Übersicht über Merkmale 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T schlägt O. Vorher hat er 350 Volljuristen gefragt, ob das ok sei. Diese haben ihm gesagt, dass das natürlich erlaubt sei, da alle dachten die Frage sei ironisch gemeint. Kurz vor dem Schlag erhält T eine SMS von seinem Anwaltsfreund F, der Ts Schwäche für Ironie kennt und ihn aufklärt. T glaubt F, schlägt aber trotzdem zu.

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Einordnung des Falls

Übersicht über Merkmale 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T handelte ohne die Einsicht Unrecht zu begehen nach § 17 S. 1 StGB

Nein, das ist nicht der Fall!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat und mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. T erkennt, dass seine Handlung gegen das Gesetz verstößt.
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2. T hatte die Einsicht Unrecht zu begehen zum Zeitpunkt der Begehung der Tat.

Ja, in der Tat!

Nach § 17 S. 1 StGB muss die Einsicht bei Begehung der Tat, also zum Zeitpunkt nach § 8 StGB. Vorliegend hatte T die Einsicht zum Zeitpunkt des Schlages, mithin seiner Tathandlung. Er hatte also die Einsicht bei Begehung der Tat. In der Klausur bietet sich eine gemeinsame Prüfung der beiden Merkmale an. Dann kann die Voraussetzung der Unrechtseinsicht nur zum konkreten Zeitpunkt geprüft werden. Wir haben hier die Prüfung aufgeteilt, um die Merkmale genauer zu beleuchten.
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