Übersicht über Merkmale 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T haut O mit einer Pfanne. Vorher hat er 350 Volljuristen gefragt, ob das in Ordnung sei. Diese hatten ihm alle gesagt, dass das natürlich erlaubt sei, da alle dachten die Frage sei ironisch gemeint. Die Ironie konnte T jedoch nicht erkennen und ging daher fest davon aus, sein Handeln sei legal.
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Einordnung des Falls
Übersicht über Merkmale 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hatte Tatbestandsvorsatz in Bezug auf eine Körperverletzung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T handelte ohne die Einsicht, Unrecht zu begehen nach § 17 S. 1 StGB
Ja, in der Tat!
3. T konnte nicht einsehen, dass seine Tat Unrecht darstellt. Der Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB war unvermeidbar.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
23.1.2023, 13:43:45
Liebes Jurafuchs-Team, ich habe mir folgende Def für die Vermeidbarkeit des Irrtums iSd § 17 gemerkt: "Irrtum ist vermeidbar, wenn der Täter bei Anspannung seines Gewissens und / oder durch Einholung von Rechtsrat hätte erkennen können, dass er unrecht handelt." Wenn die Alt.2 der Definition (Rechtsrat einholen) versagt, kann der Täter doch aber sein Gewissen anstrengen (Alt. 1 der Def) und folglich erkennen, dass es unrecht ist, einen anderen Menschen einfach so mit der Pfanne zu hauen. Ich finde eine aA ist mindestens vertretbar, oder?
Sniter
23.1.2023, 13:47:15
Hoppla, ich habe jetzt erst den Vertiefungshinweis gelesen. Never mind :D
Dominik
4.2.2023, 20:10:10
Aber trotzdem ein top Kommentar 💪👍
Elias Von der Brelie
19.5.2023, 13:05:43
Ich muss sagen, dass ich das alles sehr komisch finde. Man will mir also erklären, dass er keine ersichtliche Möglichkeit hatte, auch nach ersthaftem "Anspannen seines Gewissens" herauszufinden, dass es Verboten sein könnte jemanden mit einer Bratpfanne zu schlagen? Er hatte unzählige Möglichkeiten das zu wissen und das ist mit Sicherheit nicht streitig. Damit das im entferntesten Sinn macht müsste zumindest schonmal eine Art von gravierender geistiger Einschränkung vorliegen, wovon allerdings im Sachverhalt nirgendwo die Rede ist. Mit so einer Lückenhaften Begründung dürfte das vor keinem funktionierenden Gericht der Welt durchgehen.
Carl Wagner
19.5.2023, 18:38:58
Vielen Dank für deine Frage Elias Von der Brelie! Der Fall treibt es natürlich auf die Spitze. T hat sich ja sehr wohl angestrengt, herauszufinden, ob das legal sei. Da die Volljuristen diese Frage (wie du) eher als Scherz (da offensichtlich rechtswidrig) verstanden haben, haben diese ihm die
Rechtmäßigkeitbestätigt. Etwas lebensnaher könntest du dir vorstellen, dass T aus einem anderen Kulturkreis kommt, wo unter bestimmten Umständen, so eine Tat erlaubt wäre. Dann würde er an einen Rechtfertigungsgrund glauben, den es nicht gibt (
Erlaubnisirrtum,
§ 17 StGB). Bestätigen ihm nun Rechtsanwälte (die die Frage als Scherz verstehen) seine Rechtsansicht, dann wäre sein Irrtum auch unvermeidbar gewesen. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
Entenpulli
16.9.2023, 20:25:16
@[Carl Wagner](209004) Aber müsste es nicht auch, um eine Straffreiheit zu erreichen, unmöglich und unzumutbar sein, in Fällen Ironie zu erkennen, in denen 350 von 351 Personen diese erkannt haben?