+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Über das Vermögen der S-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Vom Geschäftsführer G erfährt Insolvenzverwalter I, dass die S-GmbH sich in einem vielversprechenden Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen X befindet. I möchte die Klage führen.
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Einordnung des Falls
Prozessführungsbefugnis von Amts wegen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die S-GmbH ist grundsätzlich parteifähig und wird durch G vor Gericht vertreten (§§ 50, 51 ZPO).
Genau, so ist das!
Parteifähigkeit ist eine Prozesshandlungsvoraussetzung. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 ZPO). Die Rechtsfähigkeit ergibt sich im Fall der S-GmbH aus § 13 Abs. 1 GmbHG.
Die Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO) stellt das prozessuale Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit dar, vgl. § 52 ZPO. Die juristische Person selbst ist nicht prozessfähig und wird daher durch ihren gesetzlichen Vertreter vor Gericht vertreten (Hübsch in: BeckOK ZPO, 34. Edition 2019, § 51 RdNr. 11 ff).So muss sich die S-GmbH gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer G vertreten lassen.
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2. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner S seine Partei- und Prozessfähigkeit (§§ 50, 51 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Der Schuldner verliert mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht seine Partei- und Prozessfähigkeit. Er verliert jedoch die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Der jeweils bestellte Insolvenzverwalter erhält das Verwaltungs- und Verfügungsrecht.
3. Insolvenzverwalter I möchte für die S-GmbH einen Gerichtsprozess führen, der der Insolvenzmasse zugutekommen kann. Die Prozessführung ist zulässig.
Ja!
Der Insolvenzverwalter hat im laufenden Insolvenzverfahren die Befugnis, Prozesse zu führen, welche die Insolvenzmasse betreffen. I ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO als Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt.Weitere Beispiele für Parteien kraft Amtes sind etwa der Zwangsverwalter gemäß § 152 ZVG oder der Testamentsvollstrecker gemäß §§ 2197 ff. BGB.
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