Zivilrecht
Werkrecht
Charakteristik und Abgrenzung
Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag III, Lieferung nicht vertretbarer Sachen, § 650 BGB
Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag III, Lieferung nicht vertretbarer Sachen, § 650 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B muss bald auf die Hochzeit seiner Cousine. U‘s Online-Shop bietet maßgeschneiderte Hemden an, bei denen der Besteller nur seine individuellen Maße eingeben muss. B bestellt bei U ein Hemd für €50.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung zum Werklieferungsvertrag III, Lieferung nicht vertretbarer Sachen, § 650 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Werkvertrag, der die Lieferung einer herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sache zum Gegenstand hat, findet grundsätzlich Kaufrecht Anwendung.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Lieferung nicht vertretbarer Sachen findet Werkvertragsrecht ergänzende Anwendung (§ 650 Abs. 1 S. 3 BGB).
Ja!
3. Das maßgeschneiderte Hemd des B ist eine vertretbare Sache.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Auf den Vertrag zwischen B und U findet ergänzend zum Kaufrecht Werkvertragsrecht Anwendung.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juricia
4.3.2024, 14:35:14
Kommt ein
Werklieferungsvertragnur bei unvertretbaren Sachen in Betracht? Oder ist nur dann das Werkvertragsrecht ergänzend anwenbar?
Peter
20.3.2024, 18:00:45
Ein
Werklieferungsvertragkommt nach § 650 S. 1 BGB zustande, sofern der Vertrag die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache zum Gegenstand hat. Dh. grundsätzlich ist für das Zustandekommen des Werkvertrags
unerheblich, ob es sich bei der Sache um eine vertretbare oder unvertretbare Sache handelt. Die Frage der (Un-)Vertretbarkeit der Sache wird - wie Du in der zweiten Frage schon anklingen lässt - erst iRd § 650 S. 3 BGB relevant für die Frage, ob ergänzend bestimmte Normen des WerkvertragsR Anwendung finden.
NichtDavid
26.3.2024, 07:37:49
Mir erscheint die Frage insofern etwas unglücklich, dass der Ausdruck “Lieferung eines Werks” weiter verstanden werden könnte als die “Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen” woe es 650 I 1 formuliert.
Leo Lee
29.3.2024, 03:41:31
Hallo NichtDavid, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat ist es konsequenter und auch übersichtlich für die Nutzung, wenn die Frage statt „Werkes“ die Definition des
650 BGBrezitiert. Wir haben insofern die Frage umformuliert und möchten uns bei dir dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren! Wir würden uns auf weitere Feedbacks und Verbesserungswürdigkeiten freuen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo