Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Aufrechnungslage: Verjährung nach Aufrechnungslage
Aufrechnungslage: Verjährung nach Aufrechnungslage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft K am 30.10.2020 ihr Fahrrad für €300. K hat es mit Zahlen nicht eilig. Am 1.2.2021 erklärt sie, sie wolle nur €100 zahlen. Im Übrigen rechne sie auf, da ihr V seit dem 15.04.2017 noch €200 für den Verkauf eines Rasenmähers schulde.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Aufrechnungslage: Verjährung nach Aufrechnungslage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass K ihr den vereinbarten Kaufpreis zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vs Anspruch könnte durch Aufrechnung der K in Höhe von €200 erloschen sein (§ 389 BGB).
Genau, so ist das!
3. Die Forderungen von V und K sind gegenseitig und gleichartig.
Ja, in der Tat!
4. Ks Anspruch auf Kaufpreiszahlung (Gegenforderung) unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB).
Ja!
5. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB.
Genau, so ist das!
6. Der Fristlauf berechnet sich aus den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.
Ja, in der Tat!
7. Ks Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises ist verjährt.
Ja!
8. Da Ks Forderung verjährt ist, ist die Forderung nicht mehr durchsetzbar und es fehlt an der Aufrechnungslage.
Nein, das ist nicht der Fall!
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