Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Recht auf Selbstbestimmung: Recht, den eigenen Namen zu bestimmen bzw. zu behalten

Recht auf Selbstbestimmung: Recht, den eigenen Namen zu bestimmen bzw. zu behalten

31. Mai 2025

12 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F will heiraten. Als Ehenamen wählen sie und ihr Partner den bisherigen Namen der F. Diesen hat F durch eine frühere Ehe erworben. Eine zivilrechtliche Regelung besagt jedoch, dass der Ehename einen Bezug zum Geburtsnamen eines der Ehepartner aufweisen müsse.

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Einordnung des Falls

Recht auf Selbstbestimmung: Recht, den eigenen Namen zu bestimmen bzw. zu behalten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Geburtsname des Einzelnen ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

Genau, so ist das!

Der Geburtsname eines Menschen dient nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern ist darüber hinaus Ausdruck der Identität und Individualität. Er wird deshalb vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfaßt.Der Schutz des Rechts am eigenen Namen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) steht auch im Zusammenhang mit der Schutzdimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die das Recht des Einzelnen auf Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit schützt.
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2. Auch ein nicht durch Geburt erlangter, sondern durch eine frühere Ehe erworbener Name ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

Ja, in der Tat!

Ausdruck der Persönlichkeit eines Menschen wird ein Name dadurch, dass er nach Erwerb vom Namensträger geführt wird, so eine Identität von Name und Person entsteht und sich dadurch der Mensch in diesem Namen wiederfindet und von anderen erkannt wird. Diese identitätsstiftende Wirkung des Namens wird von Anlass und Grund des Namenserwerbs nicht beeinflusst. Anlass und Grund des Namenserwerbs können deshalb dem verfassungsrechtlichen Schutz des Namens keine Grenzen setzen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt somit auch den durch Ehenamenswahl erworbenen Namen.

3. Die zivilrechtliche Regelung beeinträchtigt F in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Ja!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines geführten Namens. Durch die zivilrechtliche Regelung wird es F verwehrt, ihren geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen, da er nicht ihr Geburtsname ist. Dadurch wird sie gezwungen, ihren geführten Namen aufzugeben und einen neuen anzunehmen. Ihr wird somit ihr geführter Name entzogen. Sie ist somit durch die Regelung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

4. Der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geforderte Namensschutz wird dennoch durch die Regelung gewährleistet, da F als Ehename auch ihren Geburtsnamen festlegen kann.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Geburtsname nimmt ab Erwerb des geführten Namens an der Persönlichkeitsentwicklung des Grundrechtsträgers nicht mehr teil. Er ist insofern nicht Ausdruck der jetzigen Identität. Der Namensschutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasst deshalb vorrangig den Namen, den eine Person sich zu Eigen gemacht hat und den sie führt, und nicht den, den sie abgelegt hat und der damit nur noch an die Herkunft der Person erinnert. Ihren Geburtsnamen hat F abgelegt. Anders als ihr geführter Name ist er nicht mehr Ausdruck ihrer jetzigen Identität. Der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 geforderte Namensschutz ist damit nicht durch die Regelung gewährleistet.
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