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Allgemeine Grundrechtslehren: 54 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 54 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Allgemeine Grundrechtslehren für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Klassischer Eingriff:
Öffentliches Recht › Grundrechte

Klassischer Eingriff: Judikative

Das Amtsgericht (AG) Augsburg verurteilt Jurastudentin J wegen einer reißerischen Äußerung über Politiker P zu einer Geldstrafe. Im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt das AG die Meinungsfreiheit der J nicht.

Illustration zum klassischen Eingriffsbegriff der Legislativem mit einem Bundesadler, der ein Blatt Papier in der Hand hält, auf dem ein Rauchenverbotenzeichen sowie Paragraphen abgebildet sind.
Öffentliches Recht › Grundrechte

Klassischer Eingriff: Definition & Fallbeispiele

Der Bundestag B erlässt zum Gesundheitsschutz das Nichtrauchergesetz. Dieses verbietet das Rauchen auf allen öffentlichen Plätzen. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld geahndet werden. Leidenschaftlicher Raucher R fühlt sich davon beeinträchtigt.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

GR-Bindung beim Vollzug von Völkerrecht

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Öffentliches Recht › Grundrechte

GR-Bindung beim Vollzug der EMRK

Prinzessin P genießt hohes öffentliches Interesse und wird täglich von Kameras verfolgt. Als ein Bild der P aus dem Krankenhaus veröffentlicht wird, klagt sie. Da der Schutzbereich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) weiter greift als deutsche Grundrechte, beruft sie sich vor dem BVerfG direkt darauf.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

GR-Bindung beim Vollzug europäischen Rechts

Der Bundestag erlässt zwei Gesetze als Reaktion auf jüngste EU-Gesetzgebung. Gesetz A ist unionsrechtlich vollständig vorgegeben (determiniert), Gesetz B füllt den bestehenden unionsrechtlichen Umsetzungsspielraum aus. Die C-Fraktion hält beide Gesetze für grundrechtswidrig und klagt vor dem BVerfG.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

GR-Bindung im Auslandssachverhalt

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Fall: Ausnahmen vom Konfusionsargument

Nachdem eine neue wissenschaftsfeindliche Regierung ins Amt gewählt wurde, verbietet diese alle Universitäten des Landes. Die staatliche Universität U beruft sich auf die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG).

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Fall mit ausländischem Unternehmen, das 100% ausländischem Staat gehört (Vattenfall)

Die Atomkraftwerk AG (A) liegt zu 50 % in der Hand des französischen Staates. Der Rest der Anteile steht in privatem Eigentum. Klima-Aktivist K reicht beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen die Atomkraft-Nutzung durch A ein und rügt die Verletzung seines Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG).

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Fall mit 50% und weniger Beherrschung

Die Teletom AG, ein Telekommunikationsunternehmen, liegt zu 13 % in staatlicher Hand. Jegliche staatliche Einflussnahme auf die AG ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Teletom AG kündigt ihrem Kunden K seinen Handy-Vertrag, da dieser nicht gezahlt hat. K beruft sich auf seine Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Fälle mit über 50% Beherrschung (FRAPORT)

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Fälle mit öffentlichen Unternehmen 100% Beherrschung

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3), keine GR-Berechtigung → Konfusionsargument

Der Bundestag beschließt ein neues Höchstalter (55 Jahre) für die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Agentur zeigt sich höchst unerfreut, dadurch gehen ihr wertvolle Mitarbeiter verloren. Die BA begehrt daher unter Berufung auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) die Rücknahme der Entscheidung.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

GR-Bindung Judikative

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Öffentliches Recht › Grundrechte

GR-Bindung Legislative

Der Bundestag beschließt ein Gesetz, um dem Klimaschutz zuliebe Autos in Deutschland zu verbieten. Das Gesetz erwähnt jedoch mit keinem Wort die durch die Regelungen betroffenen Grundrechte. Autoliebhaber A sieht seine allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Grundfall: Grundrechtsbindung Exekutive

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Beamte 2 (Richter)

Obwohl Richter R seit 20 Jahren hochgelobt seinen Dienst verrichtet, löst sein Religionswechsel zum Judentum nun Probleme aus: er möchte die jüdische Kippa (Kopfbedeckung) als Zeichen seines Glaubens auch im Dienst tragen. Dies wird ihm jedoch verwehrt.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Beamte 1 (Lehrer)

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Schüler

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Soldaten

Soldat S wird auf unbestimmte Zeit des Dienstes suspendiert, da man bei einer Kontrolle einen Sticker unter seinen persönlichen Sachen findet, den sein Chef als potenziell linksradikal einordnet. Weitere Anhaltspunkte für eine linksradikale Gesinnung des S gibt es keine.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Gefangene

Strafgefangener G unterhält aus der Justizvollzugsanstalt eine glühende Liebesaffäre per Brief mit seiner Bekannten B. Gefängniswärter W ist von seinem Leben so gelangweilt, dass er die Briefe trotz Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage liest. G hält sein Briefgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) für verletzt.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren

Geflüchteter G musste aufgrund von politischer Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen und begehrt in Deutschland Asyl nach Art. 16a GG. Das zuständige Gericht missachtet jedoch alle in Art. 16a GG normierten Aspekte des Verfahrens.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte: Einrichtungsgarantie

Der neuen Bundesregierung ist das klassische Institut der Ehe schon lange ein Dorn im Auge, weshalb sie kurzerhand eine Mehrheit im Bundestag bildet und die Ehe per Gesetz abschafft. Braut B, deren Märchenhochzeit kurz bevorsteht, ist außer sich.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Grundfall zur mittelbaren Drittwirkung / Ausstrahlung der Grundrechte ins Privatrechtsverhältnis

Publizist P stellt sein Verlagsangebot radikal um: Er verlegt nur noch Ernährungsbücher mit dem Themenschwerpunkt Steinzeit-Diät. Da er „Konflikte“ befürchtet, entlässt er fristlos alle Vegetarier und Veganer, so auch Veganer V, der dagegen klagt. Arbeitsgericht A verkennt die Bedeutung der Weltanschauungsfreiheit grundlegend und weist Vs Klage ab.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Grundfall: Schutzpflichtendimension der Grundrechte 2 (bipolares Verhältnis)

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Grundfall: Schutzpflichtendimension der Grundrechte 1 (bipolares Verhältnis)

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Grundfall: Mitwirkungsrechte

Der deutsche Staatsbürger A ist von Kopf bis Fuß mit Tattoos übersäht, die seine rechtsradikale politische Haltung zum Ausdruck bringen. A möchte gerne Polizist werden, ihm wird jedoch von Bundesland B aufgrund seiner Tattoos und klar erkennbaren politischen Haltung die Einstellung verweigert.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Grundfall: Teilhaberechtliche Dimension

Die Holz-Sägewerke A und B befinden sich in einer gleichermaßen schwierigen wirtschaftlichen Lage und sind zudem gleich groß und gleich strukturiert. Land L gewährt A eine Beihilfe, B nicht. B findet das unfair.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Grundfall: Gleichheitsrechtliche Dimension der Grundrechte

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Fall: Abwehr- und leistungsrechtliche Dimension (akzessorische Leistungsrechte)

Gaststättenbetreiber G stellt einen Genehmigungsantrag für seine neue Gaststätte. Die vorherige musste er wegen horrender Steuerschulden schließen. Behörde B versagt die Genehmigung mit Verweis auf Gs Unzuverlässigkeit (§ 4 Gaststättengesetz). G beruft sich auf die Gewerbefreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG).

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Grundfall II: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte

Regierung R möchte ihre Unterstützung für das klassische Familienmodell ausdrücken und lässt allen ehelichen Kindern einen Jahresvorrat an Süßigkeiten liefern. Nichteheliche Kinder – wie N – gehen leer aus. N und seine Eltern begehren die gleiche Lieferung von R.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Grundfall I: Leistungsrechtliche Dimension der Grundrechte

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Grundfall II: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte

Familie F ist christlich-orthodoxen Glaubens. Diesen zu praktizieren, ist in Bundesland B seit dem 1. Januar des neuen Jahres per Gesetz verboten. F meint, ein solches Verbot könne nicht gelten, und praktiziert weiter. Ordnungsbehörde O verhängt eine Geldbuße. F will diese nicht auf sich sitzen lassen.

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Grundfall I: Abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte

Journalist J ist für seine scharfe Kritik am politischen System berüchtigt. In letzter Zeit veröffentlicht er wiederholt vernichtende Artikel über Bundeskanzler Karl König. Dieser hat die Nase voll und lässt J auf persönlichen Wunsch auf unbestimmte Zeit inhaftieren.

Jurafuchs-Illustration zum Stadionverbot-Fall (BVerfG, 11.04.2018): Ein Mitglied der Ultra-Szene erhält für 2 Jahre ein Stadionverbot von einem Fußballverein. Das Mitglied darf das Stadion nicht mehr betreten.
Öffentliches Recht › Grundrechte

Stadionverbot-Fall (BVerfG, 11.04.2018): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018 zu Stadionverboten befasst sich mit der Frage, ob die Grundrechte des Grundgesetzes auch zwischen Privaten eine gewisse Wirkung entfalten können – man spricht von der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte im Zivilrecht bzw. der mittelbaren Drittwirkung zwischen Privaten. Im Fall hatte der Betreiber eines Fußballstadions gegen ein Mitglied der gewaltbereiten Ultra-Szene ein bundesweites Stadionverbot verhängt. Dagegen wehrt sich der Ultra erfolglos vor den Zivilgerichten und erhebt anschließend Verfassungsbeschwerde. Kern des Falles ist die Frage, ob der Ultra gegen den privaten Stadionbetreiber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch hat, genauso wie alle anderen Fußballfans ins Stadion eingelassen zu werden. Grundsätzlich binden die Grundrechte nur die Staatsgewalt, nicht jedoch Private. Anders ist es bei der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht sieht hier einen Ausnahmefall, in dem der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) mittelbare Drittwirkung entfaltet, weil der private Stadionbetreiber sein Stadion einem großen Publikum ohne Ansehen der Person für den allgemein kommunikativen Gebrauch eröffnet hat. Will der Stadionbetreiber den Ultra dennoch ausschließen, muss ein sachlicher Grund hierfür vorliegen.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Abwandlung 1: kein klassischer Eingriff durch Exekutive (Bagatelleingriffe)

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Abwandlung 2: kein klassischer Eingriff durch Exekutive => moderner Eingriffsbegriff

Stadt S betreibt eine Kläranlage in unmittelbarer Nähe zum Grundstück von Nachbar N. N kann wegen der erheblichen Lärm- und Geruchsimmissionen seinen Garten nur mit eingeschränktem Genuss nutzen. N fragt sich, ob S durch den Betrieb der Kläranlage in seine Grundrechte eingreift.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Grundfall zum klassischen Eingriff: Exekutive

Bürgerin B genießt die Sonne auf dem schönen Augsburger Rathausplatz. Polizistin P meint, B solle nicht so dumm rumstehen, und erteilt ihr einen Platzverweis.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Grundrechtsmündigkeit 1

Die zwölfjährige deutsche Staatsbürgerin D organisiert eine große Versammlung auf dem Münchener Marienplatz. Für ihr Alter hat D die übliche Reife und Einsichtsfähigkeit. Polizist P erteilt ihr ein Platzverbot mit der Begründung, dass die Versammlungsfreiheit nichts für Kinder sei.

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Schutzbereich 2: Fall zu Grundrechtsberechtigung (Verdeutlichung, wo das im Aufbau einer Klausur thematisiert wird)

Der deutsche Staatsbürger B betreibt seit Jahren hauptberuflich in Augsburg eine Bäckerei. Er hat sich auf die Herstellung von "Zwetschgendatschi" spezialisiert. Der zugezogene Ministerpräsident M hält nichts von dieser Spezialität und lässt die Herstellung verbieten.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Erteilung eines Hausverbots für Parteifunktionär der NPD durch Hotelier

H untersagt dem ehemaligen NPD-Bundesvorsitzenden N den Aufenthalt in ihrem Wellness-Hotel. N hält dies für gleichheitswidrig und sieht sich wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt, bleibt aber in allen Instanzen erfolglos und wendet sich nun an das BVerfG.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Mittelbare Drittwirkung von Grundrechte ("Bierdosenflashmob für die Freiheit")

A plant auf dem für den Publikumsverkehr geöffneten N-Platz einen 15-minütigen "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" gegen Alkoholverbote in der Öffentlichkeit. Teilnehmer sollen eine Bierdose trinken. Die private G-GmbH, Eigentümerin des N-Platzes, spricht ein Hausverbot gegen A aus.

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Schutz des Lebens bis zum Hirntod

Y liegt im städtischen Krankenhaus im Koma. Soeben wurde der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktionen des Hirns (Hirntod) festgestellt. Y wird durch Maschinen am Leben gehalten. Arzt M will „den Stecker ziehen“, damit Y's Bett für andere Patienten frei wird.

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Schutz des Lebens bis zum Hirntod

X liegt nach einem Unfall im Koma. Sein Gehirn hat schwere Schäden erlitten. Es wurde noch nicht festgestellt, ob es endgültig nicht mehr funktioniert. Er wird durch Maschinen am Leben gehalten. Arzt A will "den Stecker ziehen", damit X's Bett für andere Patienten frei wird.

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Schutz des Lebens schon ab Imprägnation? (Embryonenforschung)

Der Gesetzgeber beschließt, das Verbot der Embryonenforschung zu lockern: Forscher sollen an extrakorporal künstlich befruchteten Eizellen DNA-Veränderungen zur Bekämpfung von Erbkrankheiten vornehmen dürfen. Lebensschützer protestieren gegen "Experimente an Babys".

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Schutz des Lebens jedenfalls ab Einnistung

A ist ungewollt schwanger. In der elften Schwangerschaftswoche wünscht sie den Schwangerschaftsabbruch in der städtischen Klinik, den Chefarzt C vornehmen will. Assistenzarzt G, überzeugter Abtreibungsgegner, tobt und sieht die Grundrechte des Embryos verletzt.

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Persönl. Schutzbereich: juristische Personen des Privatrechts aus EU-Mitgliedstaaten

Die Bellavita S.a.r.l. (B), eine GmbH nach italienischem Recht mit Sitz in Bologna, produziert und vertreibt avantgardistische Designer-Möbel. Als B den Vertrieb der Möbel in Bayern beginnt, ist das örtliche Gewerbeamt vom Design entsetzt und will dies umgehend verbieten.

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Persönl. Schutzbereich: Ausländische juristische Personen des Privatrechts

Der Internetriese Ruuble Inc., ein Konzern nach US-Recht, bietet seine Dienste in Deutschland an. Da R's Geschäftsmodell in Deutschland erlaubnispflichtig ist, verlangt die zuständige Behörde von R die Vorlage einer Erlaubnis. R sieht darin einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit.

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Persönl. Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 2 – auch Personengesellschaften sind erfasst

Die Y-OHG betreibt ein lukratives Import-Export-Geschäft. Die zuständige Steuerbehörde stellt massive Unregelmäßigkeiten fest und schließt kurzerhand den Betrieb der Y-OHG.

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Persönl. Schutzbereich: Inländische juristische Personen des Privatrechts 1

Die X-GmbH stellt Maschinen her. Die zuständige Umweltbehörde findet die Maschinen umweltverschmutzend und schließt kurzerhand den Betrieb der X-GmbH. Die X-GmbH sieht sich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt.

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Persönlicher Schutzbereich: Nicht erstreckbar auf juristische Personen (-)

Die in der Gemeinde G ansässige R-GmbH soll aus Prestigegründen in die reiche Stadt S verlegt werden. G, die der R-GmbH ortsgebundene Ansiedlungszuschüsse gewährt hatte, verlangt die Zuschüsse zurück. Die R-GmbH sieht die Freiheit ihrer Person verletzt.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Deutschen-Grundrecht: Persönlicher Schutzbereich: Deutsche --> EU-Bürger

Die Gemeinde G hat ein Müllproblem und sucht zwei neue Müllmänner. Neben dem deutschen Staatsangehörigen Heinz Müller bewirbt sich auf die Jobausschreibung noch Jacques Courbet (J), ein seit Langem in Deutschland wohnender französischer Staatsbürger. G lehnt J pauschal ab.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Persönlicher Schutzbereich eines Deutschen-Grundrechts: Deutsche --> Nicht-EU-Bürger

US-Staatsbürger X nimmt an einer Demonstration gegen US-Präsident Trump in Deutschland teil. Als er der Aufforderung der Polizei, den Platz zu räumen, nicht nachkommt, wird er von einem von der Polizei eingesetzten Wasserwerfer getroffen.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Persönlicher Schutzbereich: Auch Geschäftsunfähige (+)

B ist geschäftsunfähig und steht unter Betreuung. Eines Tages wandert B erkennbar orientierungslos durch die Stadt. Streifenpolizist P bemerkt B. Da B auf Ansprache nicht reagiert, nimmt P ihn mit auf die Wache, um herauszufinden, wo B wohnt. B will aber weiterspazieren.

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Öffentliches Recht › Grundrechte

Persönlicher Schutzbereich eines Jedermann-Grundrechts: Jede natürliche Person (+)

Backpacker B, belgischer Staatsbürger, ist zu Besuch in München und steht staunend im Stadtzentrum. Polizist P findet B wegen seines großen Rucksacks suspekt. P fürchtet einen Terroranschlag und nimmt B kurzerhand fest.