Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch

23. August 2025

20 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Gemeinde G eröffnet neben dem Grundstück der N einen öffentlichen Grillplatz, auf dem am Wochenende zwischen 12 und 20 Uhr gegrillt werden darf. Der Platz wird tatsächlich fast permanent genutzt. N fühlt sich durch den dauerhaften Geruch belästigt und will, dass die Nutzungszeiten eingehalten werden.

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