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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M1 und M2 überfallen O. Sie hoffen, den Widerstand des O ohne erhebliche Gewaltanwendung überwinden zu können. Während M1 den O festhält, durchsucht M2 dessen Rucksack. Da O sich von Beginn an heftig wehrt, misshandelt M1 den O körperlich schwer. Erst als M2 eine Geldbörse findet, flüchten sie.

Einordnung des Falls

Kein Mittäterexzess

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sowohl M1 als auch M2 haben jeder für sich gesehen den objektiven Raubtatbestand (§ 249 Abs. 1 StGB) als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) verwirklicht.

Nein, das trifft nicht zu!

Der objektive Raubtatbestand (§ 249 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) Fremde bewegliche Sache, (2) Gewalt gegen Person oder qualifizierte Drohung, (3) Wegnahme, (4) Raubspezifischer Zusammenhang. Die Geldbörse stand im Eigentum des O, war also für M1 und M2 eine fremde bewegliche Sache. Durch das Festhalten und die schwere körperliche Misshandlung hat M1 Gewalt gegen O verübt. Die Wegnahme (=Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams) vollzog M2, indem er dem O die Geldbörse entwendete. Auch der raubspezifische Zusammenhang begegnet keinen Bedenken. Problematisch ist aber, dass die Gewalt von M1 verübt wurde und die Wegnahme von M2.

2. Die Tatbeiträge von M1 und M2 können dem jeweils anderen über die Regeln der Mittäterschaft als eigene zugerechnet werden (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).

Ja!

Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt (1) eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.M1 und M2 hatten gemeinsam den Entschluss gefasst, den O zu überfallen. Fraglich erscheint zwar, ob die schwere körperliche Misshandlung von dem gemeinsamen Tatplan umfasst war. Das Raubmittel lag jedoch bereits in dem Festhalten des O, so dass auch M2 Vorsatz hinsichtlich dieses Handelns hatte. Bei der Ausführung wirkten M1 und M2 arbeitsteilig zusammen, denn M1 verübte die Personengewalt und M2 die Wegnahme. Die Voraussetzungen der Mittäterschaft liegen vor.

3. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, haben M1 und M2 sich wegen mittäterschaftlichen Raubes (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

M1 und M2 handelten mit Vorsatz, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Mittäterschaft. Aus der Sicht beider diente die Gewalt als Mittel der Gewahrsamserlangung, so dass auch der Finalzusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme vorliegt. Zudem handelten beide in der Absicht rechtswidriger Zueignung sowie rechtswidrig und schuldhaft. Mithin haben M1 und M2 sich wegen §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Des Weiteren hat M1 den O körperlich schwer misshandelt im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB. In Betracht kommt daher ein mittäterschaftlicher besonders schwerer Raub (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3a, 25 Abs. 2 StGB).

4. Vorliegend kommt es entscheidend darauf an, ob in der von M1 verübten schweren körperlichen Misshandlung für M2 ein Exzess liegt.

Ja, in der Tat!

Zwar haftet jeder Täter für das Handeln eines Mittäters nur im Rahmen seines eigenen Vorsatzes, ist also für den Taterfolg nur so weit verantwortlich, wie sein Wille reicht. Ein Exzess des anderen fällt ihm nicht zur Last. Allerdings werden Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sich diese nicht besonders vorgestellt hat. Ebenso ist er für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn er mit der Handlungsweise seines Tatgenossen einverstanden oder sie ihm zumindest gleichgültig war.Ob danach ein Exzess vorliegt, erscheint zweifelhaft.

5. Vorliegend liegt in der von M1 verübten schweren körperlichen Misshandlung für M2 ein Exzess.

Nein!

Für die Annahme von Mittäterschaft spricht, dass die Prognose des von O zu leistenden Widerstands von Anfang an unsicher sein musste, so dass der Tatplan offen war. Überdies war infolge der von Beginn an heftigen Gegenwehr des O die Hoffnung, „den Widerstand des O ohne erhebliche Gewaltanwendung überwinden zu können", ersichtlich nicht aufgegangen. Angesichts des fortdauernden Kampfgeschehens liegt es nahe, dass der M2 seinen Tatvorsatz der geleisteten Gegenwehr anpasste und mit der dann durch M1 tatsächlich verübten Gewalt rechnete und sie billigte. Daher ist auch M2 als Mittäter für den Taterfolg verantwortlich (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 3a, 25 Abs. 2 StGB).

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JO

jomolino

22.10.2021, 12:39:50

Es wäre logischer die Fragen zum Vorliegen eines Exzesses vor ser Frage nach der Verwirklichung des 249 II, 250 25 II zu klären.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.10.2021, 17:21:10

Hallo nomamo, in der Aufgabe wird zunächst nur der Grundtatbestand des Raubes für beide zusammen geprüft und bejaht (§§ 249 Abs. 2, 25 II StGB). Dies bietet sich auch in der Klausur an, da ohne die Zurechnung der beiderseitigen Tatbeiträge keiner den Raub verwirklicht hätte. Erst im Anschluss wird auf die Qualifikation eingegangen. Insofern halte ich den Aufbau auch für stringent, da bei Vorliegen eines Exzesses sich erst im Rahmen der Qualifikation Unterschiede hinsichtlich der Strafbarkeit ergeben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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