Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag III, Lieferung nicht vertretbarer Sachen, § 650 BGB


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B muss bald auf die Hochzeit seiner Cousine. U‘s Online-Shop bietet maßgeschneiderte Hemden an, bei denen der Besteller nur seine individuellen Maße eingeben muss. B bestellt bei U ein Hemd für €50.

Einordnung des Falls

Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag III, Lieferung nicht vertretbarer Sachen, § 650 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einem Werkvertrag, der die Lieferung des Werkes zum Gegenstand hat, findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung.

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Ja, in der Tat!

Bei einem Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag. Auf diesen findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung (§ 650 Abs. 1 S. 1 BGB).

2. Bei der Lieferung nicht vertretbarer Sachen findet Werkvertragsrecht ergänzende Anwendung (§ 650 Abs. 1 S. 3 BGB).

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Ja!

Ist das zu liefernde Werk eine nicht vertretbare Sache, sind bestimmte Normen aus dem Werkvertragsrecht ergänzend anzuwenden (§ 650 Abs. 1 S. 3 BGB). Eine vertretbare Sache unterscheidet sich nicht von anderen durch individuelle Merkmale und ist daher austauschbar (vgl. § 91 BGB). Nicht vertretbare Sachen sind daher Unikate. Der Werkunternehmer einer nicht vertretbaren Sache kann diese nur schwer weiterverkaufen. Daher kann er beispielsweise bei unterlassener Mitwirkung des Bestellers den Vertrag kündigen (§§ 650 Abs. 1 S. 3, 643 BGB).

3. Das maßgeschneiderte Hemd des B ist eine vertretbare Sache.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Sache ist vertretbar, wenn diese sich nicht von anderen Sachen durch individuelle Merkmale unterscheidet und daher austauschbar ist (§ 91 BGB).Ein maßgeschneidertes Hemd ist ein Unikat und nicht durch andere Hemden austauschbar.

4. Auf den Vertrag zwischen B und U findet ergänzend zum Kaufrecht Werkvertragsrecht Anwendung.

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Ja, in der Tat!

Auf einen Werklieferungsvertrag einer unvertretbaren Sache finden ergänzend bestimmte Normen des Werkvertragsrecht Anwendung (§ 650 Abs. 1 S. 3 BGB).U kann B etwa eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf er ihm seine Maße mitteilen soll (§§ 650 S. 3, 643 BGB). Tut er dies nicht, kann U vom Vertrag zurücktreten (§ 643 S. 2 BGB). Die ergänzende Anwendung des Werkvertrags trägt also den Interessen der Vertragsparteien Rechnung.

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