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Versuch und Rücktritt: Wahndelikt

21. März 2026

15 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T ruft bei einer Telefonsexhotline an, welche etwa € 300 die Stunde kostet. Dabei schafft er es, dass eine falsche Nummer angezeigt wird, die einer anderen Person gehört. Gleichzeitig ist der Vertrag mit der Hotline sittenwidrig und daher nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).

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T ist Drohnenpilot. Da er die Feindschaft zu O nicht mehr aushält, bewaffnet er seine Drohne und möchte O ausschalten. Er versteckt sich in Os Garten, da er die Funkreichweite nicht überschreiten möchte. Als er auf dem Bildschirm eine Person sieht, erkennt er zwar sich selbst. Trotzdem lässt er die Drohne schießen. Der Schuss verfehlt ihn nur knapp. T geht jedoch davon aus, dass dies strafbar sei.

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