Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Selbstbestimmung: Schutz der sexuellen Intimität
Recht auf Selbstbestimmung: Schutz der sexuellen Intimität
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M hat eine Affäre mit F, einer Fotografin. F macht Bilder von M, auch beim Sex. M ist damit einverstanden. Nachdem die Beziehung beendet ist, verlangt M, dass F alle Bilder löscht. F möchte die Bilder behalten.
Diesen Fall lösen 88,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht auf Selbstbestimmung: Schutz der sexuellen Intimität
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die durch F angefertigten Bilder sind durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des M durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die durch F angefertigten Bilder betreffen die Intimsphäre des M.
Ja!
3. Der Schutz der Bilder von M durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist absolut.
Genau, so ist das!
4. Aufgrund der Einwilligung des M in die Aufnahme der Bilder besteht ausnahmsweise kein absoluter Schutz durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
1.11.2021, 09:52:01
Täusche ich mich oder ist der Fall hier mit genau diesen Fragen doppelt in diesem Kapitel? 🤔
Lukas_Mengestu
1.11.2021, 17:04:36
Hallo TeamRahad, den Fall gibt es einmal in der Session Grundbedingungen der Persönlichkeitsentwicklung und
Persönlichkeitssphären 2. Die Fälle sind allerdings aneinander gekoppelt, d.h. wenn Du einen der beiden löst, dann hast Du ihn automatisch auch in der anderen Einheit bereits gelöst. Die Doppelung hat den Vorteil, dass dadurch verdeutlicht wird, dass bestimmte Konstellationen an verschiedenen Orten der Prüfung von Relevanz sein können :-). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
TeamRahad 🧞
1.11.2021, 19:07:48
Ah ok, danke für die Erklärung Lukas 😊 Beste Grüße zurück
Bioshock Energy
22.7.2024, 22:44:27
Hallo, kann man hier vertreten, dass es sich hier statt der Intimsphäre um die Privatsphäre handelt? Fotos beim Sex mit einer Person sind doch gerade nicht höchstpersönlich, sondern dazu gehören der
Natur der Sachenach 2 Personen. Mir ist durchaus bewusst, dass auch viele Argumente für die Intimsphäre sprechen, weil viel Intimer geht es ja kaum, aber wenn man auf die Höchstpersönlichkeit des Sachverhalts abstellt (wie hier in der Erklärung) dann müsste man doch zu einem anderen Ergebnis kommen?