Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Selbstbestimmung: Schutz der sexuellen Intimität
Recht auf Selbstbestimmung: Schutz der sexuellen Intimität
12. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (32.753 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M hat eine Affäre mit F, einer Fotografin. F macht Bilder von M, auch beim Sex. M ist damit einverstanden. Nachdem die Beziehung beendet ist, verlangt M, dass F alle Bilder löscht. F möchte die Bilder behalten.
Diesen Fall lösen 88,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht auf Selbstbestimmung: Schutz der sexuellen Intimität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die durch F angefertigten Bilder sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des M durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die durch F angefertigten Bilder betreffen die Intimsphäre des M.
Ja!
3. Der Schutz der Bilder von M durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist absolut.
Genau, so ist das!
4. Aufgrund der Einwilligung des M in die Aufnahme der Bilder besteht ausnahmsweise kein absoluter Schutz durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞
1.11.2021, 09:52:01
Täusche ich mich oder ist der Fall hier mit genau diesen Fragen doppelt in diesem Kapitel? 🤔

Lukas_Mengestu
1.11.2021, 17:04:36
Hallo TeamRahad, den Fall gibt es einmal in der Session Grundbedingungen der Persönlichkeitsentwicklung und Persönlichkeitssphären 2. Die Fälle sind allerdings aneinander gekoppelt, d.h. wenn Du einen der beiden löst, dann hast Du ihn automatisch auch in der anderen Einheit bereits gelöst. Die Doppelung hat den Vorteil, dass dadurch verdeutlicht wird, dass bestimmte Konstellationen an verschiedenen Orten der Prüfung von Relevanz sein können :-). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TeamRahad 🧞
1.11.2021, 19:07:48
Ah ok, danke für die Erklärung Lukas 😊 Beste Grüße zurück
Bioshock Energy
22.7.2024, 22:44:27
Hallo, kann man hier vertreten, dass es sich hier statt der Intimsphäre um die Privatsphäre handelt? Fotos beim Sex mit einer Person sind doch gerade nicht höchstpersönlich, sondern dazu gehören der Natur der Sache nach 2 Personen. Mir ist durchaus bewusst, dass auch viele Argumente für die Intimsphäre sprechen, weil viel Intimer geht es ja kaum, aber wenn man auf die Höchstpersönlichkeit des Sachverhalts abstellt (wie hier in der Erklärung) dann müsste man doch zu einem anderen Ergebnis kommen?
Niels
23.12.2024, 15:45:31
Ich bin etwas verwirrt, hier wird davon gesprochen als wenn M die Löschung der Bilder verlangen kann und F dieser Aufforderung nachkommen müsste. Ich habe an anderer Stelle gelesen, dass M dieses Recht nicht einfordern könnte, da es sich um freiwillig aufgenommene Bilder handelt, die zwar der Intimsphäre entsprechen, jedoch nicht von ihm bestimmt werden können. Entsprechend ein Ex-Partner nicht die Löschung der Bilder verlangen kann. Was ist nun korrekt?
Leo Lee
25.12.2024, 05:27:04
Hallo Niels, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! Magst du uns vielleicht kurz mitteilen, welchen Fall du genau meinst, damit wir darauf Bezug nehmen können? Bei der Fülle an Aufgaben und Definitionen ist es auch für uns Moderatoren nicht immer leicht, gleich die Aufgabe, auf die rekurriert wird, aufzuspüren :D! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Niels
25.12.2024, 06:34:46
Schönen guten Morgen, da ist ja jemand früh wach :) Das habe ich nicht auf Jurafuchs gelesen, sondern in einem Bericht über ein Urteil des Oberlandesgerichts von Koblenz. Dort wurde entschieden, dass nur intime Fotos gelöscht werden müssen, jedoch alltagsfotos in Ordnung seien. Allerdings habe ich beim erneuten lesen gesehen, dass diese Entscheidung von 2014 ist https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20U%201288/13 Habe auf die Schnelle aber nichts gefunden, das sich hier mittlerweile eine andere Rechtssprechung durchgesetzt hat. Freue mich da sehr über weitere Infos :)
rinnsteinprinz*
13.1.2025, 20:49:00
…von dem hier die Rede ist, erschließt sich mir nicht ganz. Übersehe ich vielleicht etwas? Danke im Voraus!
ÖA
16.1.2025, 13:14:00
Moin @[rinnsteinprinz](256816), ich glaube du stehts da einfach auf dem Schlauch.
Konkludentheißt ja durch schlüssiges Verhalten. Zu Beginn hat er die Einwilligung gegeben. Dass er nach dem Ende der Beziehung die Löschung verlangt, indiziert/beinhaltet die "Rücknahme" (Widerruf) der Einwilligung. Hoffe das Hilft. VG