+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gemeinde G eröffnet neben dem Grundstück der N einen öffentlichen Grillplatz, auf dem am Wochenende zwischen 12 und 20 Uhr gegrillt werden darf. Der Platz wird tatsächlich fast permanent genutzt. N fühlt sich durch den dauerhaften Geruch belästigt und will, dass die Nutzungszeiten eingehalten werden.
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Einordnung des Falls
Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N begehrt, dass sich die Nutzer des Grillplatzes an die Nutzungsvorschriften halten. Ein (privatrechtliches) Vorgehen gegen die einzelnen Störer ist allerdings wenig vielversprechend.
Ja, in der Tat!
Geht eine Rechtsgutsverletzung von Privatpersonen aus, besteht die Möglichkeit, einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch bezogen auf die verletzenden Handlung gegenüber der Privatperson durchzusetzen. Gerade, wenn es sich um eine Vielzahl von unterschiedlichen Störern handelt, ist dies für den Belasteten nahezu unmöglich. Ist die Belästigung gerade auch auf das Handeln eines Hoheitsträgers zurückzuführen, muss der Betroffene die Möglichkeit haben, einen Anspruch gegenüber der öffentlichen Gewalt durchzusetzen. Ns Belästigung durch die privaten Störer ist auch darauf zurückzuführen, dass G den öffentlichen Grillplatz eingerichtet hat und nicht sicherstellt, dass sich an die Nutzungsordnung gehalten wird.
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2. In Betracht kommt der sogenannte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch.
Ja!
Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ist einschlägig, wenn der Betroffene von der öffentlichen Gewalt die Beseitigung einer bestehenden Rechtsgutsverletzung verlangt. Typischer Anwendungsfall ist die Abwehr von öffentlich-rechtlichen Immissionen. Öffentlich-rechtliche Immissionen sind z.B. solche, die von Grundstücken ausgehen, die einem öffentlichen Zweck gewidmet sind. Für den Begriff der Immissionen kann auf die Legaldefinition des § 3 Abs. 2 BImSchG zurückgegriffen werden. Der Platz wurde der öffentlichen Nutzung zum Grillen gewidmet. Bei den Gerüchen und dem Qualm handelt es sich um öffentlich-rechtliche Immissionen. Unerheblich ist es, dass die Immissionen von Privatpersonen verursacht werden. Es kommt nur auf die öffentlich-rechtliche Widmung des Grundstücks an, die ja gerade die Ursache für das Handeln der Privatpersonen ist.
3. Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ist gesetzlich ausdrücklich geregelt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch ist nicht ausdrücklich geregelt. Die Herleitung ist umstritten. Teilweise wird der Anspruch direkt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitet. Nach einer anderen Ansicht ist er Ausfluss der Grundrechte. Wieder andere führen eine analoge Anwendung von §§ 12, 862, 1004 BGB an. Jedenfalls ist der Anspruch allgemein anerkannt. Aufgrund der allgemeinen Anerkennung des Anspruchs darf die Herleitung in der Klausur nicht (mehr) ausgebreitet werden. Eine kurze Aufzählung der Herleitungsmöglichkeiten genügt. Der Anspruch wird teilweise auch als Abwehr- und Unterlassungsanspruch bezeichnet und zusammen mit dem vorbeugenden Unterlassungsanspruch behandelt. Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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