Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Öffentliches Recht
Fall zu den Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen (BVerfG, Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20): (BVerfG, Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20)
Nach der thüringischen Landtagswahl 2020 lässt sich der FDP-Politiker Kemmerich mit den Stimmen von CDU und AfD zum Ministerpräsidenten wählen. Die damalige Bundeskanzlerin erklärte bei einer Pressekonferenz, dass diese Wahl unverzeihlich sei, rückgängig gemacht werden müsse und dass eine Zusammenarbeit der CDU mit der AfD nicht in Frage komme. Die AfD sieht sich durch die Äußerungen in ihren Rechten verletzt und leitet deshalb ein Organstreitverfahren ein. Das Verfahren behandelt wichtige Rechtsfragen des Staatsorganisationsrechts. In seinem Urteil von 2022 setzt das Bundesverfassungsgericht sich auseinander mit dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 GG. Zentrale Frage ist, unter welchen Umständen Äußerungen von Staatsorganen – wie der Bundeskanzlerin – in Bezug auf andere politische Parteien vereinbar sind, mit dem parteipolitischen Neutralitätsgebot und dem Sachlichkeitsgebot.
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Berliner Mietendeckel BVerfG - Jurafuchs
Im Bundesland Berlin steigen die Mieten immer weiter an. Das Abgeordnetenhaus beschließt daher ein Gesetz zur Regulierung des Wohnungsmarkts (MietenWoG), das die Miethöhen für die nächsten fünf Jahre „einfriert“ und die Mieten auf eine gesetzlich bestimmte Maximalhöhe herabsetzt. Das Bundesverfassungsgericht erklärt das Gesetz für verfassungswidrig, da es bereits an der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlins scheitert. Wir haben euch den Fall in der Jurafuchs App aufbereitet. Euch erwartet: Detaillierter Aufbau der abstrakten Normenkontrolle und Erläuterungen zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern.
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Verfassungsmäßigkeit des Thüringer Paritätsgesetzes?
In Thüringen ist seit August 2019 vorgesehen, dass Landeslisten durch die politischen Parteien abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen sind (sog. Paritätsgesetz), sonst werden sie zurückgewiesen. Die A-Partei leitet eine abstrakte Normenkontrolle vor dem ThürVerfGH ein.
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Polizeiliches Betreten von Abgeordnetenbüros – Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG?
An Bs Abgeordnetenbüro hängt während des türkischen Staatsbesuchs eine kleine Kurdistan-Flagge. Die Bundestagspolizei, die Bundestagspräsident S unterliegt, geht hinein und entfernt die Plakate, um Ausschreitungen zu verhindern. B ist empört und wendet sich an das BVerfG.