Gewalt durch vis compulsiva
22. Februar 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte „Breaking Bad“ im Fernsehen verfolgen. Da seine Freundin O jedoch keine Lust auf diese „nervigen Typen“ hat, versteckt sie das Stromkabel des Fernsehers. Aus Wut schlägt T so lange auf die O ein, bis diese ihm das Netzteil bereitwillig überlässt.
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Einordnung des Falls
Gewalt durch vis compulsiva
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat „Gewalt“ an O ausgeübt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat an der O „Gewalt“ in Form von vis absoluta ausgeübt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat gerade mit der eingesetzten Gewalt die Überlassung des Netzteils durch O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja!
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