Wertersatz bei Verschlechterung nach Kenntnis vom Rücktrittsrecht aber vor dessen Ausübung


mittel

Diesen Fall lösen 60,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Großkanzleipartnerin P kauft bei V einen neuen Porsche, dessen Getriebe jedoch mangelhaft ist. Eine von P gesetzte Nacherfüllungsfrist verstreicht fruchtlos. Nach Fristablauf fährt die stets fahrlässig fahrende P fahrlässig den Spiegel des Porsche ab, als sie diesen in ihrer Tiefgarage parkt. Anschließend erklärt P den Rücktritt.

Einordnung des Falls

Wertersatz bei Verschlechterung nach Kenntnis vom Rücktrittsrecht aber vor dessen Ausübung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V kann von P Wertersatz verlangen, weil der Porsche den Spiegel verloren und sich somit verschlechtert hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Pflicht zum Wertersatz (§ 346 Abs. 2 BGB) entfällt , wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB). § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 wird nach hM auch dann nicht teleologisch reduziert, wenn der Käufer im Zeitpunkt der Verschlechterung Kenntnis von seinem Rücktrittsrecht hatte. Dafür besteht wegen der §§ 280ff. BGB nämlich kein Bedürfnis. P fährt mit ihren Autos gewöhnlich fahrlässig, haftet also im Rahmen des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB nicht für Fahrlässigkeit.

2. V hat gegen P einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB, weil P den Porsche beschädigt hat und damit ihre Rückgewährpflicht verletzt hat.

Nein, das trifft nicht zu!

Mit Ausübung des Rücktritts entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis. Dieses Schuldverhältnis kann Gegenstand einer Pflichtverletzung sein (§§ 346 Abs. 4, 280ff. BGB). Zum Zeitpunkt der Beschädigung bestanden aber mangels Ausübung des Rücktrittsrechts noch kein Rückgewährschuldverhältnis und somit keine Rückgewährpflicht. V kann somit keinen Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB verlangen.

3. V hat folglich keine Ansprüche gegen P hinsichtlich der Beschädigung des Porsches vor Erklärung des Rücktritts.

Nein!

Nach hM entsteht spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem der Rücktrittsberechtigte positive Kenntnis vom Vorliegen des Rücktrittsgrundes hat, eine vertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) zum sorgfältigen Umfang mit dem (zukünftigen) Rücktrittsgegenstand. Die Haftungsmilderung des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB gilt für diese Pflichtverletzung nicht, da sie den Schutz (nur) desjenigen Käufers bezweckt, der seine (zukünftige) Rückgabepflicht noch gar nicht kennt. Der Rücktrittsberechtigte haftet daher bereits ab Kenntnis vom Rücktrittsgrund für jede Fahrlässigkeit. Ein Schadensersatzanspruch des V gegen P ergibt sich daher aus §§ 433, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Jurafuchs kostenlos testen


Melanie 🐝

Melanie 🐝

26.5.2021, 09:04:15

Das widerspricht sich doch, wenn zuerst gesagt wird, P müsste nicht haften, aber dann in der letzten Frage gesagt wird, P müsste doch haften?

Isabell

Isabell

4.8.2021, 09:37:49

Ich stolper da auch immer drüber. Man muss sich hier die verschiedenen zeitlichen Momente klar machen. Solange ich den Kaufgegenstand grundsätzlich behalten möchte (wobei da die alleinige Angabe der begehrten Nacherfüllung etwas ungenau ist. Könnte ja auch Nachlieferung einer neuen mangelfreien Sache sein.) darf ich mit diesem Gegenstand so umgehen, wie ich üblicherweise mit meinen Sachen umgehe. Wenn dann was kaputt geht, hafte ich nicht dafür. Sobald ich mich aber dazu entschlossen habe, das Ding wieder los werden zu wollen, muss ich vorsichtiger damit sein. Ab dem Moment entsteht ein neues Schuldvefhältnis mit neuen Pflichten. Verletze ich diese neue Pflicht hafte ich dafür.

Melanie 🐝

Melanie 🐝

4.8.2021, 09:39:06

So klingt das alles gar nicht mehr so kompliziert, danke für die tolle, einfache und einprägsame Erklärung 🙏

VO

Vojtech

24.12.2021, 01:06:49

Ich finde, dass man hier mit guten Argumenten auch anderer Ansicht sein könnte … Wovon muss denn der Käufer positive Kenntnis haben? Rücktrittsrecht (wohl erst mit Fristablauf?) oder Rücktrittsgrund? Im “Maßstab” steht nämlich beides, obwohl die Begriffe mE nicht deckungsgleich sind. Dass man dem Käufer die Haftungsprivilegierung mit Fristablauf abspricht, leuchtet mir noch ein. Dass man es bei positiver Kenntnis vom Rücktrittsgrund tut, verstehe ich etwas weniger, denn zu dem Zeitpunkt ist weder eine Frist gesetzt noch liegt mangels Rücktrittserklärung kein Rückgewährschuldverhältnis und somit auch keine Rückgewährpflicht des Käufers, von der er Kenntnis haben könnte.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.12.2021, 10:56:09

Hallo Vojtech, in der Tat ist die sogenannte Phase 2 bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht (=der Zeitraum zwischen Kenntnis/Kennenmüssen vom Rücktrittsgrund bis zur Rücktrittserklärung) sehr umstritten, wenn sich die Sache verschlechtert/untergeht und der Berechtigte die eigenübliche Sorgfalt beachtet hat (vgl. Gaier, in: MüKo-BGB, 8.A. 2019, § 346 RdNr. 70) . Hier werden verschiedene Lösungsansätze vertreten, wobei wir hier die Vorgehensweise der h.M. dargestellt haben. Um nichts zu vergessen, kann man sich der Problematik mit drei Fragen nähern: 1) Ist der Rücktrittsgläubiger verpflichtet Wertersatz zu leisten (§ 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder enfällt die Ersatzpflicht aufgrund der Privilegierung nach § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB?, 2) Besteht eine Pflicht Schadensersatz zu leisten?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.12.2021, 11:11:14

3) Muss die Haftungsprivilegierung des § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch übertragen werden? zu Frage 1): ein Teil der Literatur will die Privilegierung teleologisch reduzieren und bei Kenntnis des Rücktrittsgrundes entfallen lassen. Denn insoweit sei der Rücktrittsberechtigte nicht mehr schutzwürdig. Eine solche teleologische Reduktion lehnt die h.M. unter Hinweis auf den Wortlaut und den Gesetzeszweck (Risikoverlagerung auf den Schuldner, der pflichtwidrig geleistet hat) ab. Wertersatz ist nach h.M. also nicht zu schulden.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.12.2021, 11:12:45

zu Frage 2): nach h.M. kann der Rücktrittsberechtigte schadensersatzpflichtig sein, wenn er die Verschlechterung zu vertreten hatte. Dies wird aber nicht auf § 346 Abs. 4 BGB gestützt, denn – wie Du schon richtig gesagt hast - besteht zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch kein Rückgewährschuldverhältnis. Als Anknüpfungspunkt dient vielmehr der ursprüngliche Kaufvertrag aus dem bei Kenntnis des Rücktrittsgrundes eine vertragliche Nebenpflicht abgeleitet wird. Sofern der Käufer den Rücktrittsgrund kenne, so sei er verpflichtet, damit sorgsamer umzugehen, als wenn er noch davon ausgeht, den Gegenstand zu behalten.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.12.2021, 11:14:52

Zu Frage 3: Sofern man die Möglichkeit der Vorfeldhaftung beim Schadensersatz bejaht, ist dann ebenfalls streitig, ob der Käufer nun jegliches Vertretenmüssen und damit einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat (vgl. § 276 Abs. 1 BGB) oder ob die Pflicht zum Schadensersatz entfällt, wenn der Schuldner die eigenübliche Sorgfalt angewendet hat (§ 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB). Dafür spräche, dass ansonsten die Privilegierung unterlaufen wird. Dagegen spricht, dass die Privilegierung primär die Zufallshaftung auf den Verkäufer abwälzen soll. Je nachdem, wie man die drei Fragen beantwortet, kann das Ergebnis der Prüfung gänzlich unterschiedlich ausfallen (von „kein Wertersatz und kein Schadensersatz“ bis hin zu „Wertersatz und Schadensersatz nebeneinander“). Beste Grüße Lukas – für das Jurafuchs-Team

VO

Vojtech

27.12.2021, 13:28:19

Danke für die umfangreiche Antwort ✌🏼

Sambadi

Sambadi

31.3.2022, 09:31:09

Könnte man auch argumentieren, dass sich die SE-Pflicht aus einer Art „vorvertraglichem“ Rückgewährschuldverhältnisses ergibt? Ab dem Moment wo der Käufer eine Nacherfüllungsfrist setzt und diese fruchtlos verstreicht, wissen ja beide Parteien, dass mit großer Wahrscheinlichkeit als nächstes der Rücktritt erklärt wird und sie sich in einem tatsächlichen Rückgewährschuldverhältnis befinden werden. Dass man die Pflichtverletzung aus § 346 ivm § 311 Abs 2 Nr. 2 analog ableitet vielleicht

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.3.2022, 09:57:08

Hallo Sambadi, interessanter Gedanke. Auf vorvertragliche Pflichtverletzungen wird in der Regel nur in Konstellationen abgestellt, in denen noch keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien besteht. Dadurch soll der Schutz der Parteien über die Regelungen des Deliktsrechts hinaus erweitert werden. Zwischen Käufer und Verkäufer besteht indes bereits ein Schuldverhältnis in Form des Kaufvertrages. Insofern liegt es näher, die Pflicht direkt an diesen Kaufvertrag anzubinden, als dies über ein "vorvertragliches Rückgewährschuldverhältnis" zu konstruieren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Larzed

Larzed

25.4.2022, 20:03:35

Gilt nicht für § 346 Abs. 3 S 1 Nr. 3 eine teleologische Reduktion dahin, dass für Fälle im Straßenverkehr die diligentia quam in suis nicht gilt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.5.2022, 14:04:38

Hallo Larzed, vielen Dank für die gute Nachfrage. Der BGH hat sich zu einer Einschränkung des Sorgfaltsmaßstabes bislang nur in Kontexten geäußert, wo Schädiger und Geschädigter beide am Straßenverkehr teilgenommen haben (zB BGH NJW 1967, 558). Grundsätzlich greift die Haftungsprivilegerung insoweit bei § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich auch bei Beschädigung der Kaufsache im Straßenverkehr. Für eine Einschränkung ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch dem Telos der Norm (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2008, 911, Gaier, in:MüKo-BGB, 8.A. 2019, § 346 RdNr. 66). Im Straßenverkehr ist die Rechtsprechung allerdings strenger im Hinblick auf die Frage, wann ein Verhalten tatsächlich noch der eigenüblichen Sorgfalt entspricht und geht im Regelfall davon aus, dass diese nicht gewahrt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2008, 925). Auch wenn die Haftungsprivilegierung der eigenüblichen Sorgfalt damit im Grundsatz anwendbar ist, wird sie in der Praxis aufgrund der hohen Anforderungen hinsichtlich der Darlegung häufig wohl nicht greifen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Fiona

Fiona

10.10.2022, 15:03:39

Bitte genauer aufschlüsseln, wann ich für meine Fahrlässigkeit hafte und wann nicht. Bisschen ungenau

CR7

CR7

11.4.2023, 09:50:48

Finde ich auch!

CR7

CR7

11.4.2023, 09:51:02

Hier muss es heißen: V kann daher keinen SE statt der Leistung geltend machen!

CR7

CR7

11.4.2023, 11:56:02

Ich habe die Aufgabe jetzt 3x gelöst, weil ich noch nicht verstanden habe, ab welchem Zeitpunkt positive Kenntnis des RücktrittsR vorliegt. Ist das der Zeitpunkt des Fristablaufs (also der ZP, an dem das RücktrittsR entsteht?) oder der ZP der Fristsetzung? Auf einem Zeitstrahl sähe es ja so aus: 1. Vertragsschluss (Kauf des Porsche) 2. Kenntnisnahme des Mangels (Bemerken, dass Getriebe kaputt ist) 3. Fristsetzung (bspw. E-Mail mit Aufforderung zur Nachbesserung oder Nachlieferung) 4. Fristablauf und damit Verzug des Verkäufers (nach einem angemessen Zeitraum) 5. Jetzt geht der Spiegel kaputt durch Fahrlässigkeit der Anwältin → hier haftet sie aber, da Kenntnis vom RücktrittsR, also müsste ja der Fristablauf der maßgebliche Zeitpunkt sein, oder? 6. Rücktritt wird ausgeübt @[Lukas Mengestu](136780) @[Nora Mommsen](178057)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.4.2023, 17:14:50

Hallo F.A., vielen Dank für die super Nachfrage. Die einschlägige Kommentarliteratur ist hier leider auch nicht 100% eindeutig, sondern differenziert mit schöner Regelmäßigkeit nur abstrakt zwischen den drei Phasen: (1) bis zur Kenntnis des Rücktrittsgrundes, (2) zwischen Kenntnis des Rücktrittsgrundes und Ausübung des Rücktritts, (3) nach Ausübung des Rücktritts (vgl. MüKoBGB/Gaier, 8. Aufl. 2019, BGB § 346 Rn. 70; BeckOK BGB/H. Schmidt, 65. Ed. 1.2.2023, BGB § 346 Rn. 72; BeckOGK/Schall, 1.12.2022, BGB § 346 Rn. 650;Kamanbrou, Haftung des Rücktrittsberechtigten bei Untergang der empfangenen Leistung, NJW 2003, 30;Staudinger/Kaiser (2012) BGB § 346, Rn. 228). Wann genau dagegen "Kenntnis vom Rücktrittsgrund" vorliegt, wird nicht genauer thematisiert. In den Fällen einer nachholbaren Leistung besteht der Rücktrittsgrund streng genommen in der Tat erst nach Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist (§ 323 Abs. 1 BGB), sofern sie nicht ausnahmsweise entbehrlich ist (

§ 323 Abs. 2

BGB). Die hM begründet die Haftung in der zweiten Phase allerdings primär teleologisch. Derjenige, der wisse, dass er ggfs. die Sache nicht behalten dürfe, müsse damit sorgsamer umgehen, als derjenige, der davon ausgeht, die Sache dauerhaft zu behalten. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt dürfte insoweit schon die Kenntnis des Mangels sein (bei Dir also Punkt 2 auf Deinem Zeitstrahl). Dass nicht das vollständige Enstehen des Rücktrittsgrundes (inkl. Fristablauf), sondern die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit ausschlaggebend sein soll, zeigt sich auch darin, dass nach überwiegender Ansicht bereits die fahrlässige Unkenntnis vom Rücktrittsgrund (aka Mangelhaftigkeit) genügen soll, um die verschärfte Haftung des Rücktrittsberechtigten zu begründen. Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer geworden :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Molesley

Molesley

6.11.2023, 13:57:09

Hallo, eine Verständnisfrage: Der Schadensersatzanspruch ergibt sich hier aus §§ 433, 280 I, 242 II, weil sich die Käuferin hier quasi in einem Zwischenzeitraum befindet? Nämlich nach der Einschränkung auf eigenübliche Sorgfalt, weil sie hier schon von ihrem Rücktrittsrecht wusste. Aber vor der Haftung aus dem Rückgewährschuldverhältnis, weil dieses mangels Rücktritt noch nicht bestand. Richtig? Wäre super, wenn mir jemand kurz bestätigen könnte, dass ich das richtig verstanden habe.

Linda

Linda

16.12.2023, 23:28:56

Vorsicht: Die Haftungsbeschränkung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis) gem. § 346 III Nr. 3 i.V.m. § 277 entsteht nach Übergabe der Kaufsache, weil der Käufer auf die Wirksamkeit der Verträge hoffen darf und dementsprechend die Sache als sein Eigentum behandeln darf. In dem Moment, in dem er Kenntnis von seinem Rücktrittsrecht erhält, es aber noch nicht ausnutzte, wird dieses berechtigte Vertrauen erheblich gestört. Daraus ergibt sich, dass eine Nebenpflicht gem. § 242 II entsteht, mit der Sache nun sorgsamer umzugehen.

JAY

jayjay

11.2.2024, 13:32:59

kann sein, dass ich was komplett falsch gelesen/verstanden habe. aber bei der einen Frage sagt ihr, dass gem. § 346 Abs. 3 S.1 Nr.3 der Wertersatz entfällt. Aber P fährt doch immer fahrlässig?!

Nora Mommsen

Nora Mommsen

11.2.2024, 15:26:14

Hallo jayjay, danke für deine Frage. § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB definiert den Entfall der Wertersatzpflicht, wenn der Schuldner die eigenübliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat. Der Schuldner muss also nicht sorgfältiger sein, als er es mit seinen eigenen Sachen sonst auch ist. Da P immer recht sorglos mit ihren Sachen umgeht, ist dies auch der Maßstab für die Beschädigung am Auto. Leichte Fahrlässigkeit ist daher irrelevant, es kommt darauf an ob sie noch fahrlässiger war, als sie es sonst schon ist. Das ist nicht so. Daher entfällt die Pflicht zum Wertersatz. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

paulmachtexamen

paulmachtexamen

17.3.2024, 17:49:25

Liebe Jurafüchse, könnte man hier nicht sogar einfach den Anwendungsbereich des 346 III 1 Nr. 3 teleologisch reduzieren und sagen, dass die diligentia quam in suis hier vorliegend nicht greife, da Kenntnis vom RücktrittsR und einfache Fahrlässigkeit vorliegt. Dann spart man sich ja den Umweg in der Klausur, noch den SEA zu prüfen, was sicherlich mehr Zeit kosten würde.

Sambajamba10

Sambajamba10

17.3.2024, 19:25:34

Könnte man rein theoretisch tun, allerdings nimmt die hM den Gesetzgeber hier ernst und lehnt die teleologische Reduktion meines Erachtens zu Unrecht ab.

TO

TomBombadil

22.3.2024, 15:04:44

Hallo zusammen, mir ist gerade nicht klar, weshalb überhaupt ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 346 IV, § 280 I, III, § 281 BGB vorliegen sollte und nicht bloß einer aus § 346 IV, § 280 I BGB ... vielleicht mag mir jemand erklären, wo der § 281 I BGB herkommt. :)

PK

P K

22.3.2024, 20:24:26

Verstehe ich auch nicht. Das ist ähnlich wie im Mietrecht bei Herausgabe einer beschädigten Sache. Hier sagt die Rspr., dass dies über § 280 BGB läuft und der Vermieter nicht zur Beseitigung von Schäden auffordern muss. Bei § 346 Abs. 1 BGB dürfte nichts anderes gelten. Aus § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB ließe sich vielleicht sogar ableiten, dass Naturalerfüllung (= Herausgabe Porsche mit repariertem Spiegel) gar nicht geschuldet ist. Ist die Reparatur vom Spiegel aber nicht geschuldet, würde auch eine Fristsetzung nicht dazu führen, dass er entfallen würde.


© Jurafuchs 2024