Voraussetzungen der Abtretung – Forderungsinhaberschaft des Zedenten
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schuldner S schuldet Gläubigerin G und Kredithai K jeweils €100. Da S noch eine Forderung in Höhe von €100 gegen Mieterin M zusteht, tritt er diese wirksam an G ab. Auch K will sein Geld. Deswegen tritt S die Forderung gegen M nochmals an K ab. Von der Abtretung an G erzählt er K nichts.
Einordnung des Falls
Voraussetzungen der Abtretung – Forderungsinhaberschaft des Zedenten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Haben K und S einen wirksamen Abtretungsvertrag geschlossen (§ 398 S. 1 BGB)?
Ja!
2. Besteht die Forderung gegen M?
Genau, so ist das!
3. War S bei Vertragsschluss mit K noch Inhaber der Forderung gegen M?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Da K von der vorherigen Abtretung an G nichts wusste, hat er die Kaufpreisforderung gegen M gutgläubig erworben.
Nein!
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Eichhörnchen I
5.4.2022, 12:51:03
Ich stehe etwas auf dem Schlauch 😵💫 Eingangs wird nach der Wirksamkeit des Abtretungsvertrages (Paragraf 398 Abs. 1) gefragt und dies bejaht um im weiteren festzustellen, dass S überhaupt nicht mehr Inhaber der Forderung war (weil schon wirksam an G abgetreten). Wie kann der Abtretungsvertrag zwischen K und S dann wirksam sein? Es ist ja nicht nach der Wirksamkeit des Kausalgeschäftes (Forderungskauf, Paragraf 453 Abs. 1 S. 1 Alt. 1) gefragt?
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Eichhörnchen I
5.4.2022, 14:00:17
Ok, glaube hab es nun verstanden 😅 Abtretungsvertrag ist nur ein Bestandteil neben den anderen Voraussetzungen der Abtretung (zB Forderungsinhaberschaft). Vertrag als (bloße) Einigung nur unwirksam zB bei Geschäftsunfähigkeit.
![CR7](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__dywyyccdlqqvmidbwslki.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
CR7
25.2.2023, 16:06:49
Wie bildet sich der Rechtsschein? Warum fehlt dieser bei einer Forderung?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
26.2.2023, 12:41:50
Hallo A.F., das ist eine gute Frage, die grundlegend dafür ist den gutgläubigen Erwerb auch im Sachenrecht zu verstehen. Der Rechtsschein hängt beim Erwerb von beweglichen Sachen am Besitz. Wer also Besitz an der Sache hat, darf unter gewissen Umständen berechtigterweise als Eigentümer gehalten werden vom gutgläubigen Erwerber. Bei Immobilien stützt sich der gute Glaube auf das Grundbuch. Denn das Grundbuch kann auch falsch sein, d.h. wer im Grundbuch steht es aber nicht ist, darf vom Erwerber berechtigterweise für den Eigentümer gehalten werden. Bei Forderungen gibt es weder ein öffentliches Register noch ein ähnliches Verhältnis wie beim Besitz, daher kann kein Rechtschein entstehen. Eine Ausnahme gibt es, diese regelt § 405 BGB. Wenn über eine Forderung eine Urkunde ausgestellt wird, kann diese einen Rechtschein begründen. Dies ist dann ähnlich zu werten, wie der Besitz an einer Sache. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Josef K.
7.5.2024, 10:47:09
"War S bei Vertragsschluss mit K noch Inhaber der Forderung gegen М?" -> "Vertragsschluss" meint hier wohl die Abtretungsvereinbarung, was missverständlich ist, weil der schuldrechtliche Vertrag übers Darlehen beim Stichwort "Vertrag" auch Bezugspunkt sein könnte. In der Antwort wird dann "G" mit "K" verwechselt: "S hatte die Forderung bereits an G abgetreten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit G war er somit nicht mehr Inhaber der Forderung gegen M." J
Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝
14.7.2024, 16:01:40
Was kann K dann tun? Also hat er Ansprüche oder Rechte gegen G`?