Rücktrittshandlung 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sieht ihren Sohn O ertrinken und denkt sich, dass O das auch verdient hat. Im letzten Moment springt sie doch ins Wasser und rettet ihn.

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Einordnung des Falls

Rücktrittshandlung 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Frage nach der geeigneten Rücktrittshandlung kommt es nach der Rechtsprechung grundsätzlich auf die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch an.

Nein, das trifft nicht zu!

Da bei Unterlassungsdelikten normalerweise eine Handlung und ein Verhindern des Erfolgseintrittes erforderlich ist, unterscheidet der BGH in Fällen des Unterlassens grundsätzlich nicht zwischen unbeendetem/beendetem Versuch. Es wird in jedem Fall der Maßstab der Erfolgsverhinderung nach § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB angewendet. Erforderlich ist daher, dass T die Tatvollendung verhindert.
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2. T hat die Tatvollendung verhindert.

Ja!

Der Täter muss durch seine Handlungen eine neue Kausalkette in Gang setzen, die für das Ausbleiben des Taterfolges wenigstens mitursächlich wird. Dabei muss er bei der Vornahme der Handlungen subjektiv auf die Erfolgsverhinderung abzielen. Durch die Rettung der T überlebt O. Auch bezweckte sie mit der Handlung gerade den Tod zu verhindern.
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