Nacherfüllungsort
5. Februar 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (15.292 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Opi O kauft bei Rewe (R) Müller Protein-Milchreis. Als er diesen kurz danach zu Hause essen will, stellt er fest, dass der Milchreis verschimmelt ist.
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Einordnung des Falls
Nacherfüllungsort
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. O kann einen neuen Milchreis, also Nachlieferung verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Die Nacherfüllung findet immer am Wohnsitz des Käufers statt, also müsste ein Rewe-Mitarbeiter dem O einen neuen Milchreis bringen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Allegra.B
30.3.2023, 15:41:23
Könnt ihr erklären, warum nicht auf §269 II abgestellt wird bzw. kurz abgrenzen ? Daran hätte Ich jetzt gedacht, wenn es um eine Rewe Filiale geht. Schilder ist doch auch der Rewe (R) und nicht der Mitarbeiter selbst, sodass der Wohnsitz des Mitarbeiters als „
Schuldner“ doch schon erst recht nicht in Betracht kommen kann iS 269 I? Ich bin verwirrt, Hilfe 😁
Allegra.B
30.3.2023, 15:41:46
Lukas_Mengestu
4.4.2023, 17:14:53
Hallo Allegra, ent
schuldige bitte die entstandene Verwirrung. Im Maßstabstext ging es in der Tat um den allgemeinen Grundsatz - unabhängig des konkreten Falls -, dass beim
Schuldner der
Nacherfüllungsortist. In der Tat hat eine juristische Person natürlich keinen Wohnsitz iSd §§ 7-11 BGB, sodass hier auf § 269 Abs. 2 BGB abzustellen ist. Hier ist der
Nacherfüllungsortalso die Supermarktfiliale. Der Wohnsitz des Rewe-Mitarbeiters ist hier auch vollkommen irrelevant :-) Ich hoffe, damit konnte ich die Verwirrung ein wenig beseitigen. Liebe Grüße, Lukas
benjaminmeister
27.1.2025, 19:25:47
In vorangegangenen Aufgaben bei der
Nacherfüllungwird übrigens mehrfach gesagt, dass der
Nacherfüllungsortimmer Wohnsitz/Niederlassung des Verkäufers ist und sogar noch fälschlicherweise behauptet, dass das in § 439 V kodifiziert wäre. Es wäre sinnvoll dort die Formulierungen anzupassen, auf § 269 hinzuweisen und nur von einer Zweifelsregelung auszugehen.
sütbürger
29.1.2025, 14:52:07
Tinki
31.1.2025, 21:10:13
würde mich auch interessieren!