Unrechtseinsicht 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T zieht an einem Notfallhebel in einem fahrenden ICE an dem steht, dass die Benutzung strafbar ist. T denkt, dass das gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen könne und die Anschrift ebenso wie der Aushang "Eltern haften für ihre Kinder" falsch ist.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte Tatbestandsvorsatz in Bezug auf § 145 Abs. 1 StGB

Ja!

Tatbestandsvorsatz bezieht sich alleine auf den gesetzlichen Tatbestand. Der Vorsatz muss sich alleine auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes beziehen. J hatte vorliegend Vorsatz in Bezug auf die missbräuchliche Benutzung eines Notzeichens. Auch das Auslösen der Notbremse führt zu einem Notsignal.
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2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat und mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. T hat das Unrecht nicht erkannt und handelte daher ohne Unrechtseinsicht. Das Erkennen der bloßen Umstände, die das Unrecht begründen ist nicht ausreichend, da sich § 17 StGB - anders als § 16 StGB - gerade nicht auf die Tatumstände bezieht. Die Kenntnis der Tatumstände und daher auch der Aufschrift sind für die Bewertung der Strafbarkeit daher unbeachtlich.Ts Verbotsirrtum war allerdings vermeidbar, sodass allenfalls eine Strafmilderung in Betracht kommt. Mehr dazu später!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MER

Merida

11.6.2023, 13:55:49

Liebes Team, Grundsätzlich ist eure Motivation für diese Fälle nachvollziehbar, aber mangels altersangaben gehe ich doch davon aus, dass ein erwachsener Mensch weiß, wissen muss und wissen kann dass ein ziehen der Notbremse strafbar ist, vor allem, wenn ein entsprechendes Schild angebracht ist. Da sollte man eventuell Fälle anders und nachvollziehbar gestalten

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.6.2023, 10:49:08

Liebe Merida, vielen Dank für Dein Feedback! In der Tat wird T hier nicht straflos bleiben. Allerdings musst Du an dieser Stelle zwei Punkte voneinander trennen. Zunächst geht es um die Frage, ob der Täter mit Unrechtsbewusstsein handelte. Liegt ein Verbotsirrtum vor? Ausweislich des Sachverhaltes ist dies nicht der Fall. Davon losgelöst ist die Frage, ob dies dann auch zur Aufhebung der Schuld führt. Denn neben dem fehlenden Unrechtsbewusstsein stellt § 17 StGB darauf ab, dass dieses "unvermeidbar" gewesen sein muss. Die Rechtsprechung ist da recht streng. Du hast völlig recht, dass jedem erwachsenen Menschen völlig klar sein muss, dass ein solcher Missbrauch unzulässig und sogar strafbar ist. Insofern würde im Ergebnis die Straflosigkeit wegen Verbotsirrtums jedenfalls an der Unvermeidbarkeit scheitern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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