Öffentliches Recht > Grundrechte
GR-Bindung im Auslandssachverhalt
Der BND vermutet eine die inländische Sicherheit gefährdende terroristische Aktivität in X-Land und führt eine Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) des Verdächtigen V vor Ort in X-Land durch. Mitarbeiter M ist der Meinung, der BND muss dabei die Grundrechte (Fernmeldegeheimnis, Art. 10 Abs. 1 GG) beachten.

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Fall mit ausländischem Unternehmen, das 100% ausländischem Staat gehört (Vattenfall)
Die Atomkraftwerk AG (A) liegt zu 50 % in der Hand des französischen Staates. Der Rest der Anteile steht in privatem Eigentum. Klima-Aktivist K reicht beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen die Atomkraft-Nutzung durch A ein und rügt die Verletzung seines Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG).

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Grundfall: Schutzpflichtendimension der Grundrechte 2 (bipolares Verhältnis)
M ist Mitarbeiter der Müll-Verbrenn-GmbH. Diese möchte Kosten sparen. Sie kündigt ihre alten Büroräume und bringt ihre Mitarbeiter fortan im akut einsturzgefährdeten Haus des Geschäftsführers G unter. M hat Angst um sein Leben und bittet die Polizei, etwas zu unternehmen.
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Grundfall: Schutzpflichtendimension der Grundrechte 1 (bipolares Verhältnis)
Umweltaktivistin K wird auf Veranstaltungen über Monate vom rechtsradikalen, gewaltbereiten R beschimpft, bedroht und tätlich angegangen. Im Internet kündigt R an, K „hängen“ zu wollen. R taucht regelmäßig vor Ks Wohnhaus auf. K bittet die Polizei um Schutz.
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Stadionverbot-Fall (BVerfG, 11.04.2018): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 zu Stadionverboten befasst sich mit der Frage, ob die Grundrechte des Grundgesetzes auch zwischen Privaten eine gewisse Wirkung entfalten können – man spricht von der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte im Zivilrecht bzw. der mittelbaren Drittwirkung zwischen Privaten. Im Fall hatte der Betreiber eines Fußballstadions gegen ein Mitglied der gewaltbereiten Ultra-Szene ein bundesweites Stadionverbot verhängt. Dagegen wehrt sich der Ultra erfolglos vor den Zivilgerichten und erhebt anschließend Verfassungsbeschwerde. Kern des Falles ist die Frage, ob der Ultra gegen den privaten Stadionbetreiber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch hat, genauso wie alle anderen Fußballfans ins Stadion eingelassen zu werden. Grundsätzlich binden die Grundrechte nur die Staatsgewalt, nicht jedoch Private. Anders ist es bei der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht sieht hier einen Ausnahmefall, in dem der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) mittelbare Drittwirkung entfaltet, weil der private Stadionbetreiber sein Stadion einem großen Publikum ohne Ansehen der Person für den allgemein kommunikativen Gebrauch eröffnet hat. Will der Stadionbetreiber den Ultra dennoch ausschließen, muss ein sachlicher Grund hierfür vorliegen.
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Persönlicher Schutzbereich eines Deutschen-Grundrechts: Deutsche --> Nicht-EU-Bürger
US-Staatsbürger X nimmt an einer Demonstration gegen US-Präsident Trump in Deutschland teil. Als er der Aufforderung der Polizei, den Platz zu räumen, nicht nachkommt, wird er von einem von der Polizei eingesetzten Wasserwerfer getroffen.