Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Prozessführungsbefugnis

Prozessführungsbefugnis von Amts wegen

Prozessführungsbefugnis von Amts wegen

3. April 2025

8 Kommentare

4,8(20.494 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Über das Vermögen der S-GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Vom Geschäftsführer G erfährt Insolvenzverwalter I, dass die S-GmbH sich in einem vielversprechenden Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen X befindet. I möchte die Klage führen.

Diesen Fall lösen 84,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Prozessführungsbefugnis von Amts wegen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die S-GmbH ist grundsätzlich parteifähig und wird durch G vor Gericht vertreten (§§ 50, 51 ZPO).

Genau, so ist das!

Parteifähigkeit ist eine Prozesshandlungsvoraussetzung. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist (§ 50 ZPO). Die Rechtsfähigkeit ergibt sich im Fall der S-GmbH aus § 13 Abs. 1 GmbHG. Die Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO) stellt das prozessuale Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit dar, vgl. § 52 ZPO. Die juristische Person selbst ist nicht prozessfähig und wird daher durch ihren gesetzlichen Vertreter vor Gericht vertreten (Hübsch in: BeckOK ZPO, 34. Edition 2019, § 51 RdNr. 11 ff).So muss sich die S-GmbH gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer G vertreten lassen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner S seine Partei- und Prozessfähigkeit (§§ 50, 51 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Schuldner verliert mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht seine Partei- und Prozessfähigkeit. Er verliert jedoch die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Der jeweils bestellte Insolvenzverwalter erhält das Verwaltungs- und Verfügungsrecht.

3. Insolvenzverwalter I möchte für die S-GmbH einen Gerichtsprozess führen, der der Insolvenzmasse zugutekommen kann. Die Prozessführung ist zulässig.

Ja!

Der Insolvenzverwalter hat im laufenden Insolvenzverfahren die Befugnis, Prozesse zu führen, welche die Insolvenzmasse betreffen. I ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO als Partei kraft Amtes prozessführungsbefugt.Weitere Beispiele für Parteien kraft Amtes sind etwa der Zwangsverwalter gemäß § 152 ZVG oder der Testamentsvollstrecker gemäß §§ 2197 ff. BGB.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JEN

Jenny

14.10.2024, 18:13:06

Warum wird hier nicht § 85 I 1 InsO herangezogen?

JURAFU

jurafuchsles

24.10.2024, 09:31:59

Weil dieser § nur dazu dient, wenn die GmbH insolvent wird, während ein Prozesses bereits bei Gericht anhängig war. Es geht also um einen anderen Zeitpunkt.

FL

Florian

7.11.2024, 15:51:35

Aber genau das war doch hier der Fall oder? Oder betrifft §85 InsO wirklich nur den Fall der Abhängigkeit und gilt ab Rechtshöngigkeit schon nicht mehr?

AN

An

19.11.2024, 21:51:12

Wenn der Insolvenzverwalter Partei kraft Amtes ist und die Verwaltungs- und

Verfügungsbefugnis

hat, wieso vertritt dann der Geschäftsführer die S vor Gericht?

BABA

babakd

4.3.2025, 16:54:01

T/P § 51 Rn. 25 ff.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs

Einführungsfall - Veräußerung streitbefangene Sache

K hat B bei einem finanziellen Engpass mit Geld ausgeholfen. Als sich Bs Finanzen stabilisiert haben, gerät auch K in Geldnot. Da B sich weigert, seine Schulden zu begleichen, erhebt K Klage. Anschließend tritt er den Anspruch gegen B an seinen Gläubiger G ab, um diesen zu besänftigen.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen