Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, den eigenen Namen zu bestimmen bzw. zu behalten
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, den eigenen Namen zu bestimmen bzw. zu behalten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F will heiraten. Als Ehenamen wählen sie und ihr Partner den bisherigen Namen der F. Diesen hat F durch eine frühere Ehe erworben. Eine zivilrechtliche Regelung besagt jedoch, dass der Ehename einen Bezug zum Geburtsnamen eines der Ehepartner aufweisen müsse.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, den eigenen Namen zu bestimmen bzw. zu behalten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Geburtsname des Einzelnen ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch ein nicht durch Geburt erlangter, sondern durch eine frühere Ehe erworbener Name ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Ja, in der Tat!
3. Die zivilrechtliche Regelung beeinträchtigt F in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Ja!
4. Der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geforderte Namensschutz wird dennoch durch die Regelung gewährleistet, da F als Ehename auch ihren Geburtsnamen festlegen kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hanna
7.1.2024, 11:56:57
Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass man bei einer neuen Ehe den Namen des Ex-Partners an den neuen Partner weitergeben kann? Kommt da nicht eine Verletzung des
APRdes Ex Partners in Betracht?
Hanna
13.1.2024, 15:12:32
Beim zweiten Bearbeiten der Aufgabe fällt mir auf, dass das eher eine Frage der Verhältnismäßigkeit und nicht des Schutzbereichs ist - Frage bleibt aber trotzdem :)
Juraganter
3.8.2024, 15:02:31
Mit der Voraussetzung könnte man sich auch fragen, ob das
APRder Eltern beeinträchtigt wäre, wenn die Namen durch Heirat der Kinder "weitergegeben" werden ...
leon.
9.8.2024, 11:35:20
Eine Verletzung des
APRdes Ex-Partners (und seiner Familie) kann tatsächlich in Betracht kommen. Vor allem kann dies bei Adelsbezeichnungen relevant sein. Im Urteil vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97 Rn. 5 wird deutlich, dass der Adel eine sog. "Titel-Inflation" befürchtete. Allerdings hat das BVerfG entschieden, dass es mit Art. 2 I i.V.m. Art 1 I GG nicht vereinbar ist, dass nach § 1355 II BGB der durch frühere Eheschließung erworbene (z.B. Adelstitel) und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann. Es ließe sich argumentieren, dass der neue Name mit fortschreitender Zeit immer mehr zum Teil der eigenen Persönlichkeit geworden ist.