Prozessführungsbefugnis von Amts wegen
3. Juli 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Über das Vermögen der S-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Vom Geschäftsführer G erfährt Insolvenzverwalter I, dass die S-GmbH sich in einem vielversprechenden Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen X befindet. I möchte die Klage führen.
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Einordnung des Falls
Prozessführungsbefugnis von Amts wegen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die S-GmbH ist grundsätzlich parteifähig und wird durch G vor Gericht vertreten (§§ 50, 51 ZPO).
Genau, so ist das!
2. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner S seine Partei- und Prozessfähigkeit (§§ 50, 51 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Insolvenzverwalter I möchte für die S-GmbH einen Gerichtsprozess führen, der der Insolvenzmasse zugutekommen kann. Die Prozessführung ist zulässig.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jenny
14.10.2024, 18:13:06
Warum wird hier nicht § 85 I 1 InsO herangezogen?
jurafuchsles
24.10.2024, 09:31:59
Weil dieser § nur dazu dient, wenn die GmbH insolvent wird, während ein Prozesses bereits bei Gericht anhängig war. Es geht also um einen anderen Zeitpunkt.
Florian
7.11.2024, 15:51:35
Aber genau das war doch hier der Fall oder? Oder betrifft §85 InsO wirklich nur den Fall der Abhängigkeit und gilt ab Rechtshöngigkeit schon nicht mehr?
m.e.l.a.n.i.e
12.5.2025, 19:30:56
Ich habe es auch so verstanden, dass der Prozess schon läuft und der Insolvenzverwalter also nach Rechtshängigkeit den Prozess weiterführt.
An
19.11.2024, 21:51:12
Wenn der
Insolvenzverwalter Partei kraft Amtesist und die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnishat, wieso vertritt dann der Geschäftsführer die S vor Gericht?
m.e.l.a.n.i.e
12.5.2025, 19:33:32
Ich glaube, das war nur grundsätzlich gemeint. Grundsätzlich wird eine GmbH vor Gericht von ihrem Geschäftsführer vertreten. Bei laufendem Insolvenzverfahren vertritt der Insolvenzverwalter die insolvente GmbH.
babakd
4.3.2025, 16:54:01
T/P § 51 Rn. 25 ff.
m.e.l.a.n.i.e
12.6.2025, 14:14:34
In der Klausur (2. Examen) muss man die Rechtsstellung des Verwalters aber nicht diskutieren, oder doch? Ich habe es jetzt so verstanden, dass die genannten Verwalter (nach ganz hM) Parteien kraft Amtes sind (und keine gesetzlichen Vertreter o.Ä.), s. auch T/P Rn. 25, 26, 29.