Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Aufrechnungslage: Verjährung nach Aufrechnungslage
Aufrechnungslage: Verjährung nach Aufrechnungslage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K am 30.10.2020 ihr Fahrrad für €300. K hat es mit Zahlen nicht eilig. Am 1.2.2021 erklärt sie, sie wolle nur €100 zahlen. Im Übrigen rechne sie auf, da ihr V seit dem 15.04.2017 noch €200 für den Verkauf eines Rasenmähers schulde.
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Einordnung des Falls
Aufrechnungslage: Verjährung nach Aufrechnungslage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass K ihr den vereinbarten Kaufpreis zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vs Anspruch könnte durch Aufrechnung der K in Höhe von €200 erloschen sein (§ 389 BGB).
Genau, so ist das!
3. Die Forderungen von V und K sind gegenseitig und gleichartig.
Ja, in der Tat!
4. Ks Anspruch auf Kaufpreiszahlung (Gegenforderung) unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB).
Ja!
5. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
6. Der Fristlauf berechnet sich aus den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.
Ja, in der Tat!
7. Ks Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist verjährt.
Ja!
8. Da Ks Forderung verjährt ist, ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar und es fehlt an der Aufrechnungslage.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vulpes
17.1.2022, 09:30:23
Hallo liebes Jurafuchs Team, ich denke in der vorletzten Antwort (Subsumtion) müsste stehen, dass die Frist am 1.1 und nicht am 1.2 abgelaufen ist, oder?
Lukas_Mengestu
17.1.2022, 10:56:02
Danke Vulpes für die Nachfrage! Das Fristende ist der 31.12.2020. Mit Ablauf dieses Tages verjährt die Forderung, sodass sich V in der Tat ab dem 1.1.2021 auf die Verjährung berufen kann. In der Antwort wurde auf den 1.2. abgestellt, da dies das Datum ist, zu dem sich V und K unterhalten. Um deutlich zu machen, dass V sich aber bereits einen Monat zuvor auf Verjährung berufen kann, haben wir die Antwort etwas ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Pilea
25.5.2023, 08:22:40
Man könnte hier eine Frage einbauen, in der man die Frist selbst berechnen muss - mir erscheinen die Antworten immer recht logisch, aber beim Selbstberechnen mache ich immer wieder Fehler.
Lukas_Mengestu
25.5.2023, 13:26:06
@[Pilea ](189001)Schau Dir hierzu am besten noch einmal die Einheiten zu Fristen und Verjährung im BGB AT an :-) Dort haben wir am Ende insbesondere noch einmal Wiederholungsaufgaben zur Verjährung aufgenommen (https://applink.jurafuchs.de/3CqJ23Tt5zb). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
max06
10.6.2023, 11:33:58
ich wäre der Ansicht, dass hier im konkreten Fall keine Einrede der Verjährung entgegensteht, da V keine Einrede erhoben hat ("bei Einrede muss man reden")
Bilbo
19.7.2023, 18:14:31
Das wäre auch meine Antwort gewesen. War überrascht, dass dazu nichts in der Erklärung stand.
Peter im Pech
4.2.2024, 18:13:05
Ja, da stimme ich den Kollegen zu.
Paul
17.10.2024, 19:04:09
Hallo. Zur Beantwortung eurer Frage würde ich auf den Wortlaut des § 390 BGB verweisen, welcher ausdrücklich lediglich das Bestehen einer Einrede voraussetzt.
Justinian
12.10.2023, 15:20:57
Liebes Jurafuchs Tema 1. Die Das Datum des Bildes (30.10.20) stimmt nicht mit der Zahl im Text überein (31.10.20), was ein bisschen verwirrend ist (in den ersten paar Sekunden) 2. Bei Frage Zwei (glaube ich zumindest) ist die Frage, ob mit der Aufrechnung der Anspruch der K erlischt. Allerdings erlischt der Anspruch ja nicht mit der Aufrechnung, sondern mit der Aufrechnung + Zahlung der fehlenden 100€ oder? Wäre ultra töfte, wenn ihr mir das erklären könntet (für den Fall, dass ich da wirklich auf dem Schlauch stehe) 🙂
Lukas_Mengestu
13.10.2023, 18:44:25
Danke Justinian, das Datum haben wir angeglichen :-) Bezüglich Deiner Frage: Die Frage ist da etwas tricky gestellt. Es geht nicht darum, ob der Anpruch insgesamt erlischt, sondern, ob er iHv 200€ erlischt. Du hast völlig recht, dass V im Hinblick auf die restlichen €100 weiterhin ein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB zusteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team