Öffentliches Recht

Polizei- und Ordnungsrecht

Polizeiliche Standardmaßnahmen

Standardermächtigung und/oder Generalklausel? – Anwendungsbereich nicht eröffnet

Standardermächtigung und/oder Generalklausel? – Anwendungsbereich nicht eröffnet

3. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Junggeselle J ist nach einer durchzechten Nacht volltrunken und kaum noch Herr seiner Sinne. Er setzt zu einem Schluck aus einer Schnapsflasche an, als ihn Polizistin P erblickt. P ergreift die Flache, gießt den Inhalt aus und wirft die leere Flasche in den Altglascontainer.

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Einordnung des Falls

Standardermächtigung und/oder Generalklausel? – Anwendungsbereich nicht eröffnet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Polizeigesetze ermächtigen zur Sicherstellung von Sachen. Sicherstellung ist die Aufhebung alten und die zielgerichtete Begründung neuen hoheitlichen Gewahrsams. Liegt hier eine Sicherstellung vor?

Nein!

Fällt eine polizeiliche Maßnahme unter den Anwendungsbereich einer Standardermächtigung, stellt diese Standardermächtigung die richtige Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme dar. Nur wenn der Regelungsgehalt einer Standardermächtigung nicht eröffnet ist, kann auf die Generalklausel zurückgegriffen werden. Die polizeigesetzliche Standardmaßnahme der Sicherstellung (z.B. § 61 SOG M-V, § 14 SOG HH, § 38 ASOG Bln) ermächtigt zur Aufhebung alten und zielgerichteten Begründung neuen hoheitlichen Gewahrsams. P begründet keinen hoheitlichen Gewahrsam, sondern zerstört die Flasche. Ps Handeln fällt nicht unter den Begriff der Sicherstellung. Die Norm zur Sicherstellung nach dem jeweiligen Landespolizeigesetz ist daher nicht die richtige Ermächtigungsgrundlage für Ps Handeln. In der Klausur solltest Du Dich fragen, ob die getroffene Maßnahme wirklich unter die auf den ersten Blick in Betracht kommende Standardmaßnahme subsumiert werden kann.
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2. Kann das polizeiliche Handeln der P auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden?

Genau, so ist das!

Fällt eine polizeiliche Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich einer Standardermächtigung, kann auf die Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage zurückgegriffen werden. Das Handeln der P kann auf die Generalklausel gestützt werden. Der Anwendungsbereich der Sicherstellung (§ 61 SOG MV, § 14 SOG HH, § 38 ASOG Bln) ist mangels Begründung hoheitlichen Gewahrsams nicht eröffnet, sodass der Rückgriff auf die Generalklausel nicht gesperrt ist. Als Faustregel gilt für die Klausur also: Fällt eine Maßnahme in den Anwendungsbereich einer Standardermächtigung, geht diese als lex specialis der Generalklausel vor. Das gilt selbst dann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Standardmaßnahme nicht erfüllt sind. Ist der Anwendungsbereich einer Standardmaßnahme nicht eröffnet, kannst Du bedenkenlos auf die Generalklausel als Ermächtigungsgrundlage zurückgreifen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MLENA

MLena

20.3.2024, 18:16:06

Ich verstehe nicht, was der Unterschied zu dem Fall davor ist, bei dem der Plüschanhänger abgenommen wurde? Hier wurde gesagt, dass der Regelungsgehalt der

Sicherstellung

eröffnet ist, obwohl doch auch nicht alle Voraussetzungen vorliegen, da die Abnahme des Anhängers gerade nicht erforderlich ist, um vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. I.E. wurde die

Sicherstellung

ja dann auch verneint im vorigen Fall, aber eben mit dem Ergebnis, dass nicht auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann. Weshalb geht das dann hier?

lexspecialia

lexspecialia

2.5.2024, 17:18:41

Weil hier erstmal gar keine

Sicherstellung

gegeben ist und somit der ANWENDUNGSBEREICH nicht eröffnet ist. Und daher ein Rückgriff (Subsidiaritätsprinzip) auf die Generalklausel möglich ist. Bei dem vorherigen Fall dagegen, war der Anwendungsbereich einer

Sicherstellung

eröffnet ABER es lagen die TBVSS nicht vor. Daher ist auch kein Rückgriff auf die Generalklausel mehr möglich

AS

as.mzkw

7.11.2024, 10:07:26

Wär in NRW nicht oben genannte Standardmaßnahme einschlägig und die Generalklausel damit gesperrt?

CLA

Clara.annie

7.1.2025, 16:26:54

ich verstehe den Unterschied zu davor leider auch nicht ganz. Kann hierin nicht eine

Sicherstellung

wegen einer gegenwärtigen Gefahr für die Rechtsgüter des Einzelnen und eine darauffolgende Verwertung/Vernichtung gesehen werden, welche auch eine Standardmaßnahme darstellt? warum genau ist der Anwendungsbereich der

Sicherstellung

nicht eröffnet?

Neal Caffrey

Neal Caffrey

4.3.2025, 10:12:51

Hallo @[Clara.annie](282611), ich denke, dass man mit entsprechender Argumentation hier auch noch vertreten könnte, dass die kurze Inb

esi

tznahme der Flasche bereits eine

Sicherstellung

darstellt. So wie ich das kenne wird regelmäßig allerdings vertreten, dass der Wille der

Behörde

zur Begründung eines Verwahrungsverhältnisses zum Ausdruck kommen muss, damit der Anwendungsbereich der

Sicherstellung

eröffnet ist. Das erscheint mir, mit Blick auf § 44 PolG NRW, der unmittelbar nach der

Sicherstellung

eine Verwahrung anordnet, auch überzeugend. Ein solcher Wille zur Verwahrung ist hier gerade nicht gegeben, da das Ziel die direkte Zerstörung der Sache ist. Ich hoffe das konnte deine Frage beantworten. LG


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