Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 1
Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist Drohnenpilot und der Erzfeind von O. Da er die Feindschaft nicht mehr aushält, bewaffnet er seine Drohne und möchte O ausschalten. Dazu versteckt er sich in dessen Garten, da er die Funkreichweite nicht überschreiten möchte. Als er auf dem Bildschirm eine Person sieht, lässt er die Drohne schießen. Dabei war er selbst die Person und hat sich nur knapp verfehlt.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Wahndelikt und untauglicher Versuch 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlages (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ hinsichtlich des Tatbestandserfolges.
Ja, in der Tat!
3. T hat „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Ja!
4. T handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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