Bei versuchter Anstiftung 6.1

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte D überreden, einen Auftragskiller anzuwerben, um O zu töten. Dabei soll zwischen dem Auftragskiller und T kein Kontakt stattfinden. D nimmt den Vorschlag an, lässt aber später von dem Vorhaben ab.

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Einordnung des Falls

Bei versuchter Anstiftung 6.1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.

Ja!

Die versuchte Anstiftung ist nur strafbar, wenn versucht wird zu einem Verbrechen anzustiften. Eine versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 S. 1 StGB) liegt dann vor, wenn der Anzustiftende keinen Tatentschluss fasst, den Tatentschluss nicht ausführt oder bereits vorher zur Tat entschlossen war. Totschlag ist ein Verbrechen und daher ist die Anstiftung bereits im Versuch strafbar (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).
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2. Vorliegend hat T jedoch nicht zum Totschlag, sondern zu einer weiteren Anstiftung anzustiften versucht.

Genau, so ist das!

T hat nicht versucht D zu überreden, einen Totschlag zu begehen. Er hat vielmehr versucht D zu überreden, eine dritte Person zu einem Totschlag anzustiften. Es handelt sich dabei um eine Kettenanstiftung.

3. Der Versuch einer Kettenanstiftung ist ebenfalls strafbar.

Ja, in der Tat!

Bestraft wird, wer einen anderen anzustiften versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu einem solchen anzustiften (§ 30 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB). Hier findet sich daher auch der Versuch der Anstiftung zu einer weiteren Anstiftung, welcher gleichermaßen bestraft wird. Dabei muss die Tat, die am Ende stehen soll, ein Verbrechen sein. Erfasst ist dabei die fehlgeschlagene Anstiftung zur Anstiftung, wenn T also schon den D nicht überzeugen könnte. Erfasst ist aber auch die erfolgreiche Anstiftung zur versuchten Anstiftung, wenn T den D also überzeugt hat, aber D mit der Anstiftung zur Tat scheitert.

4. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zur Anstiftung zum Totschlag zu begehen.

Ja!

Es gelten die Maßstäbe, die auch sonst für den Versuch gelten. T war entschlossen den D anzustiften, eine Anstiftung zum Totschlag zu begehen. Er hatte Vorsatz in Bezug darauf, dass D zum Totschlag anstiftet, und auch darauf, dass er selbst den entscheidenden Impuls setzt, ihn also anstiftet. Der doppelte Anstiftervorsatz lag daher vor. Wobei vorliegend wohl eher von einem dreifachen Anstiftervorsatz die Rede sein kann: zum einen in Bezug auf die eigene Anstiftung, dann in Bezug auf die Anstiftung des D und in Bezug auf die Haupttat.

5. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.

Genau, so ist das!

Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Auch bei der versuchten Anstiftung gelten die allgemeinen Maßstäbe des Versuchsbeginns entsprechend. Im Detail wird selbstverständlich über Einzelfragen gestritten. Es kommt insbesondere nicht auf den Versuch der Haupttat an, denn dann liegt eine vollendete Anstiftung vor. Die Frage ist lediglich, ob der Anstifter zur Anstiftung selbst unmittelbar angesetzt hat. T hat alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan. Der Versuch ist jedoch fehlgeschlagen, da es nie zu einer Anstiftung durch den D gekommen ist. Ein unmittelbares Ansetzen liegt daher vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TI

Tinki

5.9.2024, 21:54:21

Wenn am Ende der Kette D erfolgreich angestiftet worden wäre, dann hätte sich T aber wg.

Anstiftung zum Totschlag

gem. §§ 212, 26 strafbar gemacht, oder?

HAN

hannacaz

13.10.2024, 17:29:44

Genau. Es ist nicht nötig, dass der Anstifter den Haupttäter kennt. Es genügt, wenn er eine bestimmte Einzelperson zur Anstiftung eines Dritten bestimmt. Egal ist auch wie viele Glieder die Kette hat, es bleibt am Ende (hier)

Anstiftung zum Totschlag

. Aber der

Vorsatz

des Anstifters muss sich auf eine hinreichend bestimmte Haupttat beziehen!


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