die sogenannte Dauergefahr erfasst. Eine solche liegt vor, wenn mit dem Eintritt des Schadens zwar nicht sofort zu rechnen ist, die Situation aber jederzeit in einen Schaden umschlagen kann. Auch wenn der Schadenseintritt erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu erwarten ist, ist sofortiges Handeln angezeigt, um dem Schadenseintritt wirksam begegnen zu können.Damit bedarf es (anders als § 32 StGB) nicht einer bereits unmittelbar bevorstehenden Gefahrensituation.

3. A liegt auf dem Sofa und trinkt ihren Wein. Sie hat noch nicht zu einem Schlag oder Ähnlichem ausgeholt. Trotzdem besteht für M eine gegenwärtige Gefahr.

Genau, so ist das!

Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) erfasst auch die sogenannte Dauergefahr und erweitert damit die Gegenwärtigkeit der Gefahr. Eine solche liegt vor, wenn mit dem Eintritt des Schadens zwar nicht sofort zu rechnen ist, die Situation aber jederzeit in einen Schaden umschlagen kann. Auch wenn der Schadenseintritt erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zu erwarten ist, ist sofortiges Handeln angezeigt, um dem Schadenseintritt wirksam begegnen zu können.A liegt zwar noch auf dem Sofa. Jedoch verprügelt A den M immer, sobald sie unter Alkoholeinfluss steht. Die Prügelattacke der A kann jeden Moment beginnen. Die Situation kann jederzeit in eine Gefahr umschlagen. Eine Dauergefahr besteht. Somit ist die Gefahr für M gegenwärtig.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dominik

Dominik

14.10.2022, 17:58:36

Ich finde es super, dass ihr mit euren Fällen immer wieder gängige Klischees aufbrecht. Weiter so!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2022, 14:38:54

Vielen Dank, Dominik! Das freut uns sehr :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

RAP

Raphaeljura

11.5.2023, 00:51:59

Liegt eine gegenwärtige Gefahr vor, wenn A schläft, aber anzunehmen ist, dass Sie nach dem Aufwachen M verprügeln wird und M die A im Schlaf tötet?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2023, 12:07:46

Hallo Raphaeljura, in der Tat liegt hier die Annahme einer

Dauergefahr

nahe. Denk aber daran, dass beim

Notstand

eine Abwägung der Rechtsgüter erfolgt. Da das Rechtsgut Leben sich einer Abwägung entzieht (Ausfluss der Menschenwürde), würde diese stets zuungunsten des M ausfallen, selbst wenn A dem M mit dem Leben droht. Es läge insoweit ein

vollendet

er Heimtückemord vor. Schau Dir hierzu gerne auch noch einmal die "Haustyrannenfälle" an: (https://applink.jurafuchs.de/5dtsx85rQzb; https://applink.jurafuchs.de/OXma9s9rQzb;https://applink.jurafuchs.de/3Nl3BZcsQzb). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Amastris

Amastris

19.2.2024, 07:40:52

Ich war jetzt auch etwas verwirrt. Bei den Haustyrannenfällen war das doch gerade anders oder. Wo liegt der Unterschied einer

Dauergefahr

zum Haustyrannen?

Nathii

Nathii

5.3.2024, 21:16:46

@[Amastris](212484) Meiner Meinung nach gibt es da keinen Unterschied, in den Haustyrannenfällen gibt es ja eine

Dauergefahr

. Jedoch fällt dann eben - wie schon vom Moderator beschrieben - der rechtfertigende

Notstand

(wegen der nicht möglichen Abwägung von Leben) weg. Die Tat kann dann nicht gerechtfertigt werden, es kommt dann vielmehr ein Ent

schuld

igender

Notstand

in Betracht.

MI

Miriam

2.8.2024, 10:40:09

Warum geht man hier von einem

Notstand

und nicht von Notwehr aus? In einem vorherigen Fall (Eine Bande wollte eine Bar

überfallen

und der Barbetreiber hat am Treffpunkt, vor unmittelbarem Ansetzen der Bande zur Tat, den

Angriff

durch

Nötigung

unterbunden) haben wir auf die Notwehr abgestellt und diese verneint. Ich sehe das hier als einen ähnlichen Fall. Müsste man dann in der Klausur zuerst die Notwehr prüfen, diese aufgrund fehlendem gegenwärtigen

Angriff

verneinen und dann auf den

Notstand

eingehen, da zwar kein gegenwärtiger

Angriff

aber eine Gefahr bestand?

MI

Miriam

2.8.2024, 10:48:29

Hat sich erledigt, im Spannerfall danach wird genau das geklärt, ich gehe davon aus, dass das hier genauso angewendet werden würde. :)


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