Kein Mittäterexzess
4. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M1 und M2 überfallen O. Sie hoffen, den Widerstand des O ohne erhebliche Gewaltanwendung überwinden zu können. Während M1 den O festhält, durchsucht M2 dessen Rucksack. Da O sich von Beginn an heftig wehrt, misshandelt M1 den O körperlich schwer. Erst als M2 eine Geldbörse findet, flüchten sie.
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Einordnung des Falls
Kein Mittäterexzess
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sowohl M1 als auch M2 haben jeder für sich gesehen den objektiven Raubtatbestand (§ 249 Abs. 1 StGB) als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) verwirklicht.
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die Tatbeiträge von M1 und M2 können dem jeweils anderen über die Regeln der Mittäterschaft als eigene zugerechnet werden (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Ja!
3. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, haben M1 und M2 sich wegen mittäterschaftlichen Raubes (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
4. Vorliegend kommt es entscheidend darauf an, ob in der von M1 verübten schweren körperlichen Misshandlung für M2 ein Exzess liegt.
Ja, in der Tat!
5. Vorliegend liegt in der von M1 verübten schweren körperlichen Misshandlung für M2 ein Exzess.
Nein!
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