Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, den eigenen Namen zu bestimmen bzw. zu behalten
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, den eigenen Namen zu bestimmen bzw. zu behalten
31. Mai 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

F will heiraten. Als Ehenamen wählen sie und ihr Partner den bisherigen Namen der F. Diesen hat F durch eine frühere Ehe erworben. Eine zivilrechtliche Regelung besagt jedoch, dass der Ehename einen Bezug zum Geburtsnamen eines der Ehepartner aufweisen müsse.
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Einordnung des Falls
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, den eigenen Namen zu bestimmen bzw. zu behalten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Geburtsname des Einzelnen ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch ein nicht durch Geburt erlangter, sondern durch eine frühere Ehe erworbener Name ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Ja, in der Tat!
3. Die zivilrechtliche Regelung beeinträchtigt F in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Ja!
4. Der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geforderte Namensschutz wird dennoch durch die Regelung gewährleistet, da F als Ehename auch ihren Geburtsnamen festlegen kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
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