Bei versuchter Anstiftung 6.2
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte D überreden, einen Auftragskiller anzuwerben, um O zu töten. Dabei soll zwischen dem Auftragskiller und T kein Kontakt stattfinden. D lehnt ab.
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Einordnung des Falls
Bei versuchter Anstiftung 6.2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die versuchte Anstiftung zum Totschlag ist strafbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat jedoch nicht zum Totschlag, sondern zu einer weiteren Anstiftung anzustiften versucht.
Ja!
3. Der Versuch einer Kettenanstiftung ist nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls strafbar.
Genau, so ist das!
4. Eine Literaturauffassung lehnt eine Strafbarkeit als rechtsstaatsfeindlich und damit verfassungswidrig ab.
Ja, in der Tat!
5. T hatte „Tatentschluss“, eine Anstiftung zur Anstiftung zum Totschlag zu begehen.
Ja!
6. T hat zur Anstiftung „unmittelbar angesetzt“.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🔥1312🔥
14.6.2021, 12:25:29
Ich hätte es gut gefunden, wenn bei der Frage zur verfassungswidrigkeit der Anwendung des
§ 30 StGBauf die Fälle der
kettenanstiftung, bei denen bereits die erste Anstiftung scheitert, noch einige Gegenargumente in der Antwort wären, damit man das in einer Klausur auch gut als kleinen Streit darstellen kann.
Lukas_Mengestu
15.6.2021, 12:08:10
Hallo jolojo, auch wenn ich grundsätzlich absolut bei Dir bin, dass man die herrschende Auffassung nicht ungeprüft übernehmen sollte, würde ich Dir in diesem Fall davon abraten in einer Klausur einen Streit aufzumachen. Die Norm ist seit 1.1.1975 geltendes Recht und hat letztlich die frühere Rechtsprechung des BGH (vgl. zum damaligen § 49a StGB: BGH, Urt. v. 27.01.1955 - StE 22/54 = BGHSt 7, 234) kodifiziert. Das Kernargument der Literatur mit dem die Verfassungswidrigkeit der Strafbarkeit der lediglich versuchten
Anstiftung zur Anstiftungbegründet wird, ist ja letztlich, dass die tatsächliche Rechtsgutsverletzung zu weit nach vorne verlagert wird und keine Rechtsgutsgefährdung eintritt. Dies ist dem Strafrecht aber nicht gänzlich fremd. So steht zum Beispiel auch der untaugliche Versuch unter Strafe. Um eine allzu ausufernde Strafbarkeit zu vermeiden, wird bei den frühen Gliedern einer Anstiftungskette aber besonders sorgfältig zu subsumieren sein, inwiefern ihre Handlung bereits die Anforderungen, die man an das Bestimmen iSv § 26 StGB anlegt, einhält (vgl. MüKo-StGB/Joecks, 4. A., § 30 Rn. 41). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Saskia O
16.2.2023, 10:24:12
„T möchte D überreden“ - woran erkenne ich hier, dass er tatsächlich schon unmittelbar angesetzt hat?
Nora Mommsen
16.2.2023, 10:49:21
Hallo Saskia O, danke für deine Frage. Da aus dem Sachverhalt hervorgeht, dass D abgelehnt hat, muss man davon ausgehen, dass T bereits begonnen hatte sein Gegenüber zu überreden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team