Einsatz von Arbeitskraft und Vermögen (Fall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Ehepaar M und F Schmidt hat zwei Kinder. Während der M den Haushalt führt und die Kinder betreut, geht die F arbeiten. Ihr Verdienst reicht kaum für das Nötigste. Gemeinsame Urlaube und Ausflüge sind undenkbar. Da M Mieteinkünfte aus einer ererbten Wohnung erzielt, verlangt F von ihm einen finanziellen Beitrag zum Familienunterhalt.

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Einordnung des Falls

Einsatz von Arbeitskraft und Vermögen (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sowohl F als auch M sind dazu verpflichtet, zum Familienunterhalt beizutragen.

Ja, in der Tat!

Während einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft besteht gemäß § 1360 S. 1 BGB eine beiderseitige Pflicht, zu einem angemessenen Ehegatten- bzw. Familienunterhalt beizutragen. Sowohl F als auch M müssen daher zum Familienunterhalt beitragen.
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2. M trägt bereits mit der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung zum Familienunterhalt bei.

Ja!

Nach § 1360 S. 2 BGB erfüllt der im Haushalt tätige Ehegatte seine Unterhaltsverpflichtung bereits durch die Führung des Haushalts. Er muss daher grundsätzlich nicht noch zusätzlich außerhalb des Haushalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um finanziell zum Familienunterhalt beizutragen. M erfüllt somit bereits mit der Haushaltsführung seine Unterhaltsverpflichtung.

3. Auch ohne die Mieteinnahmen reicht das Einkommen der Familie Schmidt bereits für einen angemessenen Familienunterhalt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 1360a Abs. 1 BGB zählt zum angemessenen Familienunterhalt alles, was nach den Verhältnissen der Eheleute notwendig ist, um den Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und Kinder zu decken. Die Obergrenze bildet dabei stets das den Ehegatten verfügbare Einkommen, wobei jedoch auf einen gewissen Mindeststandard als Untergrenze nicht verzichtet werden kann. Das Einkommen der F reicht kaum zur Bestreitung des Lebensbedarfs der Familie. Zudem fallen auch die Urlaube und Ausflüge umfangmäßig noch unter die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten, sodass das Einkommen der F nicht für einen angemessenen Familienunterhalt ausreicht.

4. M ist verpflichtet, mit seinen Mieteinkünften finanziell zum Familienunterhalt beizutragen.

Ja, in der Tat!

Gemäß § 1360 S. 1 BGB müssen die Ehegatten nicht nur mit ihrer Arbeit sondern auch mit ihrem Vermögen zu einem angemessenen Familienunterhalt beitragen. Aufgrund des höheren Bedarfs der Familie muss M somit auch mit seinen Mieteinkünften zu einem angemessenen Familienunterhalt beitragen.
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