+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T ruft bei einer Telefonsexhotline an, welche etwa € 300 die Stunde kostet. Dabei schafft er es, dass eine falsche Nummer angezeigt wird, die einer anderen Person gehört. Gleichzeitig ist der Vertrag mit der Hotline sittenwidrig und daher nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).

Einordnung des Falls

Versuch und Rücktritt: Wahndelikt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat nach der Rechtsprechung einen vollendeten Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) begangen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Der objektive Tatbestand des Betrugs setzt voraus eine (1) Täuschung über Tatsachen, (2) einen dadurch hervorgerufenen Irrtum, (3) eine dadurch vorgenommene Vermögensverfügung und (4) einen kausalen Vermögensschaden. Ein Vermögensschaden scheidet aus, da der Vertrag unwirksam war und der Anspruch daher von § 263 StGB nicht als Vermögen geschützt wird. Dabei ist die Vorfrage der Sittenwidrigkeit des Vertrages im Sachverhalt gegeben. Ob die Rechtsprechung immer noch daran festhält, ist unklar.Da Prostitution rechtlich mittlerweile anerkannt ist (vgl. § 1 Prostitutionsgesetz), dürfte heutzutage aber ein Vermögensschaden zu bejahen sein.

2. Der Versuch eines Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Ja!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Betrug ist ein Vergehen und daher nur im Versuch strafbar, weil die Strafbarkeit ausdrücklich bestimmt ist (§§ 263 Abs. 2, 12 Abs. 2 StGB).

3. T hatte nach der Rechtsprechung „Tatentschluss“ bezüglich eines Betruges.

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Genau, so ist das!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt.LG Mannheim: T sei offensichtlich davon ausgegangen, durch seine Handlung dem Betreiber der Hotline widerrechtlich einen Vermögensschaden zuzufügen. Dass die Handlung dafür von vorneherein aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages ungeeignet war, ist unbeachtlich. Die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages sei ein normatives Tatbestandsmerkmal, das der T als erfüllt angesehen hat. Auch der insoweit untaugliche Versuch ist strafbar.

4. Nach anderer Auffassung liegt lediglich ein Wahndelikt vor.

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Ja, in der Tat!

Eine andere Auffassung in der Literatur sieht in jedem umgekehrten Rechtsirrtum, auch außerhalb des Strafrechts, ein strafloses Wahndelikt. Nach dieser Ansicht würde der Schutzbereich der strafrechtlichen Norm überdehnt, da die Handlung als solche nicht sanktioniert werden sollte und der Täter den gesamten Sachverhalt kennt. Zum anderen ist die außerstrafrechtliche Norm gerade relevant für das Unrecht, sodass ein Irrtum darüber nicht anders behandelt werden könne, als wenn die Norm strafrechtlicher Natur wäre. Teilweise hänge dies auch vom Zufall ab, ob ein Verweis erfolgt, oder das Strafrecht das Merkmal selbst bestimmt.Das Problem zeigt sich insbesondere darin, dass unklar ist, ob T jetzt strafrechtlich den fehlenden Schutz von sittenwidrigen Ansprüchen verkannt hat, was ein strafrechtlicher Irrtum wäre, oder ob T wirklich über die zivilrechtliche Nichtigkeit irrt. Je nach Begriffsbildung fällt auch die Entscheidung anders aus.

5. T hat durch den Anruf „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

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Ja!

Das objektive Tatbestandselement des Versuchs liegt im unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung (§ 22 StGB). Das unmittelbare Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T hat mit dem Anruf bereits alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan. Lediglich die Höhe des vermeintlichen Vermögensschadens nimmt nach seiner Vorstellung noch zu.

6. T handelte rechtswidrig und schuldhaft.

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Genau, so ist das!

T hat auch rechtswidrig sowie schuldhaft gehandelt.

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