Kein Mittäterexzess
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 und M2 überfallen O. Sie hoffen, den Widerstand des O ohne erhebliche Gewaltanwendung überwinden zu können. Während M1 den O festhält, durchsucht M2 dessen Rucksack. Da O sich von Beginn an heftig wehrt, misshandelt M1 den O körperlich schwer. Erst als M2 eine Geldbörse findet, flüchten sie.
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Einordnung des Falls
Kein Mittäterexzess
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sowohl M1 als auch M2 haben jeder für sich gesehen den objektiven Raubtatbestand (§ 249 Abs. 1 StGB) als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) verwirklicht.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Tatbeiträge von M1 und M2 können dem jeweils anderen über die Regeln der Mittäterschaft als eigene zugerechnet werden (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Ja!
3. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, haben M1 und M2 sich wegen mittäterschaftlichen Raubes (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
4. Vorliegend kommt es entscheidend darauf an, ob in der von M1 verübten schweren körperlichen Misshandlung für M2 ein Exzess liegt.
Ja, in der Tat!
5. Vorliegend liegt in der von M1 verübten schweren körperlichen Misshandlung für M2 ein Exzess.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
22.10.2021, 12:39:50
Es wäre logischer die Fragen zum Vorliegen eines Exzesses vor ser Frage nach der Verwirklichung des 249 II, 250 25 II zu klären.
Lukas_Mengestu
23.10.2021, 17:21:10
Hallo nomamo, in der Aufgabe wird zunächst nur der Grundtatbestand des Raubes für beide zusammen geprüft und bejaht (§§ 249 Abs. 2, 25 II StGB). Dies bietet sich auch in der Klausur an, da ohne die Zurechnung der beiderseitigen Tatbeiträge keiner den Raub verwirklicht hätte. Erst im Anschluss wird auf die Qualifikation eingegangen. Insofern halte ich den Aufbau auch für stringent, da bei Vorliegen eines Exzesses sich erst im Rahmen der Qualifikation Unterschiede hinsichtlich der Strafbarkeit ergeben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Magnum
1.11.2024, 17:33:04
Einen Exzess müsste man ja auch nochmal im subjektiven Tatbestand prüfen, oder? Oder reicht es, dass die Täter jeweils nur
Vorsatzin Bezug auf ihre eigenen Tatbeiträge haben?
juramaus1
18.11.2024, 17:56:17
Den Exzess sprichst du schon im objektiven Tatbestand unter dem Punkt gemeinsamer Tatplan an, im subjektiven Tatbestand kannst du nach oben verweisen