Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 1


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T ist Drohnenpilot und der Erzfeind von O. Da er die Feindschaft nicht mehr aushält, bewaffnet er seine Drohne und möchte O ausschalten. Dazu versteckt er sich in dessen Garten, da er die Funkreichweite nicht überschreiten möchte. Als er auf dem Bildschirm eine Person sieht, lässt er die Drohne schießen. Dabei war er selbst die Person und hat sich nur knapp verfehlt.

Einordnung des Falls

Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

2. T hat „Tatentschluss“ hinsichtlich des Tatbestandserfolges.

Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen, O zu töten. Straffrei wäre T, wenn er gewusst hätte, dass er auf sich schießt, da die Selbsttötung straffrei ist. Er geht allerdings davon aus, eine andere Person anzugreifen. Daher war der Versuch lediglich untauglich.

3. T hat „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Ja!

Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Durch den Schuss hat T unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt.

4. T handelte rechtswidrig und schuldhaft.

Genau, so ist das!

T hat sowohl rechtswidrig als auch schuldhaft gehandelt.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024