Bei versuchter Anstiftung 6.1
18. April 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (14.390 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T möchte D überreden, einen Auftragskiller anzuwerben, um O zu töten. Dabei soll zwischen dem Auftragskiller und T kein Kontakt stattfinden. D nimmt den Vorschlag an, lässt aber später von dem Vorhaben ab.
Diesen Fall lösen 92,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 6.1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend hat T jedoch nicht zum Totschlag, sondern zu einer weiteren Anstiftung anzustiften versucht.
Genau, so ist das!
3. Der Versuch einer Kettenanstiftung ist ebenfalls strafbar.
Ja, in der Tat!
4. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zur Haupttat (durch Anstiftung zur Anstiftung) des Totschlags zu begehen.
Ja!
5. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tinki
5.9.2024, 21:54:21
Wenn am Ende der Kette D erfolgreich angestiftet worden wäre, dann hätte sich T aber wg.
Anstiftung zum Totschlaggem. §§ 212, 26 strafbar gemacht, oder?
hannacaz
13.10.2024, 17:29:44
Genau. Es ist nicht nötig, dass der Anstifter den Haupttäter kennt. Es genügt, wenn er eine bestimmte Einzelperson zur Anstiftung eines Dritten bestimmt. Egal ist auch wie viele Glieder die Kette hat, es bleibt am Ende (hier)
Anstiftung zum Totschlag. Aber der
Vorsatzdes Anstifters muss sich auf eine hinreichend bestimmte Haupttat beziehen!
Kai
27.11.2024, 11:24:33
https://wissen.jurafuchs.de/jq4wwo8/
kettenanstiftungUnter obigem Link heißt es: Unabhängig der Zahl der Kettenglieder liegt also keine "Anstiftung zur Anstiftung zur Anstiftung [...] der Haupttat vor, sondern stets nur die „Anstiftung zur Haupttat“, die unter Zuhilfenahme von Mittelspersonen erfolgt. Genau das wird in diesem Fall allerdings behauptet. "Der Anstifter 1 hat
Tatentschlusshins. der Anstiftung zur Anstiftung" gilt als richtige Aussage. Wenn aber die Strafbarkeit aus der "Anstiftung zu [Tatbestand]" folgt, müsste das doch für den
Tatentschlussgelten. Könntet ihr das bitte ändern, damit innerhalb der Jurafuchs-Plattform Einheitlichkeit herrscht? Vielen Dank!
Leo Lee
1.12.2024, 04:06:33
Hallo Kai, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend korrigiert haben. Du hast völlig Recht, dass wir dies an anderer Stelle so gehandhabt haben. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Kai
2.12.2024, 09:03:46
Vielen Dank! @[Leo Lee](213375)