Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Staatsorganisationsrecht
Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 4 GG (NPD-Verbotsverfahren)
Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 4 GG (NPD-Verbotsverfahren)
31. Mai 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aufgrund von Erkenntnissen über Verbindungen der NPD zum Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) stellt der Bundesrat 2013 beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag, die Verfassungswidrigkeit der NPD festzustellen und gegen sie ein Parteiverbot auszusprechen.
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Einordnung des Falls
Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 4 GG (NPD-Verbotsverfahren)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist von der Verfassungsmäßigkeit einer Partei auszugehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Parteiverbot erfolgt durch den Erlass einer Verbotsverfügung (Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Bundesrat ist im Parteiverbotsverfahren antragsberechtigt (§ 43 Abs. 1 BVerfGG).
Ja, in der Tat!
4. Eine Partei ist als verfassungswidrig anzusehen, wenn sie verfassungsfeindliche Ideen verbreitet (Art. 21 Abs. 2 GG).
Nein!
5. Der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung i.S.d. Art. 21 Abs. 2 GG umfasst die Staatsstrukturprinzipien, die Grundrechte und Art. 79 Abs. 3 GG.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die Inhalte der NPD zielen auf die Beeinträchtigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ab
Ja, in der Tat!
7. Ein Parteiverbot kann erst ausgesprochen werden, wenn ein Erreichen der von der Partei verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos ist.
Ja!
8. Die NPD verfügt in Deutschland über umfangreiche politische Wirkungsmöglichkeiten, sodass die erforderliche Potentialität vorliegt.
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Die NPD kann aber aufgrund ihrer Verfassungsfeindlichkeit von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen werden (Art. 21 Abs. 3 GG).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philipp Paasch
2.9.2022, 23:49:50
Der Ausschluss der Parteifinanzieeung wurde est später hinzugefügt?

Nora Mommsen
4.9.2022, 12:13:32
Hallo Philipp Paasch, so ist es. Die Möglichkeit des Verfahrens zum Ausschluss aus der Parteienfinanzierung mit niedrigeren Voraussetzungen als das Parteiverbot (so muss zum Beispiel keine Potentialität des Erfolgs der Bestrebungen belegt sein, es genügt dem Grunde nach die Ausrichtung) gibt es noch keine fünf Jahre. Es wurde als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG aus dem Januar 2017 eingefügt. Die Entscheidung zum Nachlesen: BVerfGE 144, 20 (17.01.2017 - 2 BvB 1/13), Entwurf: (BT-Drs. 18/12357, 6). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Friedrich-Schiller-Universität Jena
6.1.2024, 06:20:46
In der Klausur hätten mir die Korrektoren „Sachverhaltsstreckung“ daneben geschrieben, wenn ich manch eurer Antworten hingeschrieben hätte, beispielsweise bei der Potentialität, es sind keine Anzeichen in eurem Sachverhalt ersichtlich, dass die NPD wenig Zuspruch hat. Gilt genauso für eins zwei Fragen davor. Deswegen würde ich euch bitten, den Sachverhalt ein wenig auszuweiten, wo dass man auf die richtigen Antworten kommen kann. So ist dieser Fall ein Ratespiel. LG

Amelie
7.11.2024, 11:33:17
Am 23.01.24 entschied das BVerfG, dass die Heimat (vormals NPD) für 6 Jahre von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-009.html