Minderung des Kaufpreises bei unerheblichem Mangel
11. August 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Senior-Partner P kauft bei Mercedes-Händler M einen neuen Mercedes-AMG G 63 zum objektiven Wert von €200.000. Zu Hause angekommen bemerkt er, dass an einer Felge ein 1cm langer oberflächlicher Kratzer ist, dessen Behebung €50 kosten würde und den Wert des Autos um €50 mindert. Die von P gesetzte Frist verstreicht fruchtlos.
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