Öffentliches Recht
Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Standardermächtigung und/oder Generalklausel? – Anwendungsbereich nicht eröffnet
Standardermächtigung und/oder Generalklausel? – Anwendungsbereich nicht eröffnet
3. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (5.826 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Junggeselle J ist nach einer durchzechten Nacht volltrunken und kaum noch Herr seiner Sinne. Er setzt zu einem Schluck aus einer Schnapsflasche an, als ihn Polizistin P erblickt. P ergreift die Flache, gießt den Inhalt aus und wirft die leere Flasche in den Altglascontainer.
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Einordnung des Falls
Standardermächtigung und/oder Generalklausel? – Anwendungsbereich nicht eröffnet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Polizeigesetze ermächtigen zur Sicherstellung von Sachen. Sicherstellung ist die Aufhebung alten und die zielgerichtete Begründung neuen hoheitlichen Gewahrsams. Liegt hier eine Sicherstellung vor?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann das polizeiliche Handeln der P auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MLena
20.3.2024, 18:16:06
Ich verstehe nicht, was der Unterschied zu dem Fall davor ist, bei dem der Plüschanhänger abgenommen wurde? Hier wurde gesagt, dass der Regelungsgehalt der
Sicherstellungeröffnet ist, obwohl doch auch nicht alle Voraussetzungen vorliegen, da die Abnahme des Anhängers gerade nicht erforderlich ist, um vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. I.E. wurde die
Sicherstellungja dann auch verneint im vorigen Fall, aber eben mit dem Ergebnis, dass nicht auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann. Weshalb geht das dann hier?
lexspecialia
2.5.2024, 17:18:41
Weil hier erstmal gar keine
Sicherstellunggegeben ist und somit der ANWENDUNGSBEREICH nicht eröffnet ist. Und daher ein Rückgriff (Subsidiaritätsprinzip) auf die Generalklausel möglich ist. Bei dem vorherigen Fall dagegen, war der Anwendungsbereich einer
Sicherstellungeröffnet ABER es lagen die TBVSS nicht vor. Daher ist auch kein Rückgriff auf die Generalklausel mehr möglich
as.mzkw
7.11.2024, 10:07:26
Wär in NRW nicht oben genannte Standardmaßnahme einschlägig und die Generalklausel damit gesperrt?
Clara.annie
7.1.2025, 16:26:54
ich verstehe den Unterschied zu davor leider auch nicht ganz. Kann hierin nicht eine
Sicherstellungwegen einer gegenwärtigen Gefahr für die Rechtsgüter des Einzelnen und eine darauffolgende Verwertung/Vernichtung gesehen werden, welche auch eine Standardmaßnahme darstellt? warum genau ist der Anwendungsbereich der
Sicherstellungnicht eröffnet?

Neal Caffrey
4.3.2025, 10:12:51
Hallo @[Clara.annie](282611), ich denke, dass man mit entsprechender Argumentation hier auch noch vertreten könnte, dass die kurze Inb
esitznahme der Flasche bereits eine
Sicherstellungdarstellt. So wie ich das kenne wird regelmäßig allerdings vertreten, dass der Wille der
Behördezur Begründung eines Verwahrungsverhältnisses zum Ausdruck kommen muss, damit der Anwendungsbereich der
Sicherstellungeröffnet ist. Das erscheint mir, mit Blick auf § 44 PolG NRW, der unmittelbar nach der
Sicherstellungeine Verwahrung anordnet, auch überzeugend. Ein solcher Wille zur Verwahrung ist hier gerade nicht gegeben, da das Ziel die direkte Zerstörung der Sache ist. Ich hoffe das konnte deine Frage beantworten. LG