Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag III, Lieferung nicht vertretbarer Sachen, § 650 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B muss bald auf die Hochzeit seiner Cousine. U‘s Online-Shop bietet maßgeschneiderte Hemden an, bei denen der Besteller nur seine individuellen Maße eingeben muss. B bestellt bei U ein Hemd für €50.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag III, Lieferung nicht vertretbarer Sachen, § 650 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Werkvertrag, der die Lieferung des Werkes zum Gegenstand hat, findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung.
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Ja, in der Tat!
2. Bei der Lieferung nicht vertretbarer Sachen findet Werkvertragsrecht ergänzende Anwendung (§ 650 Abs. 1 S. 3 BGB).
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Ja!
3. Das maßgeschneiderte Hemd des B ist eine vertretbare Sache.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Auf den Vertrag zwischen B und U findet ergänzend zum Kaufrecht Werkvertragsrecht Anwendung.
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Ja, in der Tat!