Kartellverstoß bei fehlender Spürbarkeit für den Wettbewerb?


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Fischhändler A von der Insel Norderney und Fischhändler B von Langeoog kommen bei einem Treffen im Großhandel auf dem Festland darüber überein, dass ein angemessener Preis für ein Krabbenbrötchen bei €5,50 liege. Im Nachgang passen sie den Verkaufspreis identisch an.

Einordnung des Falls

Kartellverstoß bei fehlender Spürbarkeit für den Wettbewerb?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine kartellrechtswidrige Absprache setzt voraus, dass die Absprache eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt.

Genau, so ist das!

Kartellrechtlich verboten sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (§ 1 GWB). Spürbar ist eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn von ihr erkennbare Auswirkungen auf Dritte derart ausgehen, dass diese geringere Handlungsalternativen haben, als ihnen ohne Wettbewerbsbeschränkung offenstünde.

2. A und B haben eine kartellrechtswidrige Absprache getroffen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Fischhändler A und B sind auf unterschiedlichen räumlichen Märkten tätig. Dort haben jeweils nur die Inselbesucher Norderneys bzw. Langeoogs Marktzutritt. Es liegt deshalb keine spürbare Marktbeeinträchtigung vor. Unzulässig wäre die Preiserhöhung nur, wenn die Fischhändler als Monopolisten einen unangemessenen Preis aufrufen würden.

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