Recht auf Selbstbestimmung: Schutz der sexuellen Intimität

12. April 2025

12 Kommentare

4,8(32.753 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M hat eine Affäre mit F, einer Fotografin. F macht Bilder von M, auch beim Sex. M ist damit einverstanden. Nachdem die Beziehung beendet ist, verlangt M, dass F alle Bilder löscht. F möchte die Bilder behalten.

Diesen Fall lösen 88,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Recht auf Selbstbestimmung: Schutz der sexuellen Intimität

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die durch F angefertigten Bilder sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des M durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.

Ja, in der Tat!

Das Grundgesetz erkennt den Grundrechtsträgern ein allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR) zu. Dieses soll „die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen" (BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 - Eppler). Sexuelle Handlungen und damit auch die Dokumentation dieser durch Fotos gehören zur engen persönlichen Lebenssphäre des Einzelnen. Sie sind damit durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die durch F angefertigten Bilder betreffen die Intimsphäre des M.

Ja!

Die Intimsphäre umfasst den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher und privater Lebensgestaltung. Die Zuordnung eines Sachverhalts zur Intimsphäre hängt davon ab, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Intensität er Belange der Allgemeinheit berührt. Das Sexualleben des M mit der F berührt in keiner Weise Belange der Allgemeinheit. Es ist seinem Inhalt nach höchstpersönlichen Charakters. Die Bilder sind damit der Intimsphäre des M zuzurechnen.

3. Der Schutz der Bilder von M durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist absolut.

Genau, so ist das!

Innerhalb der Intimsphäre gewährleistet Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG jedem Grundrechtsträger einen absolut geschützten Bereich. Dies folgt daraus, dass der Kern der Persönlichkeit durch die unantastbare Menschenwürde geschützt wird. Das BVerfG spricht insofern vom unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Die Bilder fallen wie dargestellt in die Intimsphäre des M. Sie sind damit Teil des absolut geschützten Kernbereichs des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

4. Aufgrund der Einwilligung des M in die Aufnahme der Bilder besteht ausnahmsweise kein absoluter Schutz durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts kann entfallen, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet. Denn niemand kann sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst jemand anderem oder der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Hier hat M den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung nur für die Dauer der Beziehung eröffnet. Nach Ende der Beziehung hat seine Einwilligung in die Preisgabe der Bilder an F konkludent widerrufen. Der Schutz besteht deshalb wieder absolut.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

1.11.2021, 09:52:01

Täusche ich mich oder ist der Fall hier mit genau diesen Fragen doppelt in diesem Kapitel? 🤔

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.11.2021, 17:04:36

Hallo TeamRahad, den Fall gibt es einmal in der Session Grundbedingungen der Persönlichkeitsentwicklung und Persönlichkeitssphären 2. Die Fälle sind allerdings aneinander gekoppelt, d.h. wenn Du einen der beiden löst, dann hast Du ihn automatisch auch in der anderen Einheit bereits gelöst. Die Doppelung hat den Vorteil, dass dadurch verdeutlicht wird, dass bestimmte Konstellationen an verschiedenen Orten der Prüfung von Relevanz sein können :-). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

1.11.2021, 19:07:48

Ah ok, danke für die Erklärung Lukas 😊 Beste Grüße zurück

BE

Bioshock Energy

22.7.2024, 22:44:27

Hallo, kann man hier vertreten, dass es sich hier statt der Intimsphäre um die Privatsphäre handelt? Fotos beim Sex mit einer Person sind doch gerade nicht höchstpersönlich, sondern dazu gehören der Natur der Sache nach 2 Personen. Mir ist durchaus bewusst, dass auch viele Argumente für die Intimsphäre sprechen, weil viel Intimer geht es ja kaum, aber wenn man auf die Höchstpersönlichkeit des Sachverhalts abstellt (wie hier in der Erklärung) dann müsste man doch zu einem anderen Ergebnis kommen?

NIE

Niels

23.12.2024, 15:45:31

Ich bin etwas verwirrt, hier wird davon gesprochen als wenn M die Löschung der Bilder verlangen kann und F dieser Aufforderung nachkommen müsste. Ich habe an anderer Stelle gelesen, dass M dieses Recht nicht einfordern könnte, da es sich um freiwillig aufgenommene Bilder handelt, die zwar der Intimsphäre entsprechen, jedoch nicht von ihm bestimmt werden können. Entsprechend ein Ex-Partner nicht die Löschung der Bilder verlangen kann. Was ist nun korrekt?

LELEE

Leo Lee

25.12.2024, 05:27:04

Hallo Niels, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! Magst du uns vielleicht kurz mitteilen, welchen Fall du genau meinst, damit wir darauf Bezug nehmen können? Bei der Fülle an Aufgaben und Definitionen ist es auch für uns Moderatoren nicht immer leicht, gleich die Aufgabe, auf die rekurriert wird, aufzuspüren :D! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

NIE

Niels

25.12.2024, 06:34:46

Schönen guten Morgen, da ist ja jemand früh wach :) Das habe ich nicht auf Jurafuchs gelesen, sondern in einem Bericht über ein Urteil des Oberlandesgerichts von Koblenz. Dort wurde entschieden, dass nur intime Fotos gelöscht werden müssen, jedoch alltagsfotos in Ordnung seien. Allerdings habe ich beim erneuten lesen gesehen, dass diese Entscheidung von 2014 ist https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20U%201288/13 Habe auf die Schnelle aber nichts gefunden, das sich hier mittlerweile eine andere Rechtssprechung durchgesetzt hat. Freue mich da sehr über weitere Infos :)

RI

rinnsteinprinz*

13.1.2025, 20:49:00

…von dem hier die Rede ist, erschließt sich mir nicht ganz. Übersehe ich vielleicht etwas? Danke im Voraus!

ÖA

ÖA

16.1.2025, 13:14:00

Moin @[rinnsteinprinz](256816), ich glaube du stehts da einfach auf dem Schlauch.

Konkludent

heißt ja durch schlüssiges Verhalten. Zu Beginn hat er die Einwilligung gegeben. Dass er nach dem Ende der Beziehung die Löschung verlangt, indiziert/beinhaltet die "Rücknahme" (Widerruf) der Einwilligung. Hoffe das Hilft. VG


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen