Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Fahrlässigkeit
Herkunft der Sorgfaltspflichten – Sondernormen im engeren Sinne 1
Herkunft der Sorgfaltspflichten – Sondernormen im engeren Sinne 1
5. Juli 2023
10 Kommentare
4,8 ★ (27.206 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die siebenjährigen Geschwister A und B spielen Verstecken. Dabei finden sie im unverschlossenen Kleiderschrank ihrer Mutter M deren geladenes Jagdgewehr nebst Munition. Als A das Gewehr neugierig betrachtet, löst sich versehentlich ein Schuss, der B tödlich trifft.
Diesen Fall lösen 96,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Herkunft der Sorgfaltspflichten – Sondernormen im engeren Sinne 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Setzt eine Strafbarkeit der M wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung voraus?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat sich M objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten?
Ja, in der Tat!
3. War der Tod des B für Dritte auch objektiv vorhersehbar?
Ja!
4. Ist der Tod des B der M auch objektiv zurechenbar?
Genau, so ist das!
5. War M auch nach ihren persönlichen Fähigkeiten und ihrem Können in der Lage, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten und den Erfolg vorauszusehen?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
6.7.2022, 16:59:04
Hey, Ist vorliegend der
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeitdas Unterlassen (Sicherung der Waffen) der M, sodass §§ 13,
222 StGBeinschlägig ist? Bei mir wird
§ 222 StGBpur, also als
aktives Tun, angezeigt. Liebe Grüße 🦊 ²

Nora Mommsen
20.7.2022, 15:31:16
Hallo Fuchs², der Fall ist ein super Beispiel für die mitunter schwierige Abgrenzung zwischen Unterlassens- und Fahrlässigkeitsstrafbarkeit. Der Vorwurf liegt hier darin, dass sie die Waffe zugänglich für Kinder im Schrank aufbewahrt hat. Daher wird in der Falllösung auch nur
§ 222 StGBangesprochen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

CR7
7.3.2023, 19:20:13

Lukas_Mengestu
9.3.2023, 14:56:37
Hallo A.F., soweit sich zwischen den beiden Punkten keine Abweichungen ergeben, bietet es sich in der Tat an, sie einfach gemeinsam zu prüfen. Denn die hier in Betracht kommenden Gründe, um die
subjektive Fahrlässigkeitabzulehnen (zBIntelligenzmängel, o Gedächtnisschwächen, o Wissenslücken, o Erfahrungsmängel, o Alter) dürften in der Regel für beide Punkte identisch sein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

inchen9
12.9.2024, 13:23:07
huhu, ich habe eine Frage zum Aufbau: ich dachte immer, dass im Rahmen von
Fahrlässigkeitsdelikten die
objektive Zurechnungunter dem Punkt Pflichtwidirgkeitszusammenhang geprüft wird. Im vorangegangenen Fall wird aber einmal die
objektive Zurechnungmittels der
Lehre vom Schutzzweck der Normgeprüft und der
Pflichtwidrigkeitszusammenhangmittels der
Vermeidbarkeits- und
Risikoerhöhungslehre. Nun bin ich verwirrt und frage mich, ob man jeweils separat die
objektive Zurechnungund den Pflichtwidirgkeitszusammenhang zu prüfen hat. Allerdings macht das m.M.n. nicht wirklich Sinn, da der Pflichwidrigkeitszusammenhang sich ja gerade an der objektiven Zurechnung orientiert.

Falsus Prokuristor
12.9.2024, 19:56:20
Hallo, die objektive
Sorgfaltspflichtverletzungund die
objektive Zurechnungwerden tatsächlich getrennt geprüft. Man kann es sich so erklären: Die SPV „ersetzt“ sozusagen den
Vorsatzgegenüber dem entsprechenden
Vorsatzdelikt. Denn wenn der Täter bezüglich des Erfolgseintritts nicht einmal bedingten
Vorsatzhatte, dann ist sein Handeln nur dann strafwürdig, wenn er damit eine Sorgfaltspflicht verletzt hat und der damit ausgelöste Kausalverlauf für ihn auch vorhersehbar war. Dies muss objektiv (und im Rahmen der Schuld auch subjektiv) gegeben sein. Außerdem muss die Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung ausdrücklich angeordnet sein, § 15 StGB. Unabhängig davon muss der Täter der Erfolg aber auch überhaupt zurechenbar sein, d.h. er muss eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen haben, welche sich im konkreten Erfolg realisiert hat. Diese Gefahr kann er
vorsätzlichoder fahrlässig geschaffen haben, weshalb die
objektive Zurechnungbei beiden Deliktsarten zu prüfen ist. Deshalb stellt sie dann auch einen separaten Punkt im Aufbau dar. Bei
Fahrlässigkeitsdelikten spielen dort der
Schutzzweck- und
Pflichtwidrigkeitszusammenhangeine besondere Rolle, weshalb beide UNTER dem Punkt der objektiven Zurechnung zu prüfen sind. Bei zweiteren werden schließlich die von dir genannten Lehren von der
Vermeidbarkeitbeziehungsweise Risikoerhöhung vertreten. Ich hoffe, das hilft dir zum Verständnis des Aufbaus! Ansonsten kann ich dir noch die Schemata hier in der App oder in den Lehrbüchern und Fallbüchern von Wessels/Beulke/Satzger/Zimmermann empfehlen :) 

inchen9
13.9.2024, 12:02:41
Hallo :) vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Allerdings war mein Verständnisproblem nicht darauf bezogen, ob die objektive
Sorgfaltspflichtverletzungund die
objektive Zurechnungzusammen zu prüfen sind, das weiß ich und ist ja auch logisch. Was ich nur nicht ganz verstehe ist die
Objektive Zurechnungbei
Fahrlässigkeitsdelikten. Also ob diese dann gerade durch den Pflichwidrigkeitszusammenhang/
Schutzzweck der Normersetzt wird oder, ob man separat eine
Objektive Zurechnung(„T schafft eine rechtlich missbilligte Gefahr, die sich im tbm Erfolg realisiert) prüft und dann anschließend im nachfolgenden Prüfungspunkt dann den Pflichtwirdrigkeitszusammenhang erwähnt und im Zuge dessen dann den
Schutzzweck der Norm/
Vermeidbarkeitstheorie/
Risikoerhöhungslehreanspricht.

Falsus Prokuristor
13.9.2024, 14:35:49
Okay verstehe!
Pflichtwidrigkeitszusammenhangund
Schutzzweck der Normsind beides „Unterpunkte“ der objektiven Zurechnung, ersetzen diese also gerade nicht. Die allgemeine Definition sollte man vorher nennen, tatsächlich findet sich in dieser Formulierung ja auch die Frage nach einem Zusammenhang zwischen Gefahr und Erfolg. Dieser Zusammenhang ist bei Fahrlässigkeit öfters hinsichtlich
Schutzzweckder verletzten Norm und hinsichtlich eines hypothetischen, rechtmäßigen Alternativverhaltens problematisch, im diesen Fälle nimmst du dann die Prüfung anhand der der vertretenen Ansichten vor. Ich hoffe, das beantwortet deine Frage :)

inchen9
13.9.2024, 16:01:04
Perfekt, danke! :)
Magnum
20.1.2025, 15:35:22
Spricht man bei
Fahrlässigkeitsdelikten die verschiedenen Fallgruppen der objektiven Zurechnung nur an, wenn sie erkennbar problematisch sind?