Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag III, Lieferung nicht vertretbarer Sachen, § 650 BGB


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B muss bald auf die Hochzeit seiner Cousine. U‘s Online-Shop bietet maßgeschneiderte Hemden an, bei denen der Besteller nur seine individuellen Maße eingeben muss. B bestellt bei U ein Hemd für €50.

Einordnung des Falls

Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag III, Lieferung nicht vertretbarer Sachen, § 650 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einem Werkvertrag, der die Lieferung einer herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sache zum Gegenstand hat, findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung.

Ja, in der Tat!

Bei einem Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag. Auf diesen findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung (§ 650 Abs. 1 S. 1 BGB).

2. Bei der Lieferung nicht vertretbarer Sachen findet Werkvertragsrecht ergänzende Anwendung (§ 650 Abs. 1 S. 3 BGB).

Ja!

Ist das zu liefernde Werk eine nicht vertretbare Sache, sind bestimmte Normen aus dem Werkvertragsrecht ergänzend anzuwenden (§ 650 Abs. 1 S. 3 BGB). Eine vertretbare Sache unterscheidet sich nicht von anderen durch individuelle Merkmale und ist daher austauschbar (vgl. § 91 BGB). Nicht vertretbare Sachen sind daher Unikate. Der Werkunternehmer einer nicht vertretbaren Sache kann diese nur schwer weiterverkaufen. Daher kann er beispielsweise bei unterlassener Mitwirkung des Bestellers den Vertrag kündigen (§§ 650 Abs. 1 S. 3, 643 BGB).

3. Das maßgeschneiderte Hemd des B ist eine vertretbare Sache.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Sache ist vertretbar, wenn diese sich nicht von anderen Sachen durch individuelle Merkmale unterscheidet und daher austauschbar ist (§ 91 BGB).Ein maßgeschneidertes Hemd ist ein Unikat und nicht durch andere Hemden austauschbar.

4. Auf den Vertrag zwischen B und U findet ergänzend zum Kaufrecht Werkvertragsrecht Anwendung.

Ja, in der Tat!

Auf einen Werklieferungsvertrag einer unvertretbaren Sache finden ergänzend bestimmte Normen des Werkvertragsrecht Anwendung (§ 650 Abs. 1 S. 3 BGB).U kann B etwa eine Frist setzen, bis zu deren Ablauf er ihm seine Maße mitteilen soll (§§ 650 S. 3, 643 BGB). Tut er dies nicht, kann U vom Vertrag zurücktreten (§ 643 S. 2 BGB). Die ergänzende Anwendung des Werkvertrags trägt also den Interessen der Vertragsparteien Rechnung.

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JUR

Juricia

4.3.2024, 14:35:14

Kommt ein Werklieferungsvertrag nur bei unvertretbaren Sachen in Betracht? Oder ist nur dann das Werkvertragsrecht ergänzend anwenbar?

PETE

Peter

20.3.2024, 18:00:45

Ein Werklieferungsvertrag kommt nach § 650 S. 1 BGB zustande, sofern der Vertrag die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache zum Gegenstand hat. Dh. grundsätzlich ist für das Zustandekommen des Werkvertrags unerheblich, ob es sich bei der Sache um eine vertretbare oder unvertretbare Sache handelt. Die Frage der (Un-)Vertretbarkeit der Sache wird - wie Du in der zweiten Frage schon anklingen lässt - erst iRd § 650 S. 3 BGB relevant für die Frage, ob ergänzend bestimmte Normen des WerkvertragsR Anwendung finden.

NichtDavid

NichtDavid

26.3.2024, 07:37:49

Mir erscheint die Frage insofern etwas unglücklich, dass der Ausdruck “Lieferung eines Werks” weiter verstanden werden könnte als die “Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen” woe es 650 I 1 formuliert.

LELEE

Leo Lee

29.3.2024, 03:41:31

Hallo NichtDavid, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist es konsequenter und auch übersichtlich für die Nutzung, wenn die Frage statt „Werkes“ die Definition des 650 BGB rezitiert. Wir haben insofern die Frage umformuliert und möchten uns bei dir dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren! Wir würden uns auf weitere Feedbacks und Verbesserungswürdigkeiten freuen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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