Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Dreipersonenverhältnisse
Einführung: Verletzung von Angehörigen in Mietswohnung (Rechtsgrundlage VSD)
Einführung: Verletzung von Angehörigen in Mietswohnung (Rechtsgrundlage VSD)
19. Mai 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (14.978 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M lebt mit ihrer kleinen Tochter (T) in einer Kreuzberger Wohnung, die M von Hausbesitzer H gemietet hat. Als sie vom Einkaufen nach Hause kommen, tritt T auf eine morsche Holzstufe und bricht sich dabei das Bein. H wusste, dass die Treppe morsch war.
Diesen Fall lösen 84,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einführung: Verletzung von Angehörigen in Mietswohnung (Rechtsgrundlage VSD)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T steht gegen H ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zu.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T steht gegen H ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.
Nein!
3. T könnte gegen H ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung Dritter (VSD) zustehen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DerChristoph
8.8.2024, 12:15:35
Der Ausdruck "Hausbesitzer H" stört zwar die Aufgabenstellung nicht, bringt den geneigten Jurastudenten aber zum Schmunzeln. :-)
Geithombre
5.1.2025, 12:53:08
Ich verstehe den Daumen runter nicht. Von einer (kostenpflichtigen) Lernplattform darf durchaus korrekte Terminologie erwartet werden, damit sich nicht unbewusst etwas falsches einprägt. Die alltagssprachliche Bezeichnung als Besitzer bei Haus oder Kfz wird den Prüfer immer zur Nachfrage oder Bemängelung veranlassen, wenn es um die Zuordnung von Eigentum geht. Vielleicht kein riesiger Beinbruch in der Aufgabe, aber darf mit Recht bemängelt und dann auch gerne korrigiert werden.
benjaminmeister
18.1.2025, 13:32:20
Ich denke auch, dass das Hausbesitzer dringend durch Eigentümer ersetzt werden sollte (gilt für alle Aufgaben bei dem VSD).
Kind als Schaden
17.3.2025, 12:25:51
Hausbesitzer aufgepasst! Diese Solaranlage gibt es schon ab NULL EURO!

Nocebo
27.12.2024, 14:48:08
Besteht der Anspruch aus §
823 BGBwirklich? Eine
Verkehrssicherungspflichtbedeutet ja nicht, JEDEN
Schadenzu verhindern, sondern nur im zumutbaren Umfang (wie man auch an anderer Stelle auf Jurafuchs lernt). Aus den SV Informationen erkenne ich nicht, dass H die Treppe zu selten kontrolliert hätte usw. Jedenfalls ist das hier etwas dünn. Ich hätte stattdessen eher gesagt, dass das ein gutes Beispiel für die Vorteile der vertraglichen Haftung ist, bei welcher das Ver
schulden und in diesen Fällen sogar auch die Pflichtverletzung vermutet wird. Dann haftet H definitiv.
Leo Lee
28.12.2024, 10:27:19
Hallo Nocebo, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ist die
Verkehrssicherungspflichtkein Freifahrtschein für den Anspruchsteller, denn auch hier muss der Gegner nicht jeder erdenklichen Gefahr vorbeugen (und könnte es auch nicht). Beachte allerdings, dass lt. SV der H (derjenige also, der die Sicherheit gewährleisten muss) um diese Gefahr WUSSTE (letzter Satz), weshalb in diesem Fall die
Verkehrssicherungspflichtohne Probleme durchgeht. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Wagner Rn. 508 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Nocebo
28.12.2024, 12:44:39
Danke dir - da habe ich den Sachverhalt nicht genau genug gelesen.
okalinkk
28.3.2025, 14:04:05
warum stellt man für die AGL nicht auf 536a I Var 1 BGB ab? Diese Norm erfasst ja auch
Mangelfolgeschäden, sodass sie lex specialis zu 280 I, 241 II BGB ist
Florian
6.4.2025, 19:33:35
Vielleicht wendet man in einer solchen 3-Personen-Konstellation den §536a nicht an, weil sonst die Haftung zu sehr ausarten würde? VSD umfasst ja gerade nur Schutzpflichtverletzungen, keine verletzten
Hauptleistungspflichten. Was meint ihr? @[Tim Gottschalk](287974)

Major Tom(as)
23.4.2025, 14:15:33
Stimmt, eigentlich ist das hier eigenartig - insbesondere habe ich gerade schnell nachgesehen und eine BGH-Entscheidung zur Einbeziehung von Dritten auch im Rahmen des § 536a BGB gefunden (vgl. https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2010%2Fcont%2Fnjw.2010.3152.1.htm&anchor=Y-300-Z-NJW-B-2010-S-3152) Dort ging es zwar um Arbeitnehmer in Geschäftsräumen, aber der Grundgedanke, dass auch
Mangelfolgeschädenan Dritten von der Ersatzpflicht nach § 536a I erfasst sind, findet sich dort wieder. Hatte dann überlegt, ob sich § 536 I 1 BGB ganz eng nur auf die "Mietsache" i.S.d. Wohnung und nicht auch des Treppenhauses beziehen könnte, allerdings wird ja die
Verkehrssicherungspflichtgrds. weit verstanden und auch auf Räume bezogen, deren Nutzung der Vermieter nur duldet... Also wäre meine einzige Erklärung, dass die Darstellung hier vereinfacht sein soll, um gerade den Unterschied zwischen 280 und 823 erklären zu können, bin aber auch auf eine Antwort gespannt!