Compliance

Kartellrechts-Compliance

Wettbewerbswidrige Absprachen

Kartellverstoß bei fehlender Spürbarkeit für den Wettbewerb?

Kartellverstoß bei fehlender Spürbarkeit für den Wettbewerb?

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fischhändler A von der Insel Norderney und Fischhändler B von Langeoog kommen bei einem Treffen im Großhandel auf dem Festland darüber überein, dass ein angemessener Preis für ein Krabbenbrötchen bei €5,50 liege. Im Nachgang passen sie den Verkaufspreis identisch an.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Kartellverstoß bei fehlender Spürbarkeit für den Wettbewerb?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine kartellrechtswidrige Absprache setzt voraus, dass die Absprache eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt.

Genau, so ist das!

Kartellrechtlich verboten sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (§ 1 GWB). Spürbar ist eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn von ihr erkennbare Auswirkungen auf Dritte derart ausgehen, dass diese geringere Handlungsalternativen haben, als ihnen ohne Wettbewerbsbeschränkung offenstünde.
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2. A und B haben eine kartellrechtswidrige Absprache getroffen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Fischhändler A und B sind auf unterschiedlichen räumlichen Märkten tätig. Dort haben jeweils nur die Inselbesucher Norderneys bzw. Langeoogs Marktzutritt. Es liegt deshalb keine spürbare Marktbeeinträchtigung vor. Unzulässig wäre die Preiserhöhung nur, wenn die Fischhändler als Monopolisten einen unangemessenen Preis aufrufen würden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BEN

Ben

21.9.2020, 13:39:43

D.h. demnach, spricht man sich ab und erhöht die Preise nur geringfügig, ist es in Ordnung..?

Ciranje

Ciranje

15.11.2020, 13:07:29

Vorliegend haben die beiden ja keine Monopolstellung und bedienen auch gar nicht den selben Markt. Zudem ist sicher nicht verboten sich mit einem “Kollegen” (unter vielen!) über eine Preissetzung auszutauschen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.11.2021, 18:09:20

Hallo ihr beiden, wie Ciranje auch schon betont hat, kommt es hier vorliegend darauf an, dass beide auf unterschiedlichen Märkten aktiv waren. Das heißt, für den Verbraucher ist es letztlich egal, ob die beiden sich absprechen oder nicht, denn sie hätten auch ohne Absprache die Preise erhöhen können. Da sie auf unterschiedlichen Märkten aktiv sind, bietet die Absprache keinerlei Mehrwert. Der Grund dafür, dass Preisabsprachen unzulässig sind, liegt ja darin, dass hierdurch der Marktmechanismus behindert wird, dass der Kunde einfach zur Konkurrentenz läuft. Diese Gefahr besteht hier aber nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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