[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Zementproduzent A vereinbart mit Baustoffhändler D, dass die Tonne Zement an den Endverbraucher zu einem Preis von €150 EUR verkauft werden soll.

Einordnung des Falls

Kartellrechtswidrige vertikale Preisabsprachen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Vereinbarung zwischen A und D ist eine „verbotene Preisabsprache.“

Ja, in der Tat!

Das Kartellverbot gilt sowohl für Vereinbarungen mit Wettbewerbern (sog. horizontale Absprache), als auch für Vereinbarungen mit Lieferanten oder Abnehmern (sog. vertikale Absprache). Bei Preisabsprachen mit Abnehmern handelt es sich daher auch um kartellrechtswidrige unzulässige Vereinbarungen.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024