Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Voraussetzung der Abtretung – Abtretbarkeit: Vertraglicher Abtretungsausschluss
Voraussetzung der Abtretung – Abtretbarkeit: Vertraglicher Abtretungsausschluss
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V beauftragt U mit dem Bau einer Garage für €20.000. Sie vereinbaren, dass eine Abtretung der Baulohnforderung ausgeschlossen ist. Dennoch tritt U die Forderung an Bank B ab, wobei er den Ausschluss der Abtretung verschweigt.
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Einordnung des Falls
Voraussetzung der Abtretung – Abtretbarkeit: Vertraglicher Abtretungsausschluss
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von €20.000, wenn U ihr seinen Lohnanspruch (§§ 650a Abs. 1, 631 Abs. 1 BGB) wirksam abgetreten hat (§ 398 BGB).
Genau, so ist das!
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2. Haben U und B einen wirksamen Abtretungsvertrag geschlossen?
Ja, in der Tat!
3. Zum Zeitpunkt der Abtretung stand U gegen V ein Lohnanspruch nach §§ 650a Abs. 1, 631 Abs. 1 BGB zu.
Ja!
4. Ist die Baulohnforderung abtretbar?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Kann B von V Zahlung von €20.000 nach §§ 631 Abs. 1, 650a Abs. 1, 398 BGB verlangen?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Abdulkadir
7.8.2023, 16:23:47
Der 308 Nr. 9 BGB kommt nicht zu tragen, da der Ausschluss keine AGB ist? Müsste man aber nicht den Rechtsgedanken gem. 242 BGB anwenden?
Lukas_Mengestu
8.8.2023, 18:41:40
Hallo Abdulkadir, bei dem Umgang mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist grundsätzlich Vorsicht geboten, da grundsätzlich die Parteien im Zivilrecht privatautonom ihre Angelegenheiten regeln können. Bei Verbrauchergeschäften gilt zudem der Unternehmer grundsätzlich als AGB-Verwender (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Vor diesem Hintergrund regelt § 308 Nr. 9 BGB gerade den umgekehrten Fall, nämlich, dass der Unternehmer dem Verbraucher verbietet, eine Forderung, die ihm gegen den Unternehmer zusteht, abzutreten. Hier geht es aber ja um einen
Abtretungsausschluss, der gerade dem Schutz des Verbrauchers vor einem neuen Gläubiger dienen soll. Entsprechend scheidet eine Übertragung des Rechtsgedanken hier aus. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
itsjuju
28.3.2024, 22:54:37
Müsste nicht statt auf § 650a auf § 650i abgestellt werden, da ein Verbraucher am Geschäft beteiligt ist?
Simon
13.9.2024, 14:18:56
Die Garage ist zwar ein Bauwerk i.S.d. § 650a BGB, aber - mangels Zweckbestimmung zum Aufenthalt von Menschen - kein Gebäude i.S.d. § 650i BGB.