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GR-Bindung beim Vollzug der EMRK
Prinzessin P genießt hohes öffentliches Interesse und wird täglich von Kameras verfolgt. Als ein Bild der P aus dem Krankenhaus veröffentlicht wird, klagt sie. Da der Schutzbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) weiter greift als deutsche Grundrechte, beruft sie sich vor dem BVerfG direkt darauf.

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Fall mit 50% und weniger Beherrschung
Die Teletom AG, ein Telekommunikationsunternehmen, liegt zu 13 % in staatlicher Hand. Jegliche staatliche Einflussnahme auf die AG ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Teletom AG kündigt ihrem Kunden K seinen Handy-Vertrag, da dieser nicht gezahlt hat. K beruft sich auf seine Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

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Soldaten
Soldat S wird auf unbestimmte Zeit des Dienstes suspendiert, da man bei einer Kontrolle einen Sticker unter seinen persönlichen Sachen findet, den sein Chef als potenziell linksradikal einordnet. Weitere Anhaltspunkte für eine linksradikale Gesinnung des S gibt es keine.

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Grundfall zur mittelbaren Drittwirkung / Ausstrahlung der Grundrechte ins Privatrechtsverhältnis
Publizist P stellt sein Verlagsangebot radikal um: Er verlegt nur noch Ernährungsbücher mit dem Themenschwerpunkt Steinzeit-Diät. Da er „Konflikte“ befürchtet, entlässt er fristlos alle Vegetarier und Veganer, so auch Veganer V, der dagegen klagt. Arbeitsgericht A verkennt die Bedeutung der Weltanschauungsfreiheit grundlegend und weist Vs Klage ab.

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Grundfall I: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte
A und B pflegen seit vielen Jahren eine nachbarschaftliche Fehde, die vor dem Amtsgericht G landet. Beschwerdeführer B beantragt die Durchführung der mündlichen Verhandlung, G weist die Klage jedoch ohne mündliche Verhandlung ab. B meint, dass er einen Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Art. 103 Abs. 1 GG).
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Stadionverbot-Fall (BVerfG, 11.04.2018): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 zu Stadionverboten befasst sich mit der Frage, ob die Grundrechte des Grundgesetzes auch zwischen Privaten eine gewisse Wirkung entfalten können – man spricht von der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte im Zivilrecht bzw. der mittelbaren Drittwirkung zwischen Privaten. Im Fall hatte der Betreiber eines Fußballstadions gegen ein Mitglied der gewaltbereiten Ultra-Szene ein bundesweites Stadionverbot verhängt. Dagegen wehrt sich der Ultra erfolglos vor den Zivilgerichten und erhebt anschließend Verfassungsbeschwerde. Kern des Falles ist die Frage, ob der Ultra gegen den privaten Stadionbetreiber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch hat, genauso wie alle anderen Fußballfans ins Stadion eingelassen zu werden. Grundsätzlich binden die Grundrechte nur die Staatsgewalt, nicht jedoch Private. Anders ist es bei der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht sieht hier einen Ausnahmefall, in dem der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) mittelbare Drittwirkung entfaltet, weil der private Stadionbetreiber sein Stadion einem großen Publikum ohne Ansehen der Person für den allgemein kommunikativen Gebrauch eröffnet hat. Will der Stadionbetreiber den Ultra dennoch ausschließen, muss ein sachlicher Grund hierfür vorliegen.
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Grundrechtsmündigkeit 1
Die zwölfjährige deutsche Staatsbürgerin D organisiert eine große Versammlung auf dem Münchener Marienplatz. Für ihr Alter hat D die übliche Reife und Einsichtsfähigkeit. Polizist P erteilt ihr ein Platzverbot mit der Begründung, dass die Versammlungsfreiheit nichts für Kinder sei.
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Persönl. Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts
Der Internetriese Ruuble Inc., ein Konzern nach US-Recht, bietet seine Dienste in Deutschland an. Da R's Geschäftsmodell in Deutschland erlaubnispflichtig ist, verlangt die zuständige Behörde von R die Vorlage einer Erlaubnis. R sieht darin einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.
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Persönlicher Schutzbereich: Auch Geschäftsunfähige (+)
B ist geschäftsunfähig und steht unter Betreuung. Eines Tages wandert B erkennbar orientierungslos durch die Stadt. Streifenpolizist P bemerkt B. Da B auf Ansprache nicht reagiert, nimmt P ihn mit auf die Wache, um herauszufinden, wo B wohnt. B will aber weiterspazieren.