Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Rückwirkung der Aufrechnung – Einschränkung
Rückwirkung der Aufrechnung – Einschränkung
3. April 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G gewährt A ein Darlehen i.H.v. €10.000. Zur Sicherheit übereignet A G Aktien zum Kurswert von €7.500. G veräußert die Aktien. Danach steigt der Kurs der Aktien auf €10.500. A macht nun Schadensersatz wegen der unberechtigten Veräußerung geltend.
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Einordnung des Falls
Rückwirkung der Aufrechnung – Einschränkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann mit dem gegen G gerichteten Schadensersatzanspruch aus unberechtigter Veräußerung gegen Gs Darlehensrückzahlungsanspruch aufrechnen (§ 387 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Aufrechnung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem das erste Mal eine Aufrechnung vorlag (§ 389 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Stellt man auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage ab, müsste A nach erklärter Aufrechnung noch €2.500 zahlen.
Ja!
4. Zweck der Rückwirkung (§ 389 BGB) ist es, dass der Aufrechnende nicht gezwungen wird, sofort die Aufrechnung zu erklären.
Genau, so ist das!
5. Ist die Rückwirkung (§ 389 BGB) im vorliegenden Fall anzuwenden?
Nein, das trifft nicht zu!
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