Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, den eigenen Namen zu bestimmen bzw. zu behalten
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, den eigenen Namen zu bestimmen bzw. zu behalten
12. April 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (19.213 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

F will heiraten. Als Ehenamen wählen sie und ihr Partner den bisherigen Namen der F. Diesen hat F durch eine frühere Ehe erworben. Eine zivilrechtliche Regelung besagt jedoch, dass der Ehename einen Bezug zum Geburtsnamen eines der Ehepartner aufweisen müsse.
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Einordnung des Falls
Recht auf Selbstbestimmung: Recht, den eigenen Namen zu bestimmen bzw. zu behalten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Geburtsname des Einzelnen ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch ein nicht durch Geburt erlangter, sondern durch eine frühere Ehe erworbener Name ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Ja, in der Tat!
3. Die zivilrechtliche Regelung beeinträchtigt F in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Ja!
4. Der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geforderte Namensschutz wird dennoch durch die Regelung gewährleistet, da F als Ehename auch ihren Geburtsnamen festlegen kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Hanna
7.1.2024, 11:56:57
Habe ich das jetzt richtig verstanden, dass man bei einer neuen Ehe den Namen des Ex-Partners an den neuen Partner weitergeben kann? Kommt da nicht eine Verletzung des APR des Ex Partners in Betracht?
Hanna
13.1.2024, 15:12:32
Beim zweiten Bearbeiten der Aufgabe fällt mir auf, dass das eher eine Frage der Verhältnismäßigkeit und nicht des Schutzbereichs ist - Frage bleibt aber trotzdem :)

Juraganter
3.8.2024, 15:02:31
Mit der Voraussetzung könnte man sich auch fragen, ob das APR der Eltern beeinträchtigt wäre, wenn die Namen durch Heirat der Kinder "weitergegeben" werden ...
leon.
9.8.2024, 11:35:20
Eine Verletzung des APR des Ex-Partners (und seiner Familie) kann tatsächlich in Betracht kommen. Vor allem kann dies bei Adelsbezeichnungen relevant sein. Im Urteil vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97 Rn. 5 wird deutlich, dass der Adel eine sog. "Titel-Inflation" befürchtete. Allerdings hat das BVerfG entschieden, dass es mit Art. 2 I i.V.m. Art 1 I GG nicht vereinbar ist, dass nach § 1355 II BGB der durch frühere Eheschließung erworbene (z.B. Adelstitel) und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann. Es ließe sich argumentieren, dass der neue Name mit fortschreitender Zeit immer mehr zum Teil der eigenen Persönlichkeit geworden ist.
HanDerenoglu
4.12.2024, 12:23:01
Bei der vorletzten Frage wird gesagt, dass das APR der F verletzt wird, da sie ihren Namen aufgeben und den Namen des Partners aufnehmen muss. Das stimmt nicht, sie kann doch ihren eigenen Namen auch einfach fortführen Könnte jemand vom JuraFuchsTeam bitte antworten

geraumezeit
5.3.2025, 13:59:37
Diese Frage hat mich ebenfalls beschäftigt. Der Maßstab besagt: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines geführten Namens. Subsumiert wird: Durch die zivilrechtliche Regelung wird es F verwehrt, ihren geführten Namen zum Ehenamen zu bestimmen, da er nicht ihr Geburtsname ist. Dadurch wird sie gezwungen, ihren geführten Namen aufzugeben und einen neuen anzunehmen. Ihr wird somit ihr geführter Name entzogen. F kann ihren Namen aus erster Ehe für sich beibehalten. Mir verwehrt sich hier die Auffassung, dass ein Entzug des Ehenamens aus erster Ehe vorliegt. Insoweit läge kein
Eingriffin das APR vor. F wird lediglich verwehrt, ihren Ehenamen aus erster Ehe (der für sie identitätsstiftend ist) aufgrund der Voraussetzung des Bezuges zum Geburtsnamen, mit ihrem neuen Partner als „gemeinsamen“ Namen festzulegen. Alternativ könnte sie den Namen des neuen Partners annehmen oder einen Doppelnamen verwenden. Wie seht ihr das?

LS2024
17.1.2025, 12:28:15
Ich finde diesen Teil nicht sonderlich gelungen, irreführend, wenn nicht sogar falsch: “Der Geburtsname nimmt ab Erwerb des geführten Namens an der Persönlichkeitsentwicklung des Grundrechtsträgers nicht mehr teil. Er ist insofern nicht Ausdruck der jetzigen Identität. Der Namensschutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasst deshalb vorrangig den Namen, den eine Person sich zu Eigen gemacht hat und den sie führt, und nicht den, den sie abgelegt hat und der damit nur noch an die Herkunft der Person erinnert.” Natürlich ist der Geburtsname auch nach der Annahme eines anderen Namens weiteren Ausdruck der jetzigen Identität. Genauso wie die Herkunft und damit die Identität der Eltern Ausdruck der eigenen Identität ist, ist auch der Name, der diese Herkunft in sich birgt, Teil der eigenen jetzigen Identität. Deshalb schütz das APR auch nicht vorrangig den Ehenamen, sondern Ehenamen und Geburtsnamen gleichermaßen. Mit den Worten des BVerfG: “...obwohl der Persönlichkeitsschutz den durch Ehe und den durch Geburt erworbenen und geführten Namen gleichermaßen erfasst.”
SM2206
4.2.2025, 22:58:45
Die Ausführungen sind hier teilweise allgemein nicht sonderlich gut gelungen, insbes. kaum geeignet für eine Klausur, weil gar keine dogmatische Verortung erfolgt, v.a. die Ebenen Schutzbereich,
Eingriffund Rechtfertigung vermischt werden. Daher dürfte auch die von dir kritisierte Formulierung herrühren. Gemeint ist mit diesem Satz wohl, dass die Möglichkeit, den Geburtsnamen als Ehenamen zu erwählen, auf Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, namentlich der Verhältnismäßigkeit des
Eingriffs durch die Regelung, nicht ausreicht, um das Ganze insgesamt noch verhältnismäßig i.e.S. erscheinen zu lassen. Und das eben weil dem jetzigen Namen eine überragend hohe Bedeutung zukommt. Mit dem Schutzbereich hat das also nichts zu tun.