Zivilrecht
Kaufrecht
Minderung & Schadensersatz
Minderung beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 BGB)
Minderung beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 BGB)
11. Juli 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Professor P kauft bei Immobilienhai I eine Altbauvilla in Bonn zum objektiven Wert von €500.000. Nach Gefahrübergang stellt sich heraus, dass der Balkon einsturzgefährdet ist und saniert werden muss. Die Villa ist deshalb nur €400.000 wert.
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Einordnung des Falls
Minderung beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
2. Statt zurückzutreten kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2, 441 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Nach fruchtlos abgelaufener Nacherfüllungsfrist könnte P mindern.
Ja!
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