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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Eheleute M und F leben gemeinsam in der Wohnung des M. Sämtliche Haushalts- und Einrichtungsgegenstände gehören der F. Nach einem Streit zieht F aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Während M arbeitet, schafft F dann schließlich die ihr gehörenden Gegenstände aus der Wohnung.

Einordnung des Falls

Besitzverhältnisse - Besitzschutz (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat M gegen F ein Recht zum Besitz an den gemeinsam genutzten Haushalts- und Einrichtungsgegenständen?

Ja!

Aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB lässt sich auch die Pflicht zur Gestattung der Mitbenutzung der Ehewohnung und Haushaltsgegenstände ableiten. Daraus ergibt sich umgekehrt auch das Recht der Ehegatten zum Besitz hieran. M hat somit ein Recht zum Besitz an den gemeinsam genutzten Gegenständen. Das Recht zum Besitz knüpft allein an den Bestand des Rechtsverhältnisses „Ehe“ an. Das Besitzrecht dauert daher grundsätzlich über die Trennungsphase hinweg bis zur rechtskräftigen Scheidung. Etwas anderes kann sich jedoch aus § 1361a Abs. 1 BGB ergeben, welcher einen Anspruch auf Zuteilung der Haushaltsgegenstände während des Getrenntlebens vorsieht.

2. Kann M von F die Wiedereinräumung des Besitzes an den gemeinsam genutzten Haushaltsgegenständen verlangen?

Genau, so ist das!

Der Entzug des Mitbesitzes gegen den Willen des mitbesitzenden Ehegatten löst Besitzschutzansprüche nach §§ 859 ff. BGB aus. M kann somit die Wiedereinräumung des Besitzes nach § 861 BGB von F verlangen, da diese ihm gegenüber verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB ausgeübt hat.

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INDUB

InDubioProsecco

25.5.2023, 12:59:07

Würde daneben nicht noch ein Anspruch aus § 1353 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB stehen? Die Vorschrift ist ja nach h. M. auch direkte Anspruchsgrundlage.

Steinfan

Steinfan

13.5.2024, 15:36:36

* S.2. Das würde mich auch interessieren. Außerdem die ganzen anderen typischen Herausgabeansprüche, wie §§ 1007, 823 i, 823 II iVm 859, 812 I 1 Alt. 2 BGB, sollte man mE kurz erwähnen.

BI

Bilbo

7.11.2023, 18:14:32

Bei Frage 1 wird als gesetzliche Grundlage der § 1353 Absatz 1 Satz 1 genannt. Müsste das hier nicht Satz 2 sein, Stichwort "Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft"? Daraus leiten sich die Besitzverhältnisse doch her oder?

ahimes

ahimes

9.5.2024, 12:51:09

Genau, ich hätte mich da auch auf S.2 bezogen. Vlt mag ja ein Moderator von Jurafuchs kurz dazu Stellung nehmen :-)


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