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Justizielle Zusammenarbeit: Deutsche Staatsanwaltschaften nicht befugt zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls
Justizielle Zusammenarbeit: Deutsche Staatsanwaltschaften nicht befugt zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Staatsanwaltschaft Zwickau erlässt einen Europäischen Haftbefehl gegen den rumänischen Staatsangehörigen R, der dann in Irland festgenommen und inhaftiert wird. R rügt vor dem irischen Gericht, die deutsche Staatsanwaltschaft sei nicht zum Erlass solcher Haftbefehle befugt.
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Einordnung des Falls
Justizielle Zusammenarbeit: Deutsche Staatsanwaltschaften nicht befugt zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die räumliche Reichweite der Befugnisse der deutschen Strafverfolgungsbehörden beschränkt sich auf das deutsche Staatsgebiet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der europäische Haftbefehl ermöglicht die EU-weite Durchsetzung eines nationalen Haftbefehls.
Ja!
3. Das irische Gericht hat Zweifel, ob deutsche Staatsanwaltschaften „Justizbehörden“ (Art. 6 Rahmenbeschluss) sind. Diese Frage kann es dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorlegen (Art. 267 AEUV).
Genau, so ist das!
4. Für den Fall, dass das Vorabentscheidungsverfahren eine inhaftierte Person betrifft, sieht der AEUV ein spezielles Eilverfahren vor.
Ja, in der Tat!
5. Der vom EuGH auszulegende Begriff der „Justizbehörde“ (Art. 6 Rahmenbeschluss) erfasst ausschließlich Richter und Gerichte des jeweiligen Mitgliedstaats.
Nein!
6. Die mit der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls betraute Justizbehörde muss bei der Ausübung ihrer Aufgaben unabhängig handeln.
Genau, so ist das!
7. Nach deutschem Recht kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall einer Weisung der Landesjustizverwaltung unterliegen.
Ja, in der Tat!
8. Die deutsche Staatsanwaltschaft ist eine "Justizbehörde" (Art. 6 Rahmenbeschluss).
Nein!
9. Da deutsche Staatsanwaltschaften danach keine "Justizbehörden" im Sinne des Rahmenbeschlusses sind, sind nicht zum Erlass Europäischer Haftbefehle befugt.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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