Recht auf Selbstbestimmung: Schutz der sexuellen Intimität

13. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M hat eine Affäre mit F, einer Fotografin. F macht Bilder von M, auch beim Sex. M ist damit einverstanden. Nachdem die Beziehung beendet ist, verlangt M, dass F alle Bilder löscht. F möchte die Bilder behalten.

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Einordnung des Falls

Recht auf Selbstbestimmung: Schutz der sexuellen Intimität

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die durch F angefertigten Bilder sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des M durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.

Ja, in der Tat!

Das Grundgesetz erkennt den Grundrechtsträgern ein allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) zu. Dieses soll „die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen" (BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 - Eppler). Sexuelle Handlungen und damit auch die Dokumentation dieser durch Fotos gehören zur engen persönlichen Lebenssphäre des Einzelnen. Sie sind damit durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
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2. Die durch F angefertigten Bilder betreffen die Intimsphäre des M.

Ja!

Die Intimsphäre umfasst den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher und privater Lebensgestaltung. Die Zuordnung eines Sachverhalts zur Intimsphäre hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Intensität er Belange der Allgemeinheit berührt. Das Sexualleben des M mit der F berührt in keiner Weise Belange der Allgemeinheit. Es ist seinem Inhalt nach höchstpersönlichen Charakters. Die Bilder sind damit der Intimsphäre des M zuzurechnen.

3. Der Schutz der Bilder von M durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist absolut.

Genau, so ist das!

Innerhalb der Intimsphäre gewährleistet Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG jedem Grundrechtsträger einen absolut geschützten Bereich. Dies folgt daraus, dass der Kern der Persönlichkeit durch die unantastbare Menschenwürde geschützt wird. Das BVerfG spricht insofern vom unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Die Bilder fallen wie dargestellt in die Intimsphäre des M. Sie sind damit Teil des absolut geschützten Kernbereichs des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

4. Aufgrund der Einwilligung des M in die Aufnahme der Bilder besteht ausnahmsweise kein absoluter Schutz durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet. Denn niemand kann sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst jemand anderem oder der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Hier hat M den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung nur für die Dauer der Beziehung eröffnet. Nach Ende der Beziehung hat seine Einwilligung in die Preisgabe der Bilder an F konkludent widerrufen. Der Schutz besteht deshalb wieder absolut.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

1.11.2021, 09:52:01

Täusche ich mich oder ist der Fall hier mit genau diesen Fragen doppelt in diesem Kapitel? 🤔

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.11.2021, 17:04:36

Hallo TeamRahad, den Fall gibt es einmal in der Session Grundbedingungen der Persönlichkeitsentwicklung und

Persönlichkeitssphäre

n 2. Die Fälle sind allerdings aneinander gekoppelt, d.h. wenn Du einen der beiden löst, dann hast Du ihn automatisch auch in der anderen Einheit bereits gelöst. Die Doppelung hat den Vorteil, dass dadurch verdeutlicht wird, dass bestimmte Konstellationen an verschiedenen Orten der Prüfung von Relevanz sein können :-). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

1.11.2021, 19:07:48

Ah ok, danke für die Erklärung Lukas 😊 Beste Grüße zurück

BE

Bioshock Energy

22.7.2024, 22:44:27

Hallo, kann man hier vertreten, dass es sich hier s

tat

t der Intimsphäre um die Privatsphäre handelt? Fotos beim Sex mit einer Person sind doch gerade nicht höchstpersönlich, sondern dazu gehören der

Natur der Sache

nach 2 Personen. Mir ist durchaus bewusst, dass auch viele Argumente für die Intimsphäre sprechen, weil viel Intimer geht es ja kaum, aber wenn man auf die

Höchstpersönlichkeit

des Sachverhalts abstellt (wie hier in der Erklärung) dann müsste man doch zu einem anderen Ergebnis kommen?


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