Bei versuchter Anstiftung 6.1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte D überreden, einen Auftragskiller anzuwerben, um O zu töten. Dabei soll zwischen dem Auftragskiller und T kein Kontakt stattfinden. D nimmt den Vorschlag an, lässt aber später von dem Vorhaben ab.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 6.1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend hat T jedoch nicht zum Totschlag, sondern zu einer weiteren Anstiftung anzustiften versucht.
Genau, so ist das!
3. Der Versuch einer Kettenanstiftung ist ebenfalls strafbar.
Ja, in der Tat!
4. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zur Anstiftung zum Totschlag zu begehen.
Ja!
5. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tinki
5.9.2024, 21:54:21
Wenn am Ende der Kette D erfolgreich angestiftet worden wäre, dann hätte sich T aber wg. Anstiftung zum Totschlag gem. §§ 212, 26 strafbar gemacht, oder?
hannacaz
13.10.2024, 17:29:44
Genau. Es ist nicht nötig, dass der Anstifter den Haupttäter kennt. Es genügt, wenn er eine bestimmte Einzelperson zur Anstiftung eines Dritten bestimmt. Egal ist auch wie viele Glieder die Kette hat, es bleibt am Ende (hier) Anstiftung zum Totschlag. Aber der Vorsatz des Anstifters muss sich auf eine hinreichend bestimmte Haupttat beziehen!