Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Kein Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardmaßnahme tatbestandlich nicht einschlägig
Kein Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardmaßnahme tatbestandlich nicht einschlägig
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Abzubi A ist nach einer durchzechten Nacht volltrunken und kaum noch Herr seiner Sinne. Er setzt zu einem Schluck aus einer Schnappsflasche an, als ihn Polizistin P erblickt. P ergreift die Flache, gießt den Inhalt aus und wirft die leere Flasche in den Altglascontainer.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kein Anwendungsvorrang vor der Generalklausel: Standardmaßnahme tatbestandlich nicht einschlägig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizeigesetze ermächtigen zur Sicherstellung von Sachen. Sicherstellung ist die Aufhebung alten und die zielgerichtete Begründung neuen hoheitlichen Gewahrsams. Ist die Sicherstellung hier einschlägig?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann das polizeiliche Handeln der P auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden?
Genau, so ist das!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ITFuchs
23.8.2023, 09:04:48
Es müsste Azubi anstatt Abzubi heißen.
MLena
20.3.2024, 18:16:06
Ich verstehe nicht, was der Unterschied zu dem Fall davor ist, bei dem der Plüschanhänger abgenommen wurde? Hier wurde gesagt, dass der Regelungsgehalt der Sicherstellung eröffnet ist, obwohl doch auch nicht alle Voraussetzungen vorliegen, da die Abnahme des Anhängers gerade nicht erforderlich ist, um vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. I.E. wurde die Sicherstellung ja dann auch verneint im vorigen Fall, aber eben mit dem Ergebnis, dass nicht auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann. Weshalb geht das dann hier?
lexspecialia
2.5.2024, 17:18:41
Weil hier erstmal gar keine Sicherstellung gegeben ist und somit der ANWENDUNGSBEREICH nicht eröffnet ist. Und daher ein Rückgriff (Subsidiaritätsprinzip) auf die Generalklausel möglich ist. Bei dem vorherigen Fall dagegen, war der Anwendungsbereich einer Sicherstellung eröffnet ABER es lagen die TBVSS nicht vor. Daher ist auch kein Rückgriff auf die Generalklausel mehr möglich
as.mzkw
7.11.2024, 10:07:26
Wär in NRW nicht oben genannte Standardmaßnahme einschlägig und die Generalklausel damit gesperrt?