Rückwirkung der Aufrechnung – Einschränkung

3. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G gewährt A ein Darlehen i.H.v. €10.000. Zur Sicherheit übereignet A G Aktien zum Kurswert von €7.500. G veräußert die Aktien. Danach steigt der Kurs der Aktien auf €10.500. A macht nun Schadensersatz wegen der unberechtigten Veräußerung geltend.

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Einordnung des Falls

Rückwirkung der Aufrechnung – Einschränkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann mit dem gegen G gerichteten Schadensersatzanspruch aus unberechtigter Veräußerung gegen Gs Darlehensrückzahlungsanspruch aufrechnen (§ 387 BGB).

Genau, so ist das!

Die Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) voraus. Zudem darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein (§§ 392-394 BGB). A und G stehen gegenseitig Geldforderungen zu. As Schadensersatzforderung ist sofort (§ 271 Abs. 1 BGB) fällig und einredefrei. Gs Forderung ist wirksam und erfüllbar. A hat noch die Aufrechnung zu erklären. Das Aufrechnungsverbot gegen Forderungen aus unerlaubter Handlung (§ 393 BGB) gilt nur für den Schädiger, nicht den Geschädigten
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2. Die Aufrechnung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem das erste Mal eine Aufrechnung vorlag (§ 389 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Norm bestimmt, dass die aufgerechneten Forderungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt als erloschen gelten, ab dem das erste Mal eine Aufrechnungslage vorlag. Die Aufrechnung wirkt also ex tunc (von Anfang an).

3. Stellt man auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage ab, müsste A nach erklärter Aufrechnung noch €2.500 zahlen.

Ja!

Zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien und damit des Entstehens des Schadensersatzanspruches betrug der Kurswert der Aktien lediglich €7.500. Damit besteht zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage eine Differenz von €2.500, die A an G zahlen müsste.

4. Zweck der Rückwirkung (§ 389 BGB) ist es, dass der Aufrechnende nicht gezwungen wird, sofort die Aufrechnung zu erklären.

Genau, so ist das!

Zweck der Rückwirkung ist es, den Aufrechnenden vor einem späteren Anwachsen der Hauptforderung zu schützen. Denn der Aufrechnende weiß schon vor Erklärung der Aufrechnung, dass er nichts mehr schuldet, sodass er sich wirtschaftlich nicht mehr als Schuldner fühlen muss. Die Rückwirkung soll ihn also davor bewahren, gezwungen zu werden, die Aufrechnung sofort zu erklären. Diese Überlegung trifft aber nicht auf Schuldner zu, denen es ohnehin untersagt ist, die Aufrechnung zu erklären (zB nach § 393 BGB). Denn diese können sich ohnehin nicht durch Aufrechnung dagegen wehren, dass die gegen sie gerichtete Forderung anwächst und der Gläubiger die reale Forderung der angewachsenen Forderung verlangt.

5. Ist die Rückwirkung (§ 389 BGB) im vorliegenden Fall anzuwenden?

Nein, das trifft nicht zu!

Ist einem Schuldner die Aufrechnung verwehrt (zB nach § 393 BGB), so lässt der BGH zu seinen Gunsten auch keine Rückwirkung zu. Da der Schuldner nicht aufrechnen kann, stehe ihm auch kein schutzwürdiges Interesse zu, vor einem Anwachsen der Forderung geschützt zu werden. Würde die Aufrechnung aufgrund der Rückwirkung die Geltendmachung einer höheren Schadensersatzforderung verhindern, würde der Aufrechnungsgegner von einer Aufrechnung absehen. Er könnte stattdessen die reale Erfüllung verlangen. Der beidseitige Leistungsaustausch wäre insoweit behindert. In diesen Fällen stellt der BGH bei der Wertberechnung deshalb auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ab.G selbst wäre eine Aufrechnung gegen As Schadensersatzforderung verwehrt. A kann deshalb mit der vollen Schadensersatzforderung, die zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bestand (€10.500), mit Gs Darlehensforderung aufrechnen. Ihm bleibt damit ein Anspruch auf Auszahlung der restlichen €500.
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