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Tatobjekt – Grundschuldbrief als Gegenstand bei Hehlerei (§ 259 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Tatobjekt – Unmittelbare Herkunft des Tatobjekts bei Hehlerei (§ 259 StGB)
Dieb T hat fünf €100-Scheine entwendet. Einen Schein aus dieser Beute wechselt er in zwei €50-Scheine. Hiervon schenkt er einen €50-Schein seiner Freundin F, die die Hintergründe kennt.
Tatobjekt – Geldscheine aus Verwertung der Beute als Ersatzhehlerei (§ 259 StGB)
T entwendet Os goldene Uhr. Danach verkauft T die Uhr an K, der vom Diebstahl nichts weiß, für 300€. Die erhaltenen Geldscheine gibt T dann dem H, der über alles Bescheid weiß.