Unrechtseinsicht 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T zieht an einem Notfallhebel in einem fahrenden ICE an dem steht, dass die Benutzung strafbar ist. T denkt, dass das gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen könne und die Anschrift ebenso wie der Aushang "Eltern haften für ihre Kinder" falsch ist.
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Einordnung des Falls
Unrechtseinsicht 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hatte Tatbestandsvorsatz in Bezug auf § 145 Abs. 1 StGB
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Merida
11.6.2023, 13:55:49
Liebes Team, Grundsätzlich ist eure Motivation für diese Fälle nachvollziehbar, aber mangels altersangaben gehe ich doch davon aus, dass ein erwachsener Mensch weiß, wissen muss und wissen kann dass ein ziehen der Notbremse strafbar ist, vor allem, wenn ein entsprechendes Schild angebracht ist. Da sollte man eventuell Fälle anders und nachvollziehbar gestalten
Lukas_Mengestu
12.6.2023, 10:49:08
Liebe Merida, vielen Dank für Dein Feedback! In der Tat wird T hier nicht straflos bleiben. Allerdings musst Du an dieser Stelle zwei Punkte voneinander trennen. Zunächst geht es um die Frage, ob der Täter mit
Unrechtsbewusstseinhandelte. Liegt ein Verbotsirrtum vor? Ausweislich des Sachverhaltes ist dies nicht der Fall. Davon losgelöst ist die Frage, ob dies dann auch zur Aufhebung der Schuld führt. Denn neben dem fehlenden
Unrechtsbewusstseinstellt
§ 17 StGBdarauf ab, dass dieses "unvermeidbar" gewesen sein muss. Die Rechtsprechung ist da recht streng. Du hast völlig recht, dass jedem erwachsenen Menschen völlig klar sein muss, dass ein solcher Missbrauch unzulässig und sogar strafbar ist. Insofern würde im Ergebnis die Straflosigkeit wegen Verbotsirrtums jedenfalls an der Unvermeidbarkeit scheitern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team