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Klassischer Eingriff: Judikative
Das Amtsgericht (AG) Augsburg verurteilt Jurastudentin J wegen einer reißerischen Äußerung über Politiker P zu einer Geldstrafe. Im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt das AG die Meinungsfreiheit der J nicht.
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Klassischer Eingriff: Definition & Fallbeispiele
Der Bundestag B erlässt zum Gesundheitsschutz das Nichtrauchergesetz. Dieses verbietet das Rauchen auf allen öffentlichen Plätzen. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld geahndet werden. Leidenschaftlicher Raucher R fühlt sich davon beeinträchtigt.
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GR-Bindung beim Vollzug europäischen Rechts
Der Bundestag erlässt zwei Gesetze als Reaktion auf jüngste EU-Gesetzgebung. Gesetz A ist unionsrechtlich vollständig vorgegeben (determiniert), Gesetz B füllt den bestehenden unionsrechtlichen Umsetzungsspielraum aus. Die C-Fraktion hält beide Gesetze für grundrechtswidrig und klagt vor dem BVerfG.
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GR-Bindung im Auslandssachverhalt
Der BND vermutet eine die inländische Sicherheit gefährdende terroristische Aktivität in X-Land und führt eine Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) des Verdächtigen V vor Ort in X-Land durch. Mitarbeiter M ist der Meinung, der BND muss dabei die Grundrechte (Fernmeldegeheimnis, Art. 10 Abs. 1 GG) beachten.
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Fälle mit über 50% Beherrschung (FRAPORT)
Aktivistin A lässt keine Aktion aus, um sich für die Aufnahme von Geflüchteten einzusetzen. Daher blockiert sie alleine eine Flugbahn des F-Flughafens, der von der FRAPORT AG betrieben wird. Diese befindet sich zu 52% in staatlicher Hand. Daraufhin erhält A ein Hausverbot für das Flughafengelände.
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Stadionverbot-Fall (BVerfG, 11.04.2018): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 zu Stadionverboten befasst sich mit der Frage, ob die Grundrechte des Grundgesetzes auch zwischen Privaten eine gewisse Wirkung entfalten können – man spricht von der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte im Zivilrecht bzw. der mittelbaren Drittwirkung zwischen Privaten. Im Fall hatte der Betreiber eines Fußballstadions gegen ein Mitglied der gewaltbereiten Ultra-Szene ein bundesweites Stadionverbot verhängt. Dagegen wehrt sich der Ultra erfolglos vor den Zivilgerichten und erhebt anschließend Verfassungsbeschwerde. Kern des Falles ist die Frage, ob der Ultra gegen den privaten Stadionbetreiber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch hat, genauso wie alle anderen Fußballfans ins Stadion eingelassen zu werden. Grundsätzlich binden die Grundrechte nur die Staatsgewalt, nicht jedoch Private. Anders ist es bei der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht sieht hier einen Ausnahmefall, in dem der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) mittelbare Drittwirkung entfaltet, weil der private Stadionbetreiber sein Stadion einem großen Publikum ohne Ansehen der Person für den allgemein kommunikativen Gebrauch eröffnet hat. Will der Stadionbetreiber den Ultra dennoch ausschließen, muss ein sachlicher Grund hierfür vorliegen.
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Abwandlung 1: kein klassischer Eingriff durch Exekutive (Bagatelleingriffe)
Polizistin P macht ihren üblichen Streifengang über den Münchner Marienplatz. Tourist T fühlt sich von dieser - wie er meint - „permanenten Polizeiüberwachung“ belästigt und findet, in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht werde eingegriffen.
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Grundfall zum klassischen Eingriff: Exekutive
Bürgerin B genießt die Sonne auf dem schönen Augsburger Rathausplatz. Polizistin P meint, B solle nicht so dumm rumstehen, und erteilt ihr einen Platzverweis.
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Grundrechtsmündigkeit 1
Die zwölfjährige deutsche Staatsbürgerin D organisiert eine große Versammlung auf dem Münchener Marienplatz. Für ihr Alter hat D die übliche Reife und Einsichtsfähigkeit. Polizist P erteilt ihr ein Platzverbot mit der Begründung, dass die Versammlungsfreiheit nichts für Kinder sei.
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Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)
Der Gesetzgeber beschließt, das Verbot der Embryonenforschung zu lockern: Forscher sollen an exkorporal künstlich befruchteten Eizellen DNA-Veränderungen zur Bekämpfung von Erbkrankheiten vornehmen dürfen. Lebensschützer protestieren gegen "Experimente an Babys".