Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Voraussetzungen der Abtretung – Forderungsinhaberschaft des Zedenten

Voraussetzungen der Abtretung – Forderungsinhaberschaft des Zedenten

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Schuldner S schuldet Gläubigerin G und Kredithai K jeweils €100. Da S noch eine Forderung in Höhe von €100 gegen Mieterin M zusteht, tritt er diese wirksam an G ab. Auch K will sein Geld. Deswegen tritt S die Forderung gegen M nochmals an K ab. Von der Abtretung an G erzählt er K nichts.

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Einordnung des Falls

Voraussetzungen der Abtretung – Forderungsinhaberschaft des Zedenten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Haben K und S einen wirksamen Abtretungsvertrag geschlossen (§ 398 S. 1 BGB)?

Ja!

Die Abtretung setzt eine vertragliche Einigung zwischen Altgläubiger (=Zedent) und Neugläubiger (=Zessionar) voraus. Auf diese finden die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte (§§ 104ff. BGB) Anwendung. Die Einigung ist formfrei möglich (Ausnahme: § 1154 BGB) und muss die abzutretende Forderung so bezeichnen, dass diese unzweideutig bestimmbar ist (Bestimmtheitsgrundsatz). Wirksamkeitshindernisse sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Abtretung formlos wirksam. Somit haben K und S sich wirksam geeinigt.
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2. Besteht die Forderung gegen M?

Genau, so ist das!

Die Abtretung setzt grundsätzlich voraus, dass die abzutretende Forderung tatsächlich besteht (Ausnahme: § 405 1. Alt. BGB). Die Forderung muss dabei nicht zwingend schon bei Vertragsschluss bestehen. Vielmehr ist auch die Abtretung einer künftigen Forderung anerkannt (Vorausabtretung). Eine solche setzt aber voraus, dass die zukünftige Forderung schon bei Vertragsschluss hinreichend bestimmt ist.S' Forderung gegen M ist bereits entstanden. M hat die gegen sie gerichtete Forderung noch nicht erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Auch sonstige Erlöschensgründe (z.B. Aufrechnung) sind nicht ersichtlich. Somit besteht die Forderung (noch).

3. War S bei Einigung mit K über die Abtretung noch Inhaber der Forderung gegen M?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Altgläubigerin (=Zedentin) muss Inhaberin der Forderung sein. Ist dies nicht der Fall und hat der Inhaber der Übertragung weder vorher zugestimmt (§ 185 Abs. 1 BGB) noch diese nachträglich genehmigt (§ 185 Abs. 2 BGB), ist die Abtretung unwirksam. S hatte die Forderung bereits an G abgetreten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit K war er somit nicht mehr Inhaber der Forderung gegen M.

4. Da K von der vorherigen Abtretung an G nichts wusste, hat er die Kaufpreisforderung gegen M gutgläubig erworben.

Nein!

Der gutgläubige Erwerb knüpft an einen Rechtsscheinsträger an. So vermittelt bei der Eigentumsübertragung der Besitz den Rechtsschein, der Besitzer sei auch Eigentümer (vgl. § 1006 Abs. 1 BGB). Bei Forderungen fehlt es an einem solchen Rechtsscheinsträger. Aus diesem Grund scheidet ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen grundsätzlich aus. Tritt der Gläubiger dieselbe Forderung mehrfach ab, so hat die zeitlich frühere Abtretung nach dem Grundsatz der Priorirät Vorrang.Da ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen grundsätzlich nicht möglich ist, hat K keine Forderung gegen M erworben.In Ausnahmefällen ist auch der gutgläubige Forderungserwerb möglich (z.B. § 2366 BGB, § 405 Alt. 1+2 BGB.)
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