Übersicht über Merkmale 1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T haut O mit einer Pfanne. Vorher hat er 350 Volljuristen gefragt, ob das in Ordnung sei. Diese hatten ihm alle gesagt, dass das natürlich erlaubt sei, da alle dachten die Frage sei ironisch gemeint. Die Ironie konnte T jedoch nicht erkennen und ging daher fest davon aus, sein Handeln sei legal.

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Einordnung des Falls

Übersicht über Merkmale 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte Tatbestandsvorsatz in Bezug auf eine Körperverletzung.

Genau, so ist das!

Tatbestandsvorsatz bezieht sich alleine auf den gesetzlichen Tatbestand. Der Vorsatz muss sich alleine auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beziehen. T hatte Vorsatz in Bezug auf die Körperverletzung.
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2. T handelte ohne die Einsicht, Unrecht zu begehen nach § 17 S. 1 StGB

Ja, in der Tat!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat und mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. T hat das Unrecht nicht erkannt und handelte daher ohne Unrechtseinsicht, da er keine Kenntnis über die Rechtswidrigkeit seiner Tat hatte. In der Regel wird die Unrechtseinsicht positiv definiert. Bleibt jedoch eng am gesetzlichen Wortlaut hängen sollte die Formulierung im Obersatz jedoch an das Fehlen anknüpfen.

3. T konnte nicht einsehen, dass seine Tat Unrecht darstellt. Der Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB war unvermeidbar.

Ja!

Der Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn der Täter bei Begehung der Tat einsehen konnte, Unrecht zu tun (Erkennenkönnen). Entscheidend ist, ob der konkrete Täter aufgrund seines Intellekts und seiner Erkenntnismöglichkeiten Unrechtseinsicht hätte erlangen können. Vorliegend hat T sich angestrengt, Rechtserkenntnis zu erlangen und mehrere Rechtsexperten, auch unabhängige befragt, die ihm alle erzählten, dass sein Vorgehen legal sei. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er auf diesen Rat nicht vertrauen durfte. Insbesondere konnte er die Ironie nicht erkennen. Auch mögliche anfängliche Zweifel, die dazu geführt haben, dass er die Befragung überhaupt vorgenommen hat, wurden ausgeräumt. Eine gegenteilige Argumentation ist auch hier vertretbar, da der BGH die Anforderungen hier sehr hoch hält.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SN

Sniter

23.1.2023, 13:43:45

Liebes Jurafuchs-Team, ich habe mir folgende Def für die Vermeidbarkeit des Irrtums iSd § 17 gemerkt: "Irrtum ist vermeidbar, wenn der Täter bei Anspannung seines Gewissens und / oder durch Einholung von Rechtsrat hätte erkennen können, dass er unrecht handelt." Wenn die Alt.2 der Definition (Rechtsrat einholen) versagt, kann der Täter doch aber sein Gewissen anstrengen (Alt. 1 der Def) und folglich erkennen, dass es unrecht ist, einen anderen Menschen einfach so mit der Pfanne zu hauen. Ich finde eine aA ist mindestens vertretbar, oder?

SN

Sniter

23.1.2023, 13:47:15

Hoppla, ich habe jetzt erst den Vertiefungshinweis gelesen. Never mind :D

DO

Dominik

4.2.2023, 20:10:10

Aber trotzdem ein top Kommentar 💪👍

EB

Elias Von der Brelie

19.5.2023, 13:05:43

Ich muss sagen, dass ich das alles sehr komisch finde. Man will mir also erklären, dass er keine ersichtliche Möglichkeit hatte, auch nach ersthaftem "Anspannen seines Gewissens" herauszufinden, dass es Verboten sein könnte jemanden mit einer Bratpfanne zu schlagen? Er hatte unzählige Möglichkeiten das zu wissen und das ist mit Sicherheit nicht streitig. Damit das im entferntesten Sinn macht müsste zumindest schonmal eine Art von gravierender geistiger Einschränkung vorliegen, wovon allerdings im Sachverhalt nirgendwo die Rede ist. Mit so einer Lückenhaften Begründung dürfte das vor keinem funktionierenden Gericht der Welt durchgehen.

Carl Wagner

Carl Wagner

19.5.2023, 18:38:58

Vielen Dank für deine Frage Elias Von der Brelie! Der Fall treibt es natürlich auf die Spitze. T hat sich ja sehr wohl angestrengt, herauszufinden, ob das legal sei. Da die Volljuristen diese Frage (wie du) eher als Scherz (da offensichtlich rechtswidrig) verstanden haben, haben diese ihm die Rechtmäßigkeit bestätigt. Etwas lebensnaher könntest du dir vorstellen, dass T aus einem anderen Kulturkreis kommt, wo unter bestimmten Umständen, so eine Tat erlaubt wäre. Dann würde er an einen Rechtfertigungsgrund glauben, den es nicht gibt (

Erlaubnisirrtum

, §

17 StGB

). Bestätigen ihm nun Rechtsanwälte (die die Frage als Scherz verstehen) seine Rechtsansicht, dann wäre sein Irrtum auch unvermeidbar gewesen. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

EN

Entenpulli

16.9.2023, 20:25:16

@[Carl Wagner](209004) Aber müsste es nicht auch, um eine Straffreiheit zu erreichen, unmöglich und unzumutbar sein, in Fällen Ironie zu erkennen, in denen 350 von 351 Personen diese erkannt haben?


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