Persönlicher Schutzbereich eines Jedermann-Grundrechts: Jede natürliche Person (+)


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Backpacker B, belgischer Staatsbürger, ist zu Besuch in München und steht staunend im Stadtzentrum. Polizist P findet B wegen seines großen Rucksacks suspekt. P fürchtet einen Terroranschlag und nimmt B kurzerhand fest.

Einordnung des Falls

Persönlicher Schutzbereich eines Jedermann-Grundrechts: Jede natürliche Person (+)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person) schützt u.a. vor Festnahmen. Persönlich schützt Art. 2 Abs. 2 S. 2 Jedermann. B kann sich als belgischer Staatsbürger auf die Freiheit der Person berufen.

Ja, in der Tat!

Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt angesichts des unbeschränkten Wortlauts ("Person") und der Entstehungsgeschichte jede natürliche Person als Träger des Grundrechts. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist damit ein Jedermann-Grundrecht. Geschützt sind damit auch Nicht-Deutsche. B ist mithin von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG persönlich geschützt.

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